RS UVS Niederösterreich 2003/07/10 Senat-AB-03-0042

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Veröffentlicht am 10.07.2003
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Rechtssatz

Wird der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht eingehalten, steht dieser Umstand einer Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 dann entgegen, wenn bei Einhaltung des Genehmigungsbescheides die ? zusätzliche ? Auflage nicht erforderlich wäre. § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 stellt daher in einem solchen Fall keine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bzw Maßnahmen dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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