Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Deutschen Alpenvereins, Sektion B., vd durch den ersten Vorsitzenden K. M., XY-Straße, D-H., gegen die Auflagenpunkte B (Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht) 1., 2. und 8. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30.08.2004, Zl 2.1.-507/8, BA-171-2004 betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als
I. die Auflage Punkt B (Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht) 1., die wie folgt lautet:
?1. Das Stiegenhaus ist vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss brandschutztechnisch mittels Feuerschutzabschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30C gemäß ÖNORM B 3850 iVm mit allfälligen Bauteilen in EI 60 bzw REI 60 gemäß ÖNORM EN 13501 abzuschließen. Weiters ist das abgeschlossene Stiegenhaus mit einem direkten Ausgang ins Freie auszustatten. Diese Türe ist mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten und hat eine lichte Durchgangsweite von zumindest 1 m aufzuweisen. Im obersten Ende des Stiegenhauses ist des Weiteren auch eine Rauchabzugsöffnung zu installieren.
Jedenfalls ist vor Ausführung dieser Maßnahmen ein entsprechendes Einreichoperat bei der Bezirkshauptmannschaft Imst zur Genehmigung vorzulegen und eine entsprechende Absprache mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhüung vorzunehmen.?
behoben wird.
II. die Auflagen Punkt B (Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht)
2. und 8. , die wie folgt lauten
?2. Für den Gastlokalbereich ist ein zweiter Ausgang zu errichten, welcher in Fluchtrichtung aufschlägt, eine lichte Durchgangsweite von mindestens 1,20 m aufweist und mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 ausgestattet ist.?
?8. Die Türe des Winterraumes ins Freie, welche derzeit entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet ist, ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und herzustellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass auch bei allfälligen Schneeverwehungen diese Türe jederzeit gefahrlos geöffnet werden kann. Alternativ zur nach außen aufschlagenden Fluchttüre kann stattdessen für das Lager im Obergeschoss ein zweiter Notabstieg in Form eines Podestes mit anschließender Treppe in nicht brennbarer Ausführung errichtet werden. Diesbezüglich sind ebenfalls vor Ausführung die Einreichunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Imst vorzulegen und mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung abzusprechen.?
nunmehr zu lauten haben wie folgt:
2. Für den Gastlokalbereich ist ein Notausstieg über ein bestehendes Fenster aus dem küchenseitig gelegenen Gastraum auf das angrenzende Gelände beim Einschnitt hinter dem Gebäude zu errichten. Bei diesem Fenster sind (falls erforderlich innen und außen) Stufen oä anzubringen, um ein gefahrloses Benützen dieses Notausstieges zu gewährleisten. Überdies ist der Abgang in das Untergeschoß und von dort über eine Türe ins Freie als Fluchtweg zu adaptieren. Der Notausstieg als auch der zusätzliche Notausgang über das Untergeschoß sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß ÖVE-EN oder TRVB 102 auszustatten.?
?8. Im Winterraum ist im Obergeschoß ein Notabstieg in Form einer Leiter aus Metall mit einem Handgriff im Bereich des Ausstieges auszubilden. Die Kennzeichnung dieses Notabstieges hat gemäß der Kennzeichenverordnung, BGBl II 1997/101 (insbesondere phosphoreszierendes Schild) zu erfolgen.?
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30.08.2004, Zl 2.1.-507/8, BA-171-2004 wurden dem Berufungswerber diverse Auflagen nach § 79 GewO 1994 vorgeschrieben. Diese Auflagen lauten wie folgt:
A) Auflagen aus gewerbetechnischer Sicht:
1. Beim Zugang zum Flüssiggaslagerraum ist auf die Flüssiggaslagerung hinzuweisen und das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer und Licht deutlich kenntlich zu machen.
2. Der Zugang zum Flüssiggaslagerraum ist dauernd versperrt zu halten.
3. Die untere Lüftungsöffnung zum Flüssiggaslagerraum ist mit einem feinmaschigen Gitter zu verschließen ? dies damit ein Zugang für Kleintiere nicht mehr möglich ist.
4. Das Gasabsperrventil für die Kippbratpfanne ist ständig leicht zugänglich zu machen.
B) Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht:
1. Das Stiegenhaus ist vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss brandschutztechnisch mittels Feuerschutzabschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30C gemäß ÖNORM B 3850 iVm. mit allfälligen Bauteilen in EI 60 bzw REI 60 gemäß ÖNORM EN 13501 abzuschließen. Weiters ist das abgeschlossene Stiegenhaus mit einem direkten Ausgang ins Freie auszustatten. Diese Türe ist mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten und hat eine lichte Durchgangsweite von zumindest 1 m aufzuweisen. Im obersten Ende des Stiegenhauses ist des Weiteren auch eine Rauchabzugsöffnung zu installieren.
Jedenfalls ist vor Ausführung dieser Maßnahmen ein entsprechendes Einreichoperat bei der Bezirkshauptmannschaft Imst zur Genehmigung vorzulegen und eine entsprechende Absprache mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vorzunehmen.
2. Für den Gastlokalbereich ist ein zweiter Ausgang zu errichten, welcher in Fluchtrichtung ausschlägt, eine lichte Durchgangsweite von mindestens 1,20 m aufweist und mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 ausgestattet ist.
3. Die Türen aus den Gastlokalen, welche entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sind, sind entweder zu entfernen oder während der Betriebszeiten dauerhaft in geöffneter Stellung zu versperren. Allenfalls können diese Türen auch in Fluchtrichtung aufschlagend hergestellt werden.
4. Die Küchenabluftleitung ist in der Feuerwiderstandsklasse EI 60 zu verkleiden bzw. durch das Gebäude bis ins Freie zu führen, oder ist diese Abluftleitung beim Deckendurchbruch zwischen der Küche in das darüber liegende Geschoss mit einer Brandschutzklappe in der Brandwiderstandsklasse K 90 gemäß ÖNORM B 3836 auszustatten.
5. Die Betriebsanlage ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002 iVm ÖVE/ÖNORM EN 1838 auszustatten.
6. Die Betriebsanlage ist zur Brandfrüherkennung für die interne Alarmierung mit einer automatischen Brandmeldeanlage (Vollschutz) gemäß den Richtlinien der Österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB S 123 auszustatten. Dabei kann auf den Einbau von Indikatoren, Feuerwehrschlüsselsafe, Feuerwehrbedienfeld und auf die Weiterleitung an die nächste Brandmeldezentrale verzichtet werden.
7. Die Decke oberhalb des Notstromaggregateraumes ist in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 gemäß ÖNORM EN 13501 auszuführen bzw ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass diese bereits in dieser Feuerwiderstandsklasse ausgeführt wurde. Auch die Installationsdurchführungen durch diese Decke müssen ebenfalls in derselben Feuerwiderstandsklasse abgeschottet werden.
8. Die Türe des Winterraumes ins Freie, welche derzeit entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet ist, ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und herzustellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass auch bei allfälligen Schneeverwehungen diese Türe jederzeit gefahrlos geöffnet werden kann. Alternativ zur nach außen aufschlagenden Fluchttüre kann stattdessen für das Lager im Obergeschoss ein zweiter Notabstieg in Form eines Podestes mit anschließender Treppe in nicht brennbarer Ausführung errichtet werden. Diesbezüglich sind ebenfalls vor Ausführung die Einreichunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Imst vorzulegen und mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung abzusprechen.
9. In den Betten- und Lagerräumen ist deutlich auf das Rauchverbot hinzuweisen.
10. Auf den Gängen sind Fluchtwegpläne aufzuhängen.
C) Auflagen aus Sicht des Arbeitsnehmerschutzes:
1. An einer gut zugänglichen Stelle ist ein Erste-Hilfe-Kasten gemäß ÖNORM Z 1020 aufzuhängen.
2. Im 1. Obergeschoss beim Notausgang in Nordwesten konnte anlässlich der heutigen Begehung festgestellt werden, dass dieser versperrt war und der Schlüssel für diesen Fluchtausgang in einem so genannten Notschlüsselkasten deponiert war. Diese Handhabe ist nicht zulässig und ist die Türe mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten. Für den Fall, dass diese Türe nicht den Endausgang aus dem zu errichtenden abgeschlossenen Stiegenhaus darstellt, kann mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 179 das Auslangen gefunden werden.
2. In jenen Bereichen der Fluchtwege, wo die Raumhöhe unter 2 m beträgt, insbesondere jedoch auch im Durchgang im Dachgeschoss zwischen dem Stiegenhausbereich und dem südseitigen Lager, sind die dort befindlichen Ecken und Kanten mit einem gut sichtbaren normgerechten Kantenschutz zu versehen.
3. Es ist im Bereich der Küche an einer leicht zugänglichen Stelle ein Kohlendioxyd-Handfeuerlöschgerät mit einem Nenninhalt von mindestens 5 kg anzubringen und entsprechend der ÖNORM EN 3 zu kennzeichnen.
4. Weiters ist im Bereich der Küche eine Löschdecke ständig einsatzbereit zu halten und entsprechend der ÖNORM EN 3 zu verstauen und zu kennzeichnen.
5. Es sind die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß ÖVE betreffend die elektrische Anlage insgesamt und insbesondere auch für die Blitzschutzanlage durchzuführen und sind die entsprechenden Sicherheitsprotokolle der Bezirkshauptmannschaft Imst zu übermitteln.
6. Die in der Betriebsanlage derzeit nicht überprüften Handfeuerlöscher, welche sich im südlichen Gang im 1. Obergeschoss sowie ein weiterer im Eingangsbereich im Erdgeschoss befinden, sind entweder einer entsprechenden Überprüfung zuführen zu lassen oder sind diese Handfeuerlöschgeräte gegen überprüfte und zugelassene Handfeuerlöschgeräte der Type S 9 in frostgeschützter Ausführung gemäß ÖNORM EN 3 auszutauschen und entsprechend der ÖNORM EN 3 zu kennzeichnen. Des Weiteren sind alle übrigen Handfeuerlöschgeräte in der Betriebsanlage entsprechend der ÖNORM EN 3 zu kennzeichnen. Es wird überdies empfohlen, die derzeit in der Betriebsanlage befindlichen Pulverlöscher durch Schaumlöscher in frostgeschützter Ausführung zu ersetzen.
D) Auflage aus Sicht des Kundenschutzes:
1. Für die Terrasse ist eine normgerechte Absturzsicherung (vertikale Sprossen, maximale Sprossenweite 12 cm, Geländerhöhe mindestens 1 m) herzustellen.
E) Auflagen aus Sicht der Lebensmittelhygiene:
1. Das Handwaschbecken in der Küche ist mit einer berührungslosen Armatur auszustatten.
2. Für die Lagerung der Lebensmittel ist eine entsprechende Räumlichkeit bereitzustellen (entsprechend abwaschbare Boden- und Wandbeläge sowie Stellagen in Metallausführung).
Gegen diesen Bescheid erhob die Genehmigungswerberin rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt:
?Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft Imst hat mit Bescheid vom 26.07.2001 nach Überprüfung der Schutzhütte B. Hütte die gewerbliche Genehmigung erteilt. In diesem Bescheid wurden gemäß § 333 der Gewerbeordnung 1994 Auflagen erteilt, die sämtlich erfüllt wurden. Weitere nachträglich Auflagen zu erteilen, ist zwar nach § 79 GewO 1994 möglich, jedoch nur dann, wenn seit Erteilung der Genehmigung der Betriebsanlage vom 26.01.2001 eine Änderung der Rechts- und Gesetzeslage oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Dies ist nicht der Fall:
1. In dem angefochtenen Bescheid wird nicht darauf hingewiesen, dass es sich um neue Bestimmungen auf den Gebieten Gewerbetechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz und Lebensmittelhygiene handelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Schutzbestimmungen bereits im Bescheid vom 26.07.01 in Kraft waren und berücksichtigt worden sind - was ja auch in den damals erteilten Auflagen zum Ausdruck kommt.
2. In tatsächlicher Hinsicht sind seit dem Bescheid vom 26.07.01 keine Veränderungen an der Hütte vorgenommen worden, welche die Situation in einer Weise verändert haben, dass hier neue Auflagen erforderlich worden. Die Sektion B. konnte darauf vertrauen, dass zusammen mit der Zahlung der aufgegebenen Gebühren die Angelegenheit erledigt ist, die Anlagen der B. Hütte den gesetzlichen Erfordernissen voll entsprechen, weitere Forderungen, auch nach Personalwechsel, nicht erhoben werden.
3. Dieser Vertrauensschutz wirkt umso stärker, als es sich um eine nur kurze Zeit zurückliegende Genehmigung handelt, nämlich um 3 Jahre. Bei einem so aufwendigen, sorgsam geplanten und durchgeführten, kostenintensiven Projekt wie diese Hüttensanierung musste die DAV Sektion B. nicht damit rechnen, dass kurz nach Fertigstellung und erfolgter behördlicher Prüfung noch weitere kostenträchtige Veränderungen vorgeschrieben werden. Dieses Vorgehen stellt einen Missbrauch eines --etwa möglichen- Behördenermessens dar.
Der angefochtene Bescheid ist daher mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage rechtswidrig und somit aufzuheben.
Die DAV Sektion B. ist sich jedoch ihrer Verantwortung gegenüber Personal und Bergsteigergästen bewusst. Sie fasst daher die in dem Bescheid aufgeführten Auflagen als Anregung auf. Sie wird diese zum Anlass nehmen, auf freiwilliger Basis vernünftige Maßnahmen durchzuführen. Sie wird darüber zu gegebener Zeit berichten. Allerdings können wesentliche Eingriffe wie etwa die im Spruch unter
B) 2, 7 und 8 sowie E 2 aufgeführten nicht vorgenommen werden, weil
sie unverhältnismäßig sind. Sie hätten im Rahmen der Sanierung, spätestens mit Bescheid aus 2001 berücksichtigt werden können Die Sektion B. ist finanziell nicht in der Lage, diese Maßnahmen zu bezahlen, da die Finanzsituation durch die durchgeführten Sanierungsarbeiten aufs äußerste angespannt ist.?
Die im Laufe des Berufungsverfahrens geführte intensive Auseinandersetzung mit der Problematik des Brandschutzes auf hochalpinen Schutzhütten, insbesondere in Form einer Besprechung mit dem Leiter der Landesstelle für Brandverhütung, Ing. C. und Vertretern des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins sowie der eingehenden Erörterung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 mit dem Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung führten schließlich dazu, dass das anfängliche Unverständnis für die vorgeschriebenen Maßnahmen einer weitgehenden Akzeptanz gewichen ist und die Berufung nur gegen die Auflagenpunkte B (Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht) 1., 2. und 8. aufrechterhalten wurde.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung des Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflage erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Zur Auflage Punkt B (Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht) 1.
Diese Auflage lautet wie folgt:
?1. Das Stiegenhaus ist vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss brandschutztechnisch mittels Feuerschutzabschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30C gemäß ÖNORM B 3850 iVm mit allfälligen Bauteilen in EI 60 bzw REI 60 gemäß ÖNORM EN 13501 abzuschließen. Weiters ist das abgeschlossene Stiegenhaus mit einem direkten Ausgang ins Freie auszustatten. Diese Türe ist mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten und hat eine lichte Durchgangsweite von zumindest 1 m aufzuweisen. Im obersten Ende des Stiegenhauses ist des Weiteren auch eine Rauchabzugsöffnung zu installieren.
Jedenfalls ist vor Ausführung dieser Maßnahmen ein entsprechendes Einreichoperat bei der Bezirkshauptmannschaft Imst zur Genehmigung vorzulegen und eine entsprechende Absprache mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vorzunehmen.?
Auflagen sind pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie werden erst dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (sog bedingte Polizeibefehle). Sie müssen konkrete Gebote oder Verbote enthalten. Sie müssen so klar gefasst sein, dass dem Verpflichteten jederzeit klar ist, war er zu tun hat und wo die Grenzen seines Verhaltens liegen. Auflagen dürfen insbesondere das ?Wesen des Projektes? nicht verändern (vgl etwa VwGH 26.6.2002, 2002/04/0037).
Ein derartiger Eingriff, der die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern würde, liegt nun insbesondere dann vor, wenn in die Substanz des verliehenen Rechts eingegriffen wird (vgl VwGH 26.6.2002, 2002/04/0037). Kennzeichen dafür wäre zB das Erfordernis einer völligen Umprojektierung oder das Vorsehen neuer technischer Anlagen bzw Ausstattungen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, (2003), § 77, RZ 16).
Die Auflage B 1 greift nun nach Ansicht der Berufungsbehörde in das Wesen der Anlage ein, indem sie einen Kern des brandschutztechnischen Konzepts, nämlich das Stiegenhaus und die damit verbundenen Notausgänge einer weitgehend neuen (weitaus strengeren) brandschutztechnischen Betrachtung unterwirft und umfangreiche (bauliche) Maßnahmen vorschreibt. Die Behörde I. Instanz hat schon allein mit dem (in diesem Zusammenhang unzulässigen) Auftrag, vor Ausführung dieser Maßnahmen ein entsprechendes Einreichoperat bei der Bezirkshauptmannschaft Imst ?zur Genehmigung vorzulegen? und eine entsprechende Absprache mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vorzunehmen zum Ausdruck gebracht, das sie selbst inhaltlich nicht von der Vorschreibung einer Auflage ausgeht. Aber auch der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung musste anlässlich der mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Lösung der komplexen brandschutztechnischen Situation (diskutiert wurde mehrere mögliche Varianten, wobei aber auch festgestellt werden musste, dass der genehmigte Zustand zT dem tatsächlichen nicht entspricht) in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Stiegenhaus nur unter Vorlage eines entsprechend ausgearbeiteten Einreichprojektes möglich ist.
Hiefür sieht die Gewerbeordnung 1994 ein eigenes Verfahren im § 79 Abs 3 vor. Der Berufungswerber wird daher nach Aufforderung durch die Behörde I. Instanz ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen haben, in dem er jene Maßnahmen konkret und planmäßig darlegt, die die in der Auflage B 1 bereits skizzierten brandschutztechnischen Zielvorgaben erfüllen.
Die Auflage B 1. war aber aufgrund obiger Erwägungen aufzuheben.
Zu den Auflagen Punkt B (Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht)
2. und 8.
Diese Auflagen lauten wie folgt:
?2. Für den Gastlokalbereich ist ein zweiter Ausgang zu errichten, welcher in Fluchtrichtung aufschlägt, eine lichte Durchgangsweite von mindestens 1,20 m aufweist und mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 ausgestattet ist.?
?8. Die Türe des Winterraumes ins Freie, welche derzeit entgegen der Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet ist, ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und herzustellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass auch bei allfälligen Schneeverwehungen diese Türe jederzeit gefahrlos geöffnet werden kann. Alternativ zur nach außen aufschlagenden Fluchttüre kann stattdessen für das Lager im Obergeschoss ein zweiter Notabstieg in Form eines Podestes mit anschließender Treppe in nicht brennbarer Ausführung errichtet werden. Diesbezüglich sind ebenfalls vor Ausführung die Einreichunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Imst vorzulegen und mit der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung abzusprechen.?
Der Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung Ing. L. führte dazu anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 aus wie folgt:
Zur Auflage B 2.:
?Grundsätzlich wird auf den Befund des Bescheides vom 30.08.2004 der Bezirkshauptmannschaft Imst verwiesen. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass aus den Gasträumen kein zweiter Ausgang vorhanden ist, welcher gegenüberliegend angeordnet ist. Als Regel der Technik werden diesbezüglich die Technischen Bauvorschriften (TBV) der Tiroler Bauordnung herangezogen. Dort ist im § 21 angeführt, dass aus Versammlungsräumen, das sind Räume, welche zum Aufenthalt von mehr als 50 Personen geeignet sind, ein zweiter Ausgang zu errichten ist, welcher möglichst gegenüberliegend angeordnet sein muss. Der vom Berufungswerber monierte und im Einreichplan, datiert mit 03.02.98 (handschriftlicher Vermerk ?Stand nach Umbau 2000?) dargestellte zweite Ausgang, ergänzt durch einen Detailplan mit Datum November 98, weist aus Sicht des Sachverständigen folgende Mängel auf:
Einerseits liegt dieser Ausgang unmittelbar neben dem bestehenden und genehmigten Ausgang und andererseits führt dieser Ausgang direkt durch die Küche, also nicht direkt ins Freie, und von der Küche nicht auf einen entsprechenden Ausgang (Türe) sondern lediglich auf ein Fenster. Daran ändert sich auch nichts, wenn dort eine Brüstung lediglich in der Höhe von 60 cm vorhanden ist. Aus diesen Gründen kann dieser, wenn auch irgendwann einmal genehmigte Ausgang, aus sachverständiger Sicht nicht als ausreichend und akzeptabel als zweiter Fluchtweg aus den Gasträumen angesehen werden. Abschließend wird daher festgehalten, dass der Auflagenpunkt B 2. des vorgenannten Bescheides aus brandschutztechnischer Sicht bescheidgemäß auszuführen wäre. Der Sachverständige schlägt vor, dass vor Ausführung dieses zweiten Notausganges jedenfalls Rücksprache mit der Landesstelle für Brandverhütung gehalten wird, um die exakte Lage des Notausganges zu fixieren.
Zur Auflage B 8.:
Auch hier wird wieder auf die Beschreibung im zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst verwiesen. Dazu wird weiter festgehalten, dass in der Vorschreibung mehrere alternative Lösungsmöglichkeiten angeführt wurden, wie zB die Errichtung eines Notabstieges. Bezüglich der Beurteilung wird festgehalten, dass als Grundlage dafür ebenso die Technischen Bauvorschriften der Tiroler Bauordnung herangezogen wurden. Dabei wird sinngemäß angeführt, dass in Räumen, die zum Aufenthalt von mehr als 10 Personen dienen, die Tür nach Außen aufschlagend einzurichten sind. Ausdrücklich wird auf die Möglichkeit der Einschränkung auf 10 Personen hingewiesen. In diesem Fall könnte auf den Auflagepunkt 8. verzichtet werden. Die gegenständliche Vorschreibung wird damit begründet, dass bei einer raschen Flucht aus dem Gebäude nur dann ein gefahrloses und rasches Entfernen möglich ist, wenn die Türen nach Außen aufgehen.?
Der Berufungswerber legte zu diesen beiden Auflagenpunkten ein brandschutztechnisches Gutachten des ?IBS-Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GesmbH?, Linz, (im folgenden IBS) vom 28.02.2005 vor.
Dieses Gutachten lautet wie folgt:
1. Auftrag:
Im Zuge der Besprechung am 26.01.2005 und dem Telefonat vom 23.02.2004 wurde der Sachverständige ersucht zu den zur Diskussion stehenden brandschutztechnischen Vorgaben in der ?B. Hütte? in V., Gemeinde S. eine Stellungnahme/Gutachten abzugeben.
2. Beurteilungsgrundlaqen:
Besprechung am 26.01.2005 in den Räumlichkeiten des IBS-Innsbruck Herr DI W. DAV
Herr Ing. P. Bauleitung
Herr Dipl.-HTL-Ing. S. IBS Büro Innsbruck
Grundrisspläne DAV, DI F.
Tiroler Bauordnung LGBI 94/2001 bzw 89/2003
Technische Bauvorschriften LGBI 89/1998 insbesondere die Schutzziele
gemäß § 10 Abs 1, § 11, § 15
Arbeitsstättenverordnung 1998
Entwurf Musterbauordnung Österreich, Stand 2005
Aktenvermerk von Herrn Dr. T. - UVS vom 10.11.2004 Zahl:
UVS-2004/22/135
Bescheid der BH Imst vom 26.07.2001 Zahl: 2.1-507/4, 2.1-85/4 (BA-204-2001)
Bescheid der BH Imst vom 30.08.2004 Zahl: 2.1-507/8, BA-171-2004 Schreiben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung an alle Brandverhütungsstellen, BF Wien und Arbeitsinspektorat Innsbruck vom 03.04.2003 Zahl: 527/03(B)-Sch/Fe inkl dazugehörender Unterlagen ?Brandschutztechnische Maßnahmen in Schutzhütten? Vortrag
Bendiktbeuren
Brandschutztechnische Maßnahmen in Schutzhütten - Ergebnis der Besprechung vom 23.08.2001 DI W., DAV; Ing. E., ÖAV; DI H., Arbeitsinspektorat Innsbruck; Dipl.-HTL-Ing. S., Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ? Beilage
3. Allgemeines:
Die gegenständliche Hütte wurde auf Grund eines Zubaues am 26.07.2001 im gesamten gewerberechtlich genehmigt (auch die ?ex lege? genehmigten Betriebsteile), Bescheid vom 26.07.2001 Zahl:
2.1-507/4, 2.1-85/4 - BH Imst.
Am 09.08.2004 fand in der gegenständlichen Schutzhütte eine Überprüfung gemäß § 338 GewO 1994 durch die BH Imst statt. Auf Grund dieser Oberprüfung wurde ein Bescheid der BH Imst, Gewerbereferat, vom 30.08.2004 Zahl: 2.1-507/8 erlassen.
In diesen Bescheid wurden die Betreiber aufgefordert zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zum Erstgenehmigungsbescheid vom 26.07.2001 zu erfüllen. Gegen diesen Bescheid wurde beim UVS der Tiroler Landesregierung in einzelnen Teilen fristgerecht berufen. Es sollte nun abgeklärt werden, welche Ersatzmaßnahmen zu den Maßnahmen des Bescheides vom 30.08.2004 Zahl: 2.1-507/8 denkbar wären. Bei den zutreffenden ?Auflagen? handelt es sich um die Aufgehrichtung der Zugangstüre zum Winterraum und den zweiten Fluchtweg aus den Gasträumen im Erdgeschoß der eigentlichen Schutzhütte.
Die restlichen Maßnahmen (wie zB automatische Brandmeldeanlage für die interne Alarmierung, Abschließen des Stiegenhauses mit T 30/EI2 30 - C3 Türen und die Errichtung eines direkten Ausganges aus dem Stiegenhaus durch das Versetzen einer Brandschutztüre im Erdgeschoß) werden entsprechend der Aufforderung ausgeführt.
4. Beschreibung:
Bei der gegenständlichen Schutzhütte handelt es sich um eine Schutzhütte der Kath. 1 auf einer Seehöhe von 2848 m im Gemeindegebiet S., Ortsteil V.
Für Schutzhütten der Kath. 1 wurden gemeinsam mit dem DAV, ÖAV, Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und Arbeitsinspektorat Innsbruck erforderliche brandschutztechnische Maßnahmen, abweichend von den Bestimmungen der Technischen Bauvorschriften zur Tiroler Bauordnung und der Arbeitstättenverordnung ausgearbeitet (Schreiben vom 03.04.2003 Zahl: 527/03(B)-Sch/Fe).
In solchen Schutzhütten lassen sich die Bestimmungen der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen auf Grund der erforderlichen Bauweise (zB Hubschraubertransport der Bauteile) und der gegeben Bestandssituationen nicht eins zu eins übertragen.
Bei der Fluchtweggestaltung wurden daher bei diesem Schutzhüttentyp Ausnahmen (Schreiben vom 03.04.2003 Zahl: 527/03(B)-Sch/Fe) ermöglicht.
Diese Schutzhütten sind nur zu Fuß (Gehzeit mind. 1 Stunde - Siehe genaue Beschreibung in der Beilage) erreichbar und deshalb sind hier z. B. Notabstiege in Form von Abstiegsleitern mit Zugangspodest uä öglich. In allen anderen Schutzhütten sind die Bestimmungen für Beherbergungsstätten vollinhaltlich zu übernehmen.
5. Beurteilung:
Für die einzelnen strittigen Punkte werden folgende Ersatzmaßnahmen im Sinne der Tiroler Bauordnung 2001 idgF § 21 Abs 2 lit e unter Einhaltung der Schutzziele gemäß § 10 Abs 1 der Technischen Bauvorschriften, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 idgF (Feuerbeschau) und des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 idgF und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (TBO, TFPO) bzw Verhältnismäßigkeit (GewO) vorgeschlagen:
5.1 Ausgangstüre aus dem Winterraum (Wintergebäude) - Schutzhütte Kath. I:
Im gegenständlichen Winterraum (Wintergebäude) können im Eingangsgeschoß und in dem über eine steile Treppe erreichbaren Dachgeschoß insgesamt ca 22 Personen untergebracht werden. Dieser Winterraum wird auch als Selbstversorgerraum genutzt (auch ohne Betrieb der eigentlichen Schutzhütte). Auf Grund der exponierten Lage wäre in diesem Fall das Öffnen der Türe nach außen bei Schneefall zB in der Nacht nicht möglich.
Es wird daher vorgeschlagen aus dem Dachgeschoß einen Notabstieg auf das angrenzende Gelände zu errichten und somit würden zwei Fluchtwege vorhanden sein. Bei dieser Ausführung wäre das Verlassen des Wintergebäudes in jeder Situation möglich. Im Fluchtfall bei normaler Schnee- und Wetterlage wären daher auf die Ausgangstür nur ca 15 Personen angewiesen (Arbeitstättenverordnung - keine Türe in Fluchtrichtung erforderlich).
5.2 Zweiter Fluchtweg aus den Gasträumen im Erdgeschoß - Schutzhütte Kath. 1:
Der Gastraumbereich besteht im Wesentlichen aus drei zusammenhängenden Räumen. Die beiden Räume an der Stirnseite und Küchenseitig dienen zum Aufenthalt von jeweils weniger als 50 Personen (keine Versammlungsräume gemäß TBV § 18). Die Ausgänge beider Räume führen in den mittleren Aufenthaltsraum.
Dieser Raum dient zudem zum Aufenthalt von mehr als 50 Personen (Versammlungsraum gemäß TBV § 18 - zweiter Ausgang erforderlich, insgesamt ca 110 Verabreichungsplätze).
Es wurde daher gefordert, dass aus diesem Bereich ein weiterer Fluchtweg entsprechend den Bestimmungen der TBV § 11 eingerichtet wird (Ausgang auf die vorgelagerte Terrasse oder zum Einschnitt zwischen dem Gebäude und dem Hang).
Der mit dem Bescheid vom 26.07.2001 Zahl: 2.1-507/4, 2.1-85/4 - BH Imst genehmige Ausstieg über ein vergrößertes Fenster in der Küche wurde als nicht ausreichend angesehen.
Es wird daher vorgeschlagen zusätzlich zum Notausstieg von der Küche ins Freie einen weiteren Notausstieg vom Küchenseitig gelegen Gastraum auf das angrenzende Gelände beim Einschnitt hinter dem Gebäude zu errichten. Türen in diesem Bereich sind auf Grund der zu erwartenden Schneemengen (auch im Sommer möglich) nicht sinnvoll.
Die Notausstiege sollen so ausgeführt, sodass sie von den Personen die auf der Hütte anzutreffen sind, leicht benützt werden können zB Stufen oä (Schutzhütte der Kath. 1).
Weiters wird der Abgang in das Untergeschoß und von dort über eine Türe ins Freie als Fluchtweg adaptiert (zB entsprechende Kennzeichnung). Somit gibt es aus dem Gastraumbereich im Erdgeschoß zusätzlich zum Hauptzugang, den 2001 genehmigten Notausstieg über die Küche, einen weiteren Notausstieg aus dem Gastraum (Küchenseite) und den Notausgang über das Untergeschoß.
Ein Ausstieq ist im gegenständlichen Fall akzeptabel, da es sich bei der gegenständlichen Schutzhütte um eine Schutzhütte der Kath. 1 handelt und somit auch Notabstiege (fix verlegte Leitern) aus den Obergeschoßen denkbar wären.
Ein Notausgang auf die vorgelagerte Terrasse würde wieder nur im Nahbereich des Hauptausganges möglich sein. Dies wurde schon bei dem Notausstieg bei der Küche bemängelt.
Die zusätzlichen Notausgänge und Notausstiege werden entsprechend der Bescheidvorgaben gekennzeichnet.
6. Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung der besonderen Situation in Schutzhütten der Kath. 1 und der gegebenen exponierten Lage (Seehöhe) sind die vorgeschlagenen Maßnahmen als gleichwertig zu den geforderten Maßnahmen anzusehen.
Bei der Festlegung auf die Ersatzmaßnahmen wurden die Schutzziele gemäß § 10 Abs 1 der Technischen Bauvorschriften und § 74 Abs 2 GewO 1994 idgF und die Vereinbarung vom 03.04.2005 berücksichtigt.?
Bezugnehmend auf dieses Gutachten ergänzt der Gutachtensersteller Dipl.-HTL-Ing. G. S. mit Telefonat vom 17.03.2005 wie folgt:
?I. Winterraum:
Der angesprochene Notabstieg kann in Form einer Leiter aus Metall mit einem Handgriff im Bereich des Ausstieges ausgebildet werden. Weitere Erfordernisse wie zB Rückensicherung (vgl AAV ? alt - § 28) sind im gegenständlichen Fall nicht erforderlich. Zur Kennzeichnung genügt ein phosphoreszierendes Schild nach der Kennzeichenverordnung.
II. Zum zweiten Fluchtweg aus dem Gastraum:
Beim Notausstieg aus einem bestehenden Fenster genügt die Anbringung von Stufen oä um die gefahrlose Benützung zu gewährleisten. Der Notausstieg als auch der zusätzliche Notausgang über das Untergeschoß sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß ÖVE-EN oder TRVB 102 auszustatten.?
In formaler Hinsicht ist dieses Gutachten eines einschlägigen und anerkannten Institutes für Brandschutz einem Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung gleichzuhalten. Eine Bestimmung, die den Kreis der als brandschutztechnische Sachverständige in Frage kommenden (natürlichen) Personen einschränkt, wie etwa § 24 Abs 6 TBO 2001, ist der GewO 1994 fremd. So hat die Berufungsbehörde keine Zweifel an der grundsätzlichen Gleichwertigkeit dieses, im übrigen (auch) von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Brandschutzwesen (09.45) und Brandermittlung (08.50.01) unterfertigten, Gutachtens. Inhaltlich weichen die dortigen Ausführung, insbesondere was die Auflage B 2 betrifft, erheblich von den Ausführung des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung ab. Die Berufungsbehörde schließt sich jedoch aus folgenden Erwägungen den Ausführungen im Gutachten des IBS an.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gewerbeordnung 1994 nicht vorsieht, jede Anlage müsse stets dem ?Stand der Technik? (§ 71a Abs 1 GewO 1994) entsprechen. Dies würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtskraft eines Genehmigungsbescheides darstellen und so nimmt § 79 Abs 1 GewO 1994 bei der Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen eindeutig Bezug auf jene nach § 74 Abs 2 zu wahrenden Interessen. Erst wenn eine Prüfung ergibt, dass diese Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben.
Die Vorschreibung von Auflagen ist daher (ua) nur zulässig, wenn diese im Hinblick auf die Interessenwahrung nach § 74 Abs 2 erforderlich ist. Strengere Maßnahmen, als zur Erreichung der gesetzlichen Schutzzwecke erforderlich, dürfen nicht vorgeschrieben werden. Die Berufung des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung allein auf den Stand der Technik ist daher nicht ausreichend. Vielmehr ist bei Vorliegen mehrerer (grundsätzlicher) Lösungsmöglichkeiten unter Bezugnahme auf den Interessenschutz darzulegen, warum eine andere, den Betriebsinhaber weniger belastende Auflage, nicht vorgeschlagen wird (vgl VwGH 25.09.1981, 04/1615/79).
Im Gutachten des IBS wurde nun eingehend, ua unter Bezugnahme auf eine einschlägige Abhandlung des bereits oben angeführten Gerichtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. G. S. zum Thema ?Brandschutztechnische Maßnahmen in Schutzhütten?, auf die besondere Situation auf Schutzhütten der Kategorie I (grundsätzlich lediglich fußläufige Erreichbarkeit - Aufstieg zu Fuß mindestens eine Gehstunde, keine Erreichbarkeit mit mechanischen Hilfsmitteln - insb Seilbahnen) dargelegt, mit welchen Maßnahmen das angestrebte Schutzziel erreicht werden könne. Dabei zeigte sich, dass der Schutz der Menschen im Brandfalle, unter Berücksichtigung eben der konkreten Situation dieser Schutzhütte, auch durch Maßnahmen erreicht werden kann, welche in anderen Situationen nicht als ausreichend anzusehen wären. Es ist nun für die Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar, wenn in diesem Gutachten zusammenfassend ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Fluchtmöglichkeit auf einer derartigen Schutzhütte bzw im Winterlagerraum davon ausgegangen werden muss, dass diese Schutzhütte nur von Bergsteigern aufgesucht werden kann und daher auch Notaus- bzw -abstiege, abstimmt auf die jeweils konkrete Situation, als Ersatz für Notausgänge eingerichtet werden können. Auch was die Kennzeichnung dieser Notaus- bzw -abstiege betrifft, hat der Sachverständige eine den konkreten Bedürfnissen entsprechende Lösung vorgeschlagen.
Aufgrund der fachlich fundierten, eingehend begründeten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen hat die Berufungsbehörde keine Zweifel, sich den Argumenten im Gutachten der IBS vollinhaltlich anzuschließen und war daher wie im Spruch II. zu entscheiden.