Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der M.Sch., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.03.2004, Zl 3.1-1007/A, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 79 GewO 1994 wird die Berufung gegen die Auflagen Punkt 5, Punkt 6, Punkt 7, Punkt 10 und Punkt 11 als unbegründet abgewiesen.
Kostenspruch:
Für die Teilnahme eines Amtsorganes am Ortsaugenschein am 08.07.2004 sind gemäß § 76 und 77 AVG iVm § 1 Abs 1 der Landeskommissionsgebühren Verordnung 1999 idF LGBl 119/2001 Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 14,50 (eine halbe Stunde) zu bezahlen. Die Gebühren sind an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu entrichten.
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.
Im angefochtenen Bescheid wurden der späteren Berufungswerberin für ihren Gastgewerbebetrieb H.T. gemäß § 79 GewO 1994 folgende Auflagen vorgeschrieben:
1. Im Dachgeschoß ist der Podest und der Handlauf auf eine Mindesthöhe von 100 cm zu erhöhen.
2. Die Installationsdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand / Decke des Öllagerraumes sind in der Brandwiderstandsklasse REI 90, EI 90 (brandbeständigen F 90) gemäß ÖNORM EN 13501 (B 3800) abzumauern bzw in der Brandwiderstandsklasse EI 90IncSlow (S 90) gemäß ÖNORM EN 1366-3 (B 3836) abzuschotten.
3. Das vorhandene Fenster des Öllagerraumes ist ständig in Offenstellung zu halten. Der Öllagerraum ist elektrisch zu beleuchten. Es ist eine elektronische Überfüllsicherung bzw ein Grenzwertgeber einzubauen.
4. Die Türe des Nichtraucherraumes ist bei einem Umbau dieser in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten (aus Räumen, die zum Aufenthalt von mehr als 10 Personen bestimmt sind, ist die Türe in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten). Die Türlichte ist in Abhängigkeit der Anzahl der auf die jeweilige Türe angewiesenen Personen und Modulbreiten von 60 cm zu bemessen.
(bis 20 Personen mindestens 1,00 m)
(bis 120 Personen mindestens 1,20 m)
Fluchttüren (Notausgangstüren) sind mit Beschlägen gemäß EN 179, Paniktüren sind mit Beschlägen gemäß EN 1125 auszustatten. Fluchtüren im Inneren des Gebäudes sind bis zum Umbau während des Betriebes in Offenstellung zu verriegeln.
Die Endausgangstüre (Haupteingang) ist bei einem Umbau dieser in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten. Die Türlichte ist in Abhängigkeit der Anzahl der auf die jeweilige Türe angewiesenen Personen und Modulbreiten von 60 cm zu bemessen.
(bis 20 Personen mindestens 1,00 m)
(bis 120 Personen mindestens 1,20 m)
Fluchttüren (Notausgangstüren) sind mit Beschlägen gemäß EN 179, Paniktüren sind mit Beschlägen gemäß EN 1125 auszustatten.
5. Das Stiegenhaus ist in allen Geschoßen gegenüber den Gängen mit E 30 - C Rauchabschlüsse (R 30) ÖNORM EN 1634-1 (B 3855) und gegenüber den direkt ins Stiegenhaus mündenden Räumen und Bereichen mit EI2 30-C Brandschutztüren (T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) abzuschließen.
Als Alternative zum brandschutztechnischen Abschluss des Stiegenhauses, mit Ausnahme des brandschutztechnischen Abschlusses des Kellergeschosses zum Stiegenhaus, besteht auch die Möglichkeit das Gebäude mit einer Automatischen Brandmeldeanlage (VOLLSCHUTZ) gemäß TRVB S 123 als interne Brandalarmierungseinrichtung auszustatten.
6. Am höchsten Punkt des Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem lichten Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 Quadratmeter einzubauen (z.B. Dachflächenfenster). Das Element muss entweder bei Rauchauftritt automatisch öffnen oder ist mittels Taster vom Erdgeschoß und obersten Geschoß öffenbar einzurichten. Die Öffnungseinrichtung muss bei Stromausfall funktionstüchtig bleiben.
7. Bodenbeläge in den allgemein zugänglichen Bereichen (auf Fluchtwegen zB Stiegenhaus) müssen aus mindestens schwerbrennbaren (B 1, BFL, CFL) und schwach qualmenden (Q 1, s1) Stoffen gemäß ÖNORM B3800-1 bzw. EN13501-1 bestehen.
Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.
8. Dekorationen müssen aus mindestens schwerbrennbaren (B 1, BFL, CFL), schwach qualmenden (Q 1, s1 bzw. s2) Stoffen bestehen (deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen), oder sind mit Flammschutzmittel zu behandeln. Bei einer Behandlung der Dekorationen mit Flammschutzmittel sind die Herstellerrichtlinien dauerhaft einzuhalten.
Ausstattungsstoffe bei einer Neuausstattung dieser, müssen aus mindestens schwerbrennbaren (B 1, BFL, CFL), schwach qualmenden (Q 1, s1 bzw s2) und nicht tropfenden (Tr 1 , d0) Stoffen bestehen. Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.
9. Die Elektroinstallationen sind von einem hiezu Befugten überprüfen und erforderlichenfalls instandsetzen oder erneuern zu lassen. Ein Sicherheitsprotokoll gemäß ÖVE- E5 § 12 ist vorzulegen.
10. Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge sind mit einer netzunabhängigen Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 (Techn. Richtlinien vorbeugender Brandschutz) auszustatten und mit normgerechten Hinweisschildern (gemäß ÖNORM F 2030, Kennzeichnungsverordnung) zu kennzeichnen.
11. Das Objekt (Beherbergung: Bettenanzahl von 10 bis ca. 25 Betten) ist mit einer internen Brandalarmierungseinrichtung auszustatten:
zB
1.
Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB 123,
2.
CE geprüfte Brandmeldeanlage mit zentraler Alarmierung Beim Einbau einer CE geprüfte Brandmeldeanlage ist vor dem Einbau eine entsprechende Beurteilung der Brandverhütungsstelle erforderlich.
12. In den Gästezimmern ist das Informationsblatt Gastlichkeit und Sicherheit - zu beziehen bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Innsbruck, Sterzingerstr. 2, Tel. 0512/581373 - aufzulegen.
13. Für die Entleerung brennbarer Abfälle (Aschenbecherinhalte) sind nichtbrennbare Behälter mit dichtschließenden Abdeckungen in ausreichender Anzahl oder Sicherheitsabfallbehälter bereitzustellen.
14. Für die Entstehungsbrandbekämpfung sind der ÖNORM-EN 3 entsprechende Handfeuerlöscher der Type S6 je Geschoß bereitzustellen und an frei zugänglicher und gut sichtbarer Stelle fachgerecht zu montieren.
Im Bereich des Heizraumes ist der überprüfte Pulverlöscher des Zwischengeschoßes bereitzustellen.
Im Wesentlichen führte die Berufungswerberin aus, die Auflagen wären unverhältnismäßig und nicht notwenig. Auch verfüge A. über ein bestens funktionierendes Feuerwehrsystem. Das Feuerwehrhaus sei zudem direkt vor Ort. Die Fremdenpension bestehe seit 1973 und die erforderlichen Auflagen würden einen imensen finanziellen Mehraufwand bedeuten.
Im Verfahren wurde der Sachverständige Ing. W. als brandschutztechnische Sachverständige bzw. zusätzliche Sachverständige für die Beurteilung der gewerbepolizeilichen Auflage bestellt.
Am 8.7.2004 wurde ein Augenschein mit dem nichtamtlichen Sachverständigen festgestellt. Nach Erörterung der Sachlage wurde die Berufung hinsichtlich der Auflagen 1., 2., 3. 4., 8., 9., 12., 13. und 14. zurückgezogen.
Hinsichtlich der offenen Punkte hat der Sachverständige Folgendes Gutachten abgegeben:
zu Pkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004:
Das Stiegenhaus ist in allen Geschossen gegenüber den Gängen mit E 30 - C Rauchabschlüsse R 30) ÖNORM EN 1634-1 (B 3855) und gegenüber den direkt ins Stiegenhaus mündenden Räumen und Bereichen mit EI2 30-C Brandschutztüren (T 30) gemäss ÖNORMEN 1634-1 (B 3850) abzuschließen.
Als Alternative zum brandschutztechnischen Abschluss des Stiegenhauses, mit Ausnahme des brandschutztechnischen Abschlusses des Kellergeschosses zum Stiegenhaus, besteht auch die Möglichkeit das Gebäude mit einer Automatischen Brandmeldeanlage (VOLLSCHUTZ) gemäß TRVB S 123 auszustatten.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass Gebäude bei der gegenständlichen Größenordnung und auf Grund der Personenanzahl die im Gebäude beherbergt werden können, es zwingend erforderlich ist, dass sichere Rettungs- bzw. Fluchtwege für die Personen im Gebäude zur Verfügung stehen müssen.
Einen sicheren Rettungs- bzw. Fluchtweg stellt ein abgeschlossenes Stiegenhaus dar, wobei durch ein abgeschlossenes Stiegenhaus mit einem entsprechenden Endausgang ins Freie nicht nur ein sicherer Fluchtweg zur Verfügung steht, sondern auf Grund der baulichen Gegebenheiten auch die Brand- und Rauchausbreitung zwischen den einzelnen Geschossen hintangehalten wird.
Als Alternative zum brandschutztechnischen Abschluss des Stiegenhauses, mit Ausnahme des brandschutztechnischen Abschlusses des Kellergeschosses zum Stiegenhaus, besteht auch die Möglichkeit das Gebäude zumindest mit einer CE - geprüften automatischen Brandmeldeanlage (in Funktechnik) mit zentraler Alarmierung im Vollschutzumfang, wie unter Pkt. 11 / 2. des gegenständlichen Bescheides verlangt, auszustatten.
Hiezu wird noch festgehalten, dass die Anzahl und Situierung der einzelnen Brandmelder gemäß TRVB S 123 auszuführen ist. Beim Einbau dieser Brandmeldeanlage ist vor dem Einbau eine entsprechende Beurteilung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erforderlich.
Durch den Einbau einer automatischen Brandmeldeanlage ist eine Detektion des Brandes in der Entstehungsphase gewährleistet, und somit zu einem Zeitpunkt zu dem eine Verrauchung der Fluchtwege nicht prognostiziert werden kann. Somit ist durch die damit verbundene Alarmierung der Personen im Gebäude in der Brandentstehungsphase ein sicheres Verlassen des Gebäudes aufgrund der vorliegenden Geschosse und Fluchtweglängen möglich.
Sollte die oben angeführte Alternative herangezogen werden, wird der Auflagenpunkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004 aus brandschutztechnischer Sicht als erfüllt angesehen.
zu Pkt. 6 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004:
Am höchsten Punkt des Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem lichten Öffnungsquerschnitt von mind. 1 Quadratmeter einzubauen (z. B. Dachflächenfenster). Das Element muss entweder bei Rauchauftritt automatisch öffnen oder ist mittels Taster vom EG und obersten Geschoss öffenbar einzurichten.
Die Öffnungseinrichtung muss bei Stromausfall funktionstüchtig bleiben.
Eine Rauchabzugsöffnung am höchsten Punkt des Stiegenhauses (Gewährleistung eines rauchfreien Fluchtweges) ist zwingend erforderlich.
Dies begründet sich insbesondere darin, da bei einem allfälligen Brand in den Geschossen mehr oder weniger große Mengen an Brandrauch (auch bei einem brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhaus durch das Öffnen der geschossweise angeordneten Fluchttüren möglich) über das Stiegenhaus sich ausbreiten kann.
Da es sich beim Stiegenhaus im gegenständlichen Fall um den einzigen Fluchtweg handelt, wäre eine sichere Flucht durch den Brandrauch - dabei handelt es sich um ein Gemisch von toxischen Gasen - nicht mehr möglich (Erstickungsgefahr durch Einatmung der Rauchgase bzw. der gasförmigen Zersetzungsprodukte des Brandes).
zu Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004:
Bodenbeläge in den allgemein zugänglichen Bereichen (auf Fluchtwegen zB Stiegenhaus) müssen aus mindestens schwerbrennbaren (B 1, BFL, CFL) und schwachqualmenden (Q 1, s1) Stoffen gemäß ÖNORM B3800-1 bzw. EN13501-1 bestehen.
Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.
Eine sichere Flucht ins Freie bzw. aus dem Gebäude über Geschossgänge sowie dem Stiegenhaus besteht nur dann, wenn im Verlauf von Fluchtwegen (in den allgemein zugänglichen Bereichen) nur Stoffe bzw. Bodenbeläge mit einer brandschutztechnischen Qualifikation wie oben angeführt B 1, BFL, CFL und Q 1, s1 herangezogen werden, welche eine Brand- und Rauchausbreitung nicht begünstigen.
zu Pkt. 10 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004:
Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge sind mit einer netzunabhängigen Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 (Techn. Richtlinien vorbeugender Brandschutz) auszustatten und mit normgerechten Hinweisschildern (gemäß ÖNORM F 2030, Kennzeichnungsverordnung) zu kennzeichnen.
Aus brandschutztechnischer Sicht wird festgehalten, dass Fluchtwege auch in den dunklen Tag- und Nachtstunden bei einem Stromausfall eine sichere und verletzungsfreie Fluchtmöglichkeit aus dem Gebäude bis ins Freie darstellen müssen.
Durch eine Installation einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 mit normgerechten Hinweisschildern (gemäß ÖNORM F 2030, Kennzeichnungsverordnung) soll sichergestellt werden, dass Fluchtwege auch bei Stromausfall ausreichend beleuchtet werden, damit der Flüchtende sicher zum vorgesehenen Ausgang bzw. ins Freie geführt wird.
zu Pkt. 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004:
Das Objekt (Beherbergung: Bettenanzahl von 10 bis ca. 25 Betten) ist mit einer Internen Brandalarmierungseinrichtung auszustatten:
zB 1. Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB 123,
2. CE geprüfte Brandmeldeanlage mit zentraler Alarmierung
Beim Einbau einer CE geprüfte Brandmeldeanlage ist vor dem Einbau eine entsprechende Beurteilung der Brandverhütungsstelle erforderlich.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass Gebäude, wie im gegenständlichen Fall, mindestens Alarmierungseinrichtungen wie oben beschrieben zur Alarmierung der sich im Gebäude befindlichen Personen in einem Brandfall besitzen müssen bzw. auszustatten sind.
Aus brandschutztechnischer Sicht wird festgehalten, dass bei einem brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhaus eine Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB 123 zur internen Alarmierung der sich im Gebäude befindlichen Personen in einem Brandfall dem Gesetz entsprechend das Auslangen erreichen würde.
Sollte jedoch die unter Pkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1007/A vom 22.03.2004 angeführte Alternative herangezogen werden, so ist eine CE - geprüfte automatische Brandmeldeanlage (in Funktechnik oder mit konventioneller Verkabelung) mit zentraler Alarmierung im Vollschutzumfang unumgänglich.
Hiezu wird noch festgehalten, dass die Anzahl und Situierung der einzelnen Brandmelder gemäß TRVB S 123 auszuführen ist. Beim Einbau dieser Brandmeldeanlage ist vor dem Einbau eine entsprechende Beurteilung der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erforderlich.?
Zu dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hat die Berufungswerberin keine Stellungnahme mehr abgegeben.
§ 79 Abs 1 lautet wie folgt:
Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.?
Wie der brandschutztechnische Sachverständige erläutert hat, sind die Auflagen 5., 6., 7., 10. und 11. zur Erreichung eines optimalen Kundenschutzes im Brandfall notwendig.
Es mag sein, dass in A. ein funktionierendes Feuerwehrsystem existiert, doch verhindert dies nicht die Gefahren für die Kunden im Brandschutzfall, da der Erstickungstod im akuten Brandfall innerhalb weniger Sekunden eintritt. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass die Betriebsanlage der Berufungswerberin nur über eine steile und enge Zufahrtsstraße erreichbar ist. Umso mehr muss gewährleistet werden, dass die Bewohner der Betriebsanlage und die Gäste auf möglichst schnelle und sichere Weise diese verlassen können. Hinreichende Auflagen für diesen Zweck waren bisher nicht vorhanden, da es sich um eine der Übergangsbestimmung des § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1994 unterliegende Betriebsanlage handelte. Im Konzessionsbescheid waren keine derartigen Auflagen enthalten. Der Sachverständige hat schließlich belegt, dass solche Gefahren im Brandfall vorhanden sind, die nur durch die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen beseitigt werden können. Da es sich um Auflagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Benützer der Betriebsanlage im Brandfall handelt, konnte auch keine Frist dafür vorgeschrieben werden.
Die Kommissionsgebühren für den Augenschein waren dem Verursacher des Augenscheines vorzuschreiben.