Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. C. L. über die Berufung der F. B. GmbH, F., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 18.5.2004, Zl 19797/2a3-04, gemäß § 67h AVG iVm § 66 Abs 2 AVG und § 79 GewO 1994 wie folgt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz zurückverwiesen wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der F. B. GmbH unter Bezugnahme auf das Gutachten der S. R. GmbH vom 18.10.2002 folgende Auflagen aufgetragen:
1. Die Mängel am Sicherheitszustand, beschrieben auf den Seiten 8 (Punkte 1, 5, 7), 9 (Punkte 1, 5, 7) und 10 (Punkte 3 und 7) des Gutachtens sind umgehend zu beheben.
2. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen und Empfehlungen auf Seite 44 und 45 des Gutachtens sind unverzüglich umzusetzen.
3. Im Gutachten werden auf den Seiten 43 und 44 jene Punkte der Anlage aufgelistet, an denen die Grenzwerte der Ganzkörperbelastung maßgeblich überschritten werden. An diesen Punkten müssen Warnschilder angebracht werden, die auf eine maximale Expositionszeit von 2 Minuten hinweisen. Betroffen sind speziell die Öffnungen (Ein- und Ausgang) für die Leimbinderbahnen (siehe Gutachten Seite 16 und 24).
Gegen diesen Bescheid hat die Firma F. B. GmbH mit folgender Begründung Berufung erhoben:
?Die F. B. GesmbH, mit Sitz in F. Nr XY, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer H. B., beruft hiermit binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Schwaz vom 18.05.2004, GZ 1979712a4-04, zugestellt am 25.05.2004, und stellt den
ANTRAG
den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Schwaz vom 18.05.2004, GZ 1979712a4-04, zur Gänze zu beheben.
BEGRÜNDUNG
Im angefochtenen Bescheid schreibt die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berufung auf ein Privatgutachten der S.r. GmbH vom 18.10.2002 der Berufungswerberin zusätzliche Auflagen für den Betrieb der bereits genehmigten Hochfrequenzanlagen vor. Die Vorschreibung dieser Auflagen ist aufgrund nachstehender Ausführungen rechtswidrig erfolgt:
1. Die Auflagen entsprechen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG. Die Vorschreibung der Auflagen erfolgte durch teilweise Verweisung auf Befund und Gutachten des Privatgutachtens der S.r. GmbH vom 18.10.2002, welches zwar laut Spruch zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben wurde, welches aber weder in der Begründung noch als Beilage dem Bescheid angeschlossen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entspricht die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf Gutachten von Sachverständigen nur dann den Bestimmheitserfordernissen des § 59 Abs 1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist (vgl VwGH 88/03/0135);
2. Die Vorschreibung der Auflagen erfolgte ohne ordentliches Ermittlungsverfahren. Der Berufungswerberin wurde seitens der erkennenden Behörde keine Gelegenheit eingeräumt zum Schreiben des Arbeitsinspektorates Innsbruck, welches in der Begründung des Bescheides angeführt wurde und als Ergebnis der Beweisaufnahme anzusehen ist, Stellung zu nehmen. Die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahren wäre aufgrund der Zeitspanne zwischen den Schreiben des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 27.11.2003 und der Bescheiderlassung vom 18.05.2004 möglich gewesen. Die erkennende Behörde hat es jedoch unterlassen die Berufungswerberin von der Einleitung eines Verfahrens nach § 79 Abs 1 GewO in Kenntnis zu setzen und somit die Berufungswerberin in ihrem Recht als Partei im Verfahren gehört zu werden verletzt. Richtig ist, dass der Arbeitsinspektor anläßlich der Verhandlung am 20.1.2004 auf sein Schreiben vom 27.11.2003 hingewiesen hat, obwohl dies nicht Gegenstand der Verhandlung war. Das Schreiben des Arbeitsinspektorates wurde der Berufungswerberin seitens der Behörde nicht übermittelt.
3. Das Gutachten der S.r. GmbH wurde von der Berufungswerberin nicht in Erfüllung einer behördlichen Auflage oder Auftrages angeschafft, sondern um einerseits eine Gefährdung der Gesundheit der Dienstnehmer auf den Arbeitsplätzen jedenfalls auszuschließen und andererseits die Herstellerzusagen in punco EMV und Erfüllung des Lieferauftrages nachzuvollziehen. Die Untersuchung bezog sich auf den gesamten Bereich der Hochfrequenzanlagen, selbst wenn keine Arbeitsplätze im gesamten Bereich bestehen. Das Arbeitsinspektorat hat diesen Umstand völlig ignoriert und das Gutachten falsch verwertet. Bereits aus der Zusammenfassung der Ergebnisse (Seite 2) ergibt sich, dass mit Ausnahme von 3 Stellen, welche nur eine der drei genehmigten Hochfrequenzanlagen betrifft, keine Überschreitung von Grenzwerten festgestellt werden konnte. Hinzugefügt werden muss weiters, dass auch bei diesen 3 Stellen bei einer Belastungsdauer von bis zu 2 Minuten keine Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde. Macht man sich die Mühe, die Bereiche an denen Grenzwertüberschreitungen nach einer Belastungsdauer von 2 Minuten festgestellt wurden, zu erheben, ist erkennbar, dass es sich hier um Bereiche handelt, die von die Dienstnehmern während des Betriebes der Hochfrequenzanlagen nicht aufgesucht werden, da sie zum Teil schwer zugänglich sind. Das Privatgutachten liefert somit keine ausreichende Begründung dafür, dass zusätzliche Maßnahmen iSd § 79 Abs 1 GewO erforderlich wären. Im Gegenteil, es geht bereits aus der Zusammenfassung unmißverständlich hervor, dass bei einer Belastungsdauer von 2 Minuten bei keiner Messstelle eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt wurde. Lediglich nach dieser Belastungsdauer von 2 Minuten konnte bei der im Gutachten bezeichneten Anlage 2 (P2) an 2 Stellen eine Grenzüberschreitung festgestellt werden. An diesen Stellen befinden sich weder Arbeitsplätze noch halten sich Dienstnehmer dort während aufrechten Betriebes der Presse und des Hochfrequenzgenerators auf. Die Meßposition P2-11 an der nach einer Belastung
sdauer von mehr als 2 Minuten ebenfalls eine Grenzüberschreitung festgestellt wurde, befindet sich in einem abgegrenzten Bereich und es besteht dort ebenfalls kein Arbeitsplatz für Dienstnehmer. Völlig ausser Acht gelassen wurde auch der Umstand, dass die Produktion von Brettschichtholz nicht durchgehend erfolgt, sondern zeitliche Abstände eingehalten werden müssen, in denen der Hochfrequenzgenerator nicht eingeschalten ist. Es wird also nicht Stoß an Stoß produziert, da wir nicht einfach BSH einer Dimension herstellen, sondern je nach Auftrag die Dimensionen zusammengestellt und dann mittels Hochfrequenz ausgehärtet werden. Bereits dieser Produktionsablauf steht einer Belastungsdauer von mehr als 2 Minuten entgegen. Zusammenfassend ergibt sich bei richtiger Auslegung das Gutachtens klar, dass eine Gefährdung der Dienstnehmer nach dem Wissensstand von 2002 nicht besteht. Daher ist auch die Vorschreibung der Auflagen nicht gerechtfertigt.
4. Das Gutachten stammt aus dem Jahr 2002 und beschreibt den damaligen Zustand. Aufgrund des unterbliebenen Ermittlungsverfahrens hat die Behörde keine Feststellungen dahingehend treffen können, ob die Berufungswerberin bereits aufgrund dieses Gutachtens weiterführende Maßnahmen zum Schutz ihrer Dienstnehmer gesetzt hat bzw einigen Empfehlungen im Gutachten bereits nachgekommen ist. Völlig verfehlt und unbegründet ist die Qualifikation des privatgutachterlichen Befundes als Mängel am Sicherheitszustand der Hochfrequenzanlagen, wie in Auflage 1 des Bescheides bezeichnet. Aus dem Befund geht nicht hervor, dass es sich hier um Mängel am Sicherheitszustand handelt, sondern es wird das beschrieben, was die Gutachter bei Besichtigung der Hochfrequenzanlagen vorgefunden haben, wobei dies der Stand aus dem Jahr 2002 ist. Wenn behauptet wird, dass es sich hier um Mängel am Sicherheitszustand handelt, dann hätte diese Qualifikation in der Begründung seinen Niederschlag finden sollen, da der Berufungswerberin dies anhand des Gutachtens nicht verständlich ist. Im Privatgutachten wird an keiner Stelle davon gesprochen, dass hier an den Anlagen Mängel am Sicherheitszustand vorliegen würden. Dies ist auch dadurch erklärbar, weil bereits aus der Zusammenfassung der Ergebnisse klar ersichtlich ist, dass bei einer Belastungsdauer von bis zu 2 Minuten überhaupt keine Grenzüberschreitungen an keinen der unzähligen Messpunkte festgestellt werden konnten. Daher ist auch der Schluss äußerst fragwürdig, hier den Befund als Mängel am Sicherheitszustand zu interpretieren. Im Privatgutachten gibt es keine Feststellung, dass die Anlagen im beschriebenen Zustand aus dem Jahr 2002 eine Gefahr für die Gesundheit unserer Mitarbeiter darstellten würde. Warum nun das Arbeitsinspektorat Innsbruck und die erkennende Behörde glaubt ein Mehr an Sachkompetenz in der Gefahrenbeurteilung durch elektromagnetische Felder zu haben als die Gutachter der renommierten Prüfstelle S.r. GmbH, ist nicht nachvollziehbar.
5. Die Berufungswerberin hat das Privatgutachten unter anderem aus Verantwortung für ihre Dienstnehmer erstellen lassen. Es ist das ureigenste Interesse der Berufungswerberin, dass ihre Dienstnehmer durch die Ausübung ihrer Tätigkeit für die Berufungswerberin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden. Die Berufungswerberin hat daher im Verein mit den Privatgutachtern ihre Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer abgestimmt und umgesetzt, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass bei den genehmigten Anlagen auch vor Erstellung des Privatgutachtens aus dem Jahr 2002 keine Mängel am Sicherheitszustand gegeben waren und auch keine Gefahr für die Gesundheit oder des Leben der Dienstnehmer in diesem Bereich bestand und derzeit besteht. Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen findet daher in § 79 Abs 1 GewO keine Deckung. Danach sind zusätzlich Auflagen nur dann zu erlassen, wenn trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. So findet sich im Genehmigungsbescheid vom 14.06.2000, GZ 1979712g-00, im Spruchpunkt III. lit a Z 8 folgende Auflage: ?...Der Hochfrequenztrockner muss so abgeschirmt sein, dass an den Arbeitsplätzen in diesem Bereich der gemäß ÖNORM S 1119/1994 angegebene Grenzwert für elektrische und magnetische Felder nicht überschritten wird.? Mit dieser Auflage wurde den Interessen gem § 74 Abs 2 GewO Rechnung getragen. Da aus dem Privatgutachten weder hervorgeht, das es zu Grenzwertüberschreitungen an den Arbeitsplätzen im Bereich der Hochfrequenzanlagen kommt, noch Mängel in der Abschirmung der Anlagen festgestellt wurden, stellt sich die Frage auf welcher fachlichen Grundlage die Behörde ihre Annahme stützt, dass mit den bereits bestehenden Auflagen die Interessen gem § 74 Abs 2 GewO nun nicht mehr hinreichend geschützt seien. Dies auch in Kenntnis, dass die Berufungswerberin ohne jegliche Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Interesse und aus eigener Verantwortung für ihre Di
enstnehmer im Jahr 2002 ein Privatgutachten erstellen hat lassen, um für ihre Dienstnehmer Gewissheit zu erlangen, dass eine Gefährdung für deren Gesundheit an den Arbeitsplätzen im Bereich der Hochfrequenzanlagen nach dem derzeitigen Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. Durch die Gewissheit, dass an den Arbeitsplätzen keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden konnten, ergibt sich daher kein behördlicher Handlungsbedarf iSd § 79 Abs 1 GewO.
6. Die Berufung auf § 79 Abs 1 GewO entbindet die Behörde nicht hinsichtlich der Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen sich an die Bestimmungen des § 77 Abs 1 GewO zu halten. Aus der Begründung des Bescheides geht allerdings nicht hervor, ob die Behörde überhaupt abgewogen hat, ob die von ihr vorgeschriebenen Auflagen überhaupt erforderlich sind, um den Schutzzweck zu wahren, insbesondere ob hierdurch auch die Berufungswerberin am wenigsten belastet wird oder ob der Schutzzweck nicht mit anderen gelinderen Mitteln erreicht werden kann. Es fehlen Tatsachenfeststellungen dazu, ob nicht bereits die Berufungswerberin Maßnahmen aus eigenem Antrieb heraus ergriffen hat und mit diesen Maßnahmen der Schutzzweck bereits gewahrt ist. Weiters ist zu bemängeln, dass die Behörde die Auflagen pauschal für alle Hochfrequenzanlagen erlassen hat, obwohl aus dem Privatgutachten eindeutig und für jedermann ohne entsprechende Sachkunde nachvollziehbar ist, dass die bereits beschriebenen unter Vorbehalt stehenden Grenzwertüberschreitungen nur ein- und dieselbe Anlage betreffen hingegen bei allen anderen Anlagen keine einzige Grenzüberschreitung festgestellt werden konnte. Wenn aber keine Grenzwertüberschreitungen bei zwei von drei genehmigten Hochfrequenzanlagen festgestellt werden konnten, dann stellt sich die Frage, auf welchen Tatsachenfeststellungen und auf welcher Rechtsgrundlage die Auflagen für alle drei Hochfrequenzanlagen beruhen. Die Behörde hat auch nicht den Umstand berücksichtigt, dass die Grenzwertüberschreitung bei der Anlage 2 sich bei einer Belastungsdauer von über 2 Minuten sich ausschließlich auf 2 Messpunkte von insgesamt 11 Messpunkten bezieht. Dabei wurde schon erwähnt, dass sich an diesen 2 Messpunkten keine Dienstnehmer während aufrechten Betriebes der Presse und des Hochfrequenzgenerators aufhalten. Aus dem Privatgutachten geht auch hervor, dass es an keinem Arbeitsplatz zur Überschreitung von Grenzwerten kommt.
Die erkennende Behörde hat aufgrund unrichtiger bzw fehlender Tatsachenfeststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, welche zu Erlassung des Bescheides und zur Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen geführt hat. Weiters entsprechen die Auflagen nicht dem Bestimmtheitserfordernis. des § 59 Abs 1 AVG. Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen ist daher rechtswidrig erfolgt.?
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk zu einer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen aufgefordert. Weiters wurde dezidiert um Beantwortung der Fragen gebeten, welche bestehenden Auflagen im speziellen Berufungsfall nicht eingehalten wurden und ob die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen trotz dieser rechtskräftigen und eingehaltenen Auflagen notwendig sind.
Dazu hat das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk wie folgt Stellung genommen:
?Die Hochfrequenzanlagen im Werk II der Firma B. in J. sind Sonderkonstruktionen und nicht als baumustergeprüfte Einheiten anzusehen. Daher war die Vorgangsweise der Firma B. richtig, ein Gutachten einer zugelassenen Stelle hinsichtlich der Sicherheit für Leben und Gesundheit der dort Beschäftigten einzuholen. Die nunmehr durch Bescheid vorgeschriebenen Ergänzungen zur Sicherheit beziehen sich auf dieses Gutachten, das die Firma selbst im Rahmen der Genehmigungsverhandlung der Behörde vorgelegt hat.
Das Abnahmegutachten stellt den Stand der Technik dar. Das Aufstellen und Betreiben der Anlagen hat gemäß den Herstelleranweisungen und dem Abnahmegutachten zu erfolgen. Das entspricht dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz. (§§ 7 und 33 bis 38).
Die Begründung der Berufung ist in sich unlogisch und unverständlich:
1. Das Arbeitsinspektorat hat sich in diesem Fall an die Aussagen des Gutachtens gehalten. Die Anspielung auf die anmaßende Sachkompetenz wird als unsachlich und falsch zurückgewiesen. Die beruflichen Erfahrungen mit der Firma B. waren bisher auf sachlichem Niveau und konstruktiv.
2. Die Firma hat nicht schriftlich mitgeteilt, dass sie die Mängel bzw Empfehlungen im Gutachten behoben bzw umgesetzt hat.
3. Das Gutachten ist der Firma als Auftraggeber bestens bekannt. Die Umsetzung der aufgelisteten Empfehlungen ist parallel zu anderen Abnahmegutachten zu sehen , w z Bsp Kräne, Aufzüge Türen, Tore, usw.
Daher ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.?
Die Firma F. B. GmbH ist im Wesentlichen bei ihrem Berufungsvorbringen geblieben und hat noch einmal wiederholt, dass ein altes Gutachten, ohne dass festgestellt worden wäre, ob die Mängel noch bestünden, zum Inhalt einer Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 gemacht worden wäre. Dezidiert hat die Firma zurückgewiesen, dass ein Abnahmegutachten notwendig wäre. Die Abnahmeprüfung wäre für Hochfrequenzpressen nicht in der Arbeitsmittelverordnung 1000 idF II Nr 313/2002 normiert. Aus den Genehmigungsbescheiden ergebe sich in Bezug auf die Hochfrequenzanlagen keine Verpflichtung, dass ein Gutachten als Nachweis für die Einhaltung der Auflage beizubringen sei. Es sei im Gegenteil aufgrund der elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995, BGBl 52/1995, davon auszugehen gewesen, dass die mit der CE-Kennzeichnung versehenen Maschinen den Grenzwert nach ÖNORM S1120/1992 erfüllen würden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich der Vorschreibung der Auflagen auf alle 3 Anlagen beziehe, obwohl nur 2 Hochfrequenzanlagen Gegenstand der gewerberechtlichen Revision am 16.9.2003 gewesen wären. Das Privatgutachten habe aber alle 3 Anlagen zum Gegenstand.
Maßgebend für die Beurteilung der Berufungsbehörde sind folgende Bescheide der Erstbehörde:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.6.2000, Zl 19797/2g-00, betreffend die Errichtung einer Fertigungshalle für Holzkonstruktion sowie einer Oberflächenentwässerung und Verrohrung des ?Bahngießens?, Teil C) Gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung, dort ist in der Auflage III. 8) normiert, ?Eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmern ist in erster Löschhilfe zu unterweisen. Der Hochfrequenztrockner muss so abgeschirmt sein, dass an den Arbeitsplätzen in diesem Bereich der gemäß ÖNORM S 1119/1994 angegebene Grenzwert für elektrische und magnetische Felder nicht überschritten wird.? Punkt 13) ? ?Hinweis:
Für die Röntgeneinrichtung zur Rohdichtebestimmung muss entweder eine Bauartzulassung vorliegen (gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz), aus der eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach den §§ 7 oder 10 Strahlenschutzgesetz hervorgeht, oder es ist eine Genehmigung nach § 10 Strahlenschutzgesetz zu erwirken.?
Der Bescheid enthält keine Auflagen betreffend die Beschilderung für Warnhinweise an der Hochfrequenzpresse.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.6.2000, Zl 19797/2i-00, betreffend verschiedener Auflagen gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt. Darin sind allerdings die Auflagen bezüglich der Sicherung der Anlagen der TIWAG, die Auflagen des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides, betroffen.
Weiters wurden entsprechend einer Anregung des Arbeitsinspektorates die Auflagen für den Hochfrequenztrockner dahingehend berichtigt, als die ÖNORM S 1120/1992 statt der ÖNORM S 1119/1994 genannt wurde.
Gemäß § 41 Abs 2 lit a und § 7 Strahlenschutzgesetz erteilte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz der F. B. GmbH die Bewilligung nach § 7 Strahlenschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer nicht medizinischen Röntgeneinrichtung am Standort J.
In der Verhandlung vom 16.9.2003 wurde seitens des Arbeitsinspektorates zu der Auflage 8a) in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.8.2000, Zl 19797/2k-00, angemerkt, dass eine gesonderte Stellungnahme aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes auf der Grundlage des Gutachtens Nr EE-EMV-S 198/02 von S. vom 18.10.2002 erfolge.
Eine Diskussion über diese Auflage mit dem Betrieb erfolgte nicht in der Verhandlung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27.10.2003, Zl 19797/2t-03, wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:
?1. Der Lichtschranken im Bereich der Gütersortierung wurde durch Stapelung von Kanthölzern überbrückt. Diese Stapelung ist zu entfernen.
2. Scharfe Kanten im Bereich der Verkehrswege Brettersortierung sind zu verkleiden.
3. Brandschutztüren in den Hallen und im Bereich der Zugänge zu den Silos sowie im Hauptverwaltungsgebäude sind auf ihre Funktion zu prüfen und instand zu setzen.
4. In der großen Lagerhalle sind im Bereich der Kapsäge Elektrokabel so zu schützen, dass sie durch Lagerungen nicht beschädigt werden können. Das beschädigte Kabel ist auszutauschen.
5. Am südlichen Eingang zur Brettersortierung ist im Bereich des Fluchtweges die Stolperstelle zu entfernen.
6. Im Bereich der Leimauftragung sind die Abdeckungen des Produktionsweges wieder anzuschrauben.
7. Es ist zu überprüfen, ob die Fenster im Stiegenhaus des Produktionsleiterbüros im Sicherheitsglas ausgeführt sind, weiters ist in der Höhe von 1 m eine Absturzsicherung in Form eines Handlaufes anzubringen.?
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 20.1.2004 erfolgte eine Genehmigungsverhandlung für die Änderung des Holzkonstruktionswerkes entsprechend der Kundmachung vom 7.1.2004. In dieser Verhandlung wurde nicht auf die Durchführung eines zusätzlichen Verfahrens nach § 79 GewO hingewiesen. Innerhalb dieser Verhandlung wurde auf das Schreiben des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 27.11.2003 betreffend Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen entsprechend dem Gutachten der S.R. GmbH vom 18.10.2002 hingewiesen. Auch in dieser Verhandlung erfolgte keine nähere Diskussion über die Notwendigkeit zusätzlicher Auflagen für die Hochfrequenzanlagen.
Gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, sofern sich nach Genehmigung einer Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Aus dem Gutachten der S.R. GmbH ergibt sich, dass an den näher bezeichneten ?Positionen P2-3 und P2-9 im Bereich der untersuchten Anlage 2 im Werk 2 der F. B. GmbH? Überschreitungen der für Ganzkörperexposition geltenden Grenzwerte für Dauerbelastung nach der ÖNORM S1120, Vornorm Juli 1992, festgestellt wurden. Der größte an diesen Positionen festgestellte Feldstärkewert lag bei 220,6 Prozent des Grenzwertes für Dauerbelastungen.
An allen anderen untersuchten Positionen wurden keine Überschreitungen der Grenzwerte für Ganzkörperbelastungen festgestellt.
Für eine Belastungsdauer von bis zu 2 Minuten in einem beliebigen 6-Minutenintervall konnten in keiner Messposition Grenzwertüberschreitungen für Kurzzeitexposition und Ganzkörperbelastung festgestellt werden.
An mehreren einzelnen Punkten in den untersuchten Bereichen überschritten die gemessenen Feldstärken die Grenzwerte für Ganzkörperbelastung und Expositionszeiten größer als 6 Minuten. Der größte Messwert wurde dabei in Position P2-11 festgestellt und entsprach dem 4,07-fachem des Grenzwertes für Ganzkörperbelastung.
Nur an der Messposition P2-11 überschreitet die gemessene elektrische Feldstärke den zehnfachen als äquivalente Leistungsflussdichte (Se) ausgedrückten Grenzwert für Ganzkörperbelastung und Expositionszeiten größer als 6 Minuten.
Das Gutachten erstreckte sich auf die Messung und strahlenschutztechnische Beurteilung der elektromagnetischen Felder an drei Hochfrequenz-Holztrocknungsanlagen im Brettschichtholzwerk der Firma F. B. GmbH, J.
Beim Abschnitt 2.2.2 wurde hinsichtlich Warnschilder und Warnlichter festgestellt, dass weder vor dem Tor zur Halle in Werk 2 noch an der Anlage 2 selbst Warnschilder bezüglich der Gefahren durch hochfrequente Felder und keine Warnschilder für Träger von Herzschrittmachern angebracht wären. Auf der Trockungskammer der Anlage 2 seien 2 Warnlichter angebracht gewesen, je eines über der Materialeingangsseite und eines über der Ausgangsseite. Hinsichtlich der Abstandssicherung und Zutrittsbeschränkung beim Hochfrequenz (Hf)-Generator wurde ausgeführt, dieser sei komplett geschirmt aufgebaut und geschlossen. Eine Serviceöffnung im Gehäuse sei mit einem Sicherheitskontakt gesichert. Die Zuleitungen zur Trocknungskammer seien ebenfalls in geschlossenen Rohren gefüllt. Die Trocknungskammer sei mit Ausnahme der Öffnungen für die Zu- und Abfuhr des Schichtholzes geschlossen, sodass ein Betreten der Trocknungskammer und eine Berührung der Elektroden im normalen Betriebsfall nicht möglich sei. Ein Zugang für Servicefälle sei elektronisch überwacht. Die Rollenbahn an der Ausgangsseite der Trocknungskammer sei von einem Gitterzaun umgeben. Eine Tür in dem Gitter werde elektrisch überwacht, schalte jedoch beim Öffnen nicht die Hochfrequenzenergie ab. Betriebsmäßig würden stichprobenartig nach Abschluss der Erwärmungsphase Temperaturmessungen am Schichtholz durchgeführt.
Hinsichtlich der technischen Angaben der Maschine wurde bemängelt, dass diese an der Anlage 2 nicht ersichtlich seien und Typenschilder nicht angebracht wären.
Hinsichtlich Beschwerden wurde angemerkt, dass vom Bedienpersonal der Anlage über keine gesundheitlichen Beschwerden berichtet worden sei, die mit der Hf-Exposition in Zusammenhang gebracht wurden. Hinsichtlich der Schulung wurde bemängelt, dass das Bedienpersonal im Hinblick auf die Bedienung der Anlage eingeschult worden wäre, aber nicht speziell über die Gefahren der Hochfrequenzstrahlung. Hinsichtlich der Messpunkte 1 bis 5 wurde angeführt, direkt über der Rollenbahn an der Materialeingangsseite der Presse sei die Stellung nur mit den Händen erreichbar und liege am nächsten zu den Hf-Elektroden. Im normalen Arbeitsablauf würde dort nicht manipuliert, es bestünde jedoch auch keine Zugriffsbeschränkung.
Die Aufenthaltszeiten des Bedienpersonals wurden wie folgt festgehalten: Stehend vor den Bedienpulten 1 und kurzzeitig (kleiner als 6 Minuten) vor Pult 2. Der längste Aufenthalt ist typisch vor dem Steuerschrank mit PC (Messposition P2-2), gelegentlich kürzer (kleiner als 2 Minuten) Aufenthalt am Materialausgang (P2-5) zur stichprobenartigen Temperaturmessung im Schichtholz. Die Aufenthaltszeiten entsprechen den Angaben des Bedienpersonals.
Im Abschnitt 4 wurden sicherheitstechnische Maßnahmen und Empfehlungen angeführt, welche lauten wie folgt:
1) Verringerung der Expositionszeit und Einhaltung eines Sicherheitsabstandes
Während des Betriebes der Hochfrequenzgeneratoren ist der Zugriff auf die unmittelbare Umgebung der Elektroden und deren Zuleitungen sowie der Aufenthalt innerhalb der Trocknungskammer bzw Presse zu unterlassen.
Die Aufenthaltsdauer an den Positionen P2-3 und P2-9, an denen eine Überschreitung der Grenzwerte für Dauerexposition festgestellt wurde, ist auf das in Kapitel 3.1 angegebene Höchstmaß zu beschränken mit einer belastungsfreien Zeitspanne danach, welche mindestens der Differenz auf 6 Minuten entspricht.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen infolge der Felder in der Umgebung der Anlagen stark von der Generatorleistung abhängen. Auch die Dauer der Trocknungszeit oder die dielektrischen Eigenschaften der zwischen die Elektroden eingebrachten Schichtholzbündel, wie zB Holzfeuchtigkeit, kann eine maßgebliche Rolle spielen und die Belastungssituation gegenüber der bei der Untersuchung Gemessenen verschlechtern.
2) Technische Maßnahmen
Die Anbringung von Distanzweisern (zB Plexiglasplatten) oder Abschirmungen im Bereich der Positionen, an denen hohe Belastungen festgestellt wurden, sowie die Montage von Warnhinweisen wird empfohlen.
Anbringung je eines Not-Aus Schalters im Bereich des Arbeitsplatzes zur Temperaturmessung bei Anlage 1 und 3.
Weitere Empfehlungen
Folgende Maßnahmen wurden empfohlen:
Warnschilder bezüglich der Gefahren durch hochfrequente Felder und Warnschilder für Träger von elektronischen Implantaten und Herzschrittmachern an den Anlagen 1 und 2 und an den Eingangstoren zur Halle in Werk 1 und 2.
Unterweisung aller betroffenen Personen. Als betroffene Personen sind hier jedoch nicht nur vorweg bekannte Implantatsträger zu bezeichnen, sondern auch alle jene Personen, die wissentlich oder unwissentlich Implantatsträgern Zugang zu den Anlagen gewähren (zB im Zuge von Firmenbesichtigungen, usw).
Die Anbringung von Typenschildern an den Anlagen 1 und 2, an denen die technischen Daten der Anlagen ersichtlich sind. Weitere Schulung des Bedienpersonals bezüglich der Gefahren von Hochfrequenzstrahlung. In diesem Zusammenhang soll auch auf mögliche Gefahren der hochfrequenten Felder beim Tragen von elektronischen Geräten (zB Walkman), metallischem Gegenständen oder Schmuck, Klipsen oä hingewiesen werden. Zusätzlich sollte vor einem Zugriff in den Nahbereich der Elektroden während des Betriebes eindringlich gewarnt werden.
Das Studium dieses Gutachtens ergibt, dass allenfalls an bestimmten Messstellen der in der Auflage 8a) des Genehmigungsbescheides genannte Grenzwert für elektrische und magnetische Felder überschritten wurde.
Es ist allerdings nicht ohne zusätzliches Gutachten der S. R. GmbH ersichtlich, ob diese Auflage weiterhin teilweise nicht eingehalten wird. Da also nicht sichergestellt ist, ob bestehende Auflagen überhaupt eingehalten wurden, besteht auch keine Handhabe für zusätzliche Auflagen nach § 79 GewO 1994. Die Frage, ob die Auflage
8a) nunmehr eingehalten wird bzw ob trotz Einhaltung dieser Auflage zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer notwendig sind, ist also in einer weiteren Verhandlung unter Beiziehung eines Vertreters der S. R. GmbH und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates sowie eines Firmenvertreters zu klären. Derzeit liegen zu wenig klare Feststellungen vor, ob zusätzliche Gefahren entstanden sind, die nur durch zusätzliche Maßnahmen beseitigt werden könnten.
Gemäß § 66 Abs 2 AVG ist die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Der Einwand der Berufungswerberin, § 8 Abs 1 der Arbeitsmittelverordnung würde keine Abnahmeprüfung der Hochfrequenzanlagen verlangen, trifft zu. Derartige Anlagen sind in der taxativen Auflistung dieser Bestimmung nicht aufgezählt. Der Auffassung der Berufungswerberin, sie habe sich auf die elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 verlassen können, da die Maschinen das CE-Zeichen aufgewiesen hätten, ist dagegen nicht beizupflichten, weil mit derartigen Kennzeichnungen nur ein Schutz der im Anhang II dieser Verordnung bezeichneten Geräte wie private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger oder zum Beispiel Leuchten und Leuchtstoffröhren garantiert wird. Die zitierte Verordnung stellt daher keine endgültige und vollständige Schutzvorschrift für das Leben und die Gesundheit von Menschen dar. Sollte die Sachlage in der weiteren Verhandlung geklärt werden, könnten daher prinzipiell weitergehende Auflagen vorgeschrieben werden. Es könnten beispielsweise größere Sicherheitsabstände nach § 42 Abs 7 der Arbeitsmittelverordnung vorgeschrieben werden, sofern dies schlüssig begründet wird.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.