Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn J. P. M., XY, vertreten durch Dr. J. M. D., Rechtsanwalt in XY, vom 24.08.2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.06.2004, Zl 3.1-1087/A, betreffend die Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs 4 in Verbindung mit § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:
I.
Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Auflagepunkt B 6 wie folgt zu lauten hat:
?Beim Durchdringen der Küchenabluftleitung bei der Küchenabschlusswand zum angrenzenden Gang ist eine Brandschutzklappe in der Feuerwiderstandsklasse EI90 entsprechend der ÖNORM EN 1366-2 (ÖNORM M 7625) anzubringen. Der Einbau dieser Brandschutzklappe hat gemäß ÖNORM EN 13501 (brandbeständig) an das bestehende Mauerwerk zu erfolgen.?
II.
Nach § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung, LGBl Nr 3/1991 idF des Gesetzes LGBl Nr 119/2001, sind für die Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.02.2005 Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 87,00 (ein Amtsorgan durch 6/2 Stunden a Euro 14,50) angefallen.
Gemäß § 77 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004, ist der genannte Betrag vom Berufungswerber binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.
Für die Teilnahme eines nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 04.02.2005 sind weiters Barauslagen in Höhe von Euro 120,00 angefallen.
Gemäß § 76 Abs 1 AVG ist auch dieser Betrag vom Berufungswerber binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.
Gebührenrechtlicher Hinweis:
Für die Vergebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 und der Verhandlungsschrift vom 04.02.2005 eine Gebühr von Euro 26,00 (2 Bögen a 13,00 Euro) beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einzuzahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.06.2004, Zl 3.1-1087/A, wurden Herrn J. P. M., Alpach, als Inhaber des Gastgewerbebetriebes ?L. C.? im Standort XY, gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 ua folgende Auflagen vorgeschrieben:
?A. gewerbetechnische Auflagen:
8. Der Heizöllagerraum ist als öldichte Wanne herzustellen.
B. brandschutztechnische Auflagen:
6. Die Küchenabluftleitung ist aufgrund des Anbaues an die Holzfassade bzw der Durchdringung der Dachkonstruktion (Holzbauweise) in einem Kanal in der Brandwiderstandsklasse REI 90 bzw EI 90 (brandbeständig ,F 90) bis über Dach zu führen, oder beim Austritt der Küchenabluftleitung ins Freie ist eine EI 90 Brandschutzklappe (K90) gemäß ÖNORM EN 1366-2 (M 7625) einzubauen.
10. Eine der beiden Frühstücksraumtüren ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten, mit einer Durchgangslichte von 1,20 Meter und einem Beschlag gemäß EN 1125 auszustatten (als schnellst mögliche Fluchtmöglichkeit aus dem Gebäude wird der Ausgang auf die Terrasse als sinnvoll erachtet).
11. Die Mehrzwecksraumtüre ist, sollten sich mehr als 20 Personen in diesem Raum aufhalten können, mit einer Durchgangslichte von 1,20 Meter (in Fluchtrichtung aufschlagend) einzurichten und einem Beschlag gemäß EN 1125 auszustatten. Sollten sich bis zu 20 Personen in diesem Raum aufhalten können, ist die Mehrzwecksraumtüre mit einer Durchgangslichte von 1,00 Meter (in Fluchtrichtung aufschlagend) einzurichten und einem Beschlag gemäß EN 179 auszustatten.
12. Die zwei Windfangtüren des Restaurants sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten, mit einer Durchgangslichte von 1,20 Meter und einem Beschlag gemäß EN 1125 auszustatten.
Für das Restaurant ist ein zweiter annähernd gegenüberliegender Ausgang (zB im Bereich des Lagers mit einer Freitreppe auf das angrenzende Gelände) mit einer Durchgangslichte von 1,00 Meter und einem Beschlag gemäß EN 1125 herzustellen.
Hinweis:
Der vorhandene zweite Ausgang in den angrenzenden Gang kann als solcher aufgrund der nahen Lage zum Windfangausgang nicht als zweiter Ausgang im diesem Sinne angesehen werden, da bei einem allfälligen Brand im Bereich dieser Ausgänge keine Fluchtmöglichkeit aus dem Restaurant besteht, sowie ein ?Fluchtstau? vor den Ausgängen bei einer Panikauftretung unumgänglich ist und somit ein unverletztes Verlassen des Restaurants nicht möglich ist.
14. Das Stiegenhaus ist aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude gewerblich wie auch privat (Eigentumswohnungen in den Geschoßen) genutzt wird, dem Stand der Technik im Sinne der technischen Bauvorschrift (Tiroler Bauordnung) bzw dem Personen und Kundenschutz im Sinne der Gewerbeordnung in allen Geschoßen gegenüber den Gängen mit E 30 C Rauchabschlüsse (R 30) ÖNORM EN 1634-1 (B 3855) und gegenüber den direkt ins Stiegenhaus mündenden Räumen und Bereichen mit EI 2 30-C Brandschutztüren (T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) abzuschließen.
16. Die Verbindung zwischen Stiegenhaus und dem Kellergeschoß bzw Erdgeschoß und Kellergeschoß ist in der Brandwiderstandsklasse REI 90 / EI 90 (brandbeständig (F 90) gemäß ÖNORM EN13501-1 (B 3800) abzutrennen und die Türverbindung(en) ist (sind) mit EI 2 30-C Brandschutztüren (T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) abzuschließen.
17. Am höchsten Punkt des Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem lichten Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 Quadratmeter einzubauen (zB Dachflächenfenster). Das Element muss entweder bei Rauchauftritt automatisch öffnen oder ist mittels Taster vom Erdgeschoß und obersten Geschoß öffenbar einzurichten.
Die Öffnungseinrichtung muss bei Stromausfall funktionstüchtig bleiben.
18. Bodenbeläge in den allgemein zugänglichen Bereichen müssen aus mindestens schwer brennbaren (B 1, B FL, CFL) und schwach qualmenden (Q 1, s1) Stoffen gemäß ÖNORM B3800-1 bzw EN13501-1 bestehen (zB Stiegenhaus, auf dem gesamten Fluchtweg bis ins Freie).
Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.?
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn J. P. M., in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass für gegenständlichen Betrieb eine gewerbebehördliche Genehmigung vom 13.02.1985, Zl III-1861/84, vorliege. Am 13.10.2000 habe eine gewerbebehördliche Überprüfung dieses Betriebes stattgefunden, wo es zu keinerlei Beanstandungen hinsichtlich irgendwelcher Mängel der Betriebsanlage gekommen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 leg cit wahrzunehmenden Interessen gegeben war. Die Behörde behaupte nicht einmal, dass sich daran mittlerweile etwas geändert habe. Dem bekämpften Bescheid sei nicht zu entnehmen, warum die bisherigen gewerbe und brandschutztechnischen Auflagen nicht mehr ausreichend seien. Weitere Vorschreibungen seien auch nur dann vorgesehen, wenn bei weiterem Betrieb der Anlage eine konkrete Gefährdung unmittelbar vorliege. Dafür gebe es jedoch keinerlei Hinweise. Die Behörde habe für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen eine entsprechende Frist festzulegen. Im vorliegenden Fall sei jedoch die unverzügliche Erfüllung der zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben worden. So könnten weder Prioritäten hinsichtlich der Dringlichkeit der einzelnen Sanierungsmaßnahmen gesetzt werden noch für die Sanierung eventuell notwendige Baubewilligungen beantragt werden. Auch sei die Bestellung bzw Lieferung bestimmter Gegenstände nicht unverzüglich möglich, da eine gewisse Lieferfrist vorausgesetzt werden müsse, weshalb dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, mit den Sanierungsmaßnahmen zu beginnen, ohne zu wissen, wie lange er dafür Zeit hat.
Von den bescheidmäßigen Auflagen werden insbesondere die folgenden beanstandet:
AV8
Die Herstellung des Heizöllagerraumes als öldichte Wanne sei falls überhaupt nur mit einem derart großen Aufwand möglich, dass ein solcher im Hinblick auf eine wenn überhaupt nur minimale Risikoreduzierung in keinem vernünftigen Verhältnis stehe.
B6
Hinsichtlich der Küchenabluftleitung wäre es jedenfalls angebracht, die Notwendigkeit derartiger Bauarbeiten nochmals zu überdenken.
B10
Dieser Punkt stelle jedenfalls eine unverhältnismäßige Auflage dar, da der Frühstücksraum nur 11 Personen Platz biete. Die Ausstattung mit einer Durchgangslichte von 1,20 Meter wäre daher wohl übertrieben.
B11
Die Vorschreibung von Durchgangslichten sei im Hinblick auf die Sicherheit auch in diesem Fall nicht nachvollziehbar.
B12
Der Einbau einer weiteren Fluchttür sei nicht möglich. Das Restaurant liege unterirdisch und es müsste von außen her eine neue Türe in das Haus gebrochen werden, was schon deshalb nicht gehe, da der angrenzende Nachbar aller Voraussicht nach nicht bereit sein wird, hiezu seine Zustimmung zu geben. Es sei auch fraglich, ob baurechtlich ein solcher Ausgang möglich ist. Abgesehen davon sei wiederum die Notwendigkeit dieser Auflage zu hinterfragen, da ohnehin 2 Ausgänge vorhanden sind.
B14
Aufgrund der geringen Betriebsgröße sei diese Auflage jedenfalls überzogen.
B16
Auch die Notwendigkeit dieser Auflage werde angezweifelt und erscheine übertrieben.
B17
Der Einbau einer Rauchabzugsöffnung sei ebenfalls nicht möglich, da dies über eine Eigentumswohnung geschehen müsste, welche nicht im Eigentum des Antragsstellers stehe.
B18
Die Bodenbeläge in den allgemein zugänglichen Bereichen seien relativ neu und seien bisher unbeanstandet geblieben. Eine von ihnen ausgehende nunmehr höhere Gefahr sei nicht ersichtlich.
Nicht nachvollziehbar sei auch der Umstand, dass 19 Jahre nach Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung bzw nur 4 Jahre nach der letzten Überprüfung 50 Mängel beanstandet werden. Bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen könnten nur einige wenige zum Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Genehmigungsbescheides nicht vorhersehbare Gefahrenquellen bzw technische Entwicklungen betroffen sein. Neue Auflagen in diesem Umfang stünden jeglicher Vorhersehbarkeit bzw Rechtssicherheit, welche im Wirtschaftsleben unbedingt gegeben sein müsse, entgegen. Es werde deshalb beantragt, den bekämpften Bescheid in vollem Umfang aufzuheben, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die bescheiderlassende Behörde zurückzuverweisen, in eventu einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit bzw Notwendigkeit der Auflagen anzuordnen, in eventu eine dem Umfang der vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen angemessene und ausreichend lange Frist zu setzen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idgF, lauten wie folgt:
?§ 79
(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
...
§ 74
...
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
...
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
...?
Ebenfalls beachtlich ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:
?§ 66
...
(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?
Durch die Bestimmung in § 79 Abs 1 GewO 1994 wird die Behörde ermächtigt, für rechtmäßig bestehende gewerbliche Betriebslagen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Der Gesetzgeber knüpft die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Auflagen dabei an mehrere Voraussetzungen, nämlich dass (1.) eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt, (2.) die gemäß § 74 Abs 2 leg cit wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind und (3.) die betreffenden Auflagen nicht unverhältnismäßig sind.
Zu den einzelnen Voraussetzungen ist folgendes festzuhalten:
gewerbetechnische Auflage
AV8
?Der Heizöllagerraum ist als öldichte Wanne herzustellen?:
Zu diesem Punkt hat der gewerbetechnische Amtsachverständige Ing S.
B. folgende Stellungnahme abgegeben:
?Für die o.a. Gewerbeanlage gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 1991(BGBl Nr 240 v 14.05.91) welche nachstehend auszugsweise angeführt ist:
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
§ 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig getrennt sind, gelten als ein Lagerraum. Türen müssen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III brandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten) sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung, ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und selbst ins Schloss fallen. Gehflächen vor Türen von Lagerräumen müssen so hoch liegen, dass die Türschwellen nicht höher als 30 Milllimeter sind. Der Fußboden muss flüssigkeitsundurchlässig und gegen die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein; er muss fest sein und aus nichtbrennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden muss ein solches Gefälle aufweisen, dass sich verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es muss durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände müssen fugenlos an den Fußboden anschließen und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass die brennbaren Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.
Bei der gewerbebehördlichen Überprüfung am 26.05.04 wurde durch den gewebetechnischen Sachverständigen augenscheinlich festgestellt, dass beim betreffenden Öllagerraum die Öldichtheit gemäß § 81 der VbF nicht gegeben ist.
Im Falle einer unsachgemäßen Befüllung des Öllagerbehälters oder bei einer Undichtheit des Öllagebehälters oder der dazugehörenden Rohrleitungen wären durch die Nichteinhaltung des § 81 der VbF die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 Z 1 und 5 GewO nicht mehr gewährleistet.
Auf Grund der Tatsache, dass für die betreffende Heizanlage kein Ölfeuerungsbescheid vorgelegt werden konnte, war aus gewerbetechnischer Sicht die oben zitierte Vorschreibung erforderlich.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Umbaues der betreffenden Ölheizung (1994) die Ölfeuerungsverordnung 1982 (LGBl Nr 28 v 13.04.82) Gültigkeit hatte, die im § 5 Abs (3) auszugsweise folgende Vorschreibungen für Heizöllagerräume enthielt:
?Im Bereich der Lagerstätte ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird.?
Somit war auch zur Einhaltung der zum Zeitpunkt des Heizungsumbau gültigen Ölfeuerungsverordnung die Errichtung einer öldichten Wanne für den Heizöllagerraum bereits erforderlich.?
Zu den einzelnen brandschutztechnischen Auflagen hat der brandschutztechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 04.02.2005 folgende Stellungnahme abgegeben:
?Zur Auflage B6:
Auf Grund der nochmaligen Besichtigung der Küchenabluftleitung, welche in keinem brandbeständigen Kanal durch das Gebäude im Bereich der abgehängten Holzdecke bis an die Außenfassade Richtung Norden geführt wird sowie in weiterer Folge an die bestehende Holzfassade und durch die Dachkonstruktion, welche in Holzbauweise ausgeführt ist, kann bei einem allfälligen Brand davon ausgegangen werden, dass durch diese Führung ein Brandüberschlag auf die abgehängte Decke und somit in den geführten Gang bzw in weiterer Folge auf die Holzfassade bzw die Dachkonstruktion nicht hintangehalten werden kann. Aus diesem Grund wäre aus brandschutztechnischer Sicht der Auflagepunkt B6 des angefochtenen Bescheides wie folgt abzuändern:
?Beim Durchdringen der Küchenabluftleitung bei der Küchenabschlusswand zum angrenzenden Gang ist eine Brandschutzklappe in der Feuerwiderstandsklasse EI90 entsprechend der ÖNORM EN 1366-2 (ÖNORM M 7625) anzubringen. Der Einbau dieser Brandschutzklappe hat gemäß ÖNORM EN 13501 (brandbeständig) an das bestehende Mauerwerk zu erfolgen.?
Zur Auflage B10:
Auf Grund der gegenständlichen Tatsache, dass sich im Frühstücksraum ca 35 Personen aufhalten können, ist die gegenständliche Fluchtsituation über zwei entgegen der Fluchtrichtung aufschlagende Türen in einem Brandfall unter der Bedachtnahme der aufkommenden Paniksituation nicht als ausreichend anzusehen. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass, wenn die Türen entgegen der Flucht aufschlagen und die sich im Frühstücksraum befindlichen Personen auf die Türen zubewegen, ein ?Fluchtstau? vor den gegenständlichen Türen entsteht und auf Grund dessen, dass die Türen entgegen der Flucht aufschlagen, ein Öffnen dieser nicht mehr bzw nur sehr schwer möglich ist. Wäre in einem allfälligen Brandfall bzw beim Aufkommen einer Panik eine in Fluchtrichtung aufschlagende Ausgangstüre aus dem Frühstücksraum vorhanden, so wäre eine flüssige Fluchtmöglichkeit über diese Türe gegeben.
Auf Grund der Tatsache, dass sich im Frühstücksraum, bezogen auf die Verabreichungsplätze, ca 35 Personen aufhalten können, welche sich in einem Richtwert von 20 bis 50 Personen befindet, muss die Durchgangslichte der gegenständlichen Fluchttüre 1,20 Meter betragen. Sollten sich entgegen der Befundung weniger als 20 Personen im Frühstücksraum aufhalten können, so kann die Durchgangslichte der Fluchttüre auf 1,00 Meter herabgesetzt werden. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass aus Räumen, in denen sich mehr als 10 Personen aufhalten können, ein Ausgang über eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe gegeben sein muss (§ 11 Abs 5 TBV 1998).
Zur Auflage B11:
Hinsichtlich Fluchttüren gelten hier dieselben Bestimmungen wie zur Auflage B10
Zur Auflage B12:
Ergänzend zu diesem Auflagepunkt wird aus brandschutztechnischer Sicht festgehalten, dass das Restaurant als Versammlungsraum im Sinn des § 21 TBV 1998 angesehen wird, in dem festgehalten ist, dass, wenn sich in einem Raum mehr als 50 Personen aufhalten können, dieser Raum als Versammlungsraum anzusehen ist. Versammlungsräume sind grundsätzlich mit zwei möglichst gegenüberliegenden Ausgängen auszustatten. Sollten sich in diesem Versammlungsraum weniger als 120 Personen aufhalten können, so kann einer der beiden Ausgänge eine Durchgangslichte von 1,00 Meter aufweisen.
Das Restaurant muss so betrieben werden, dass sich nicht mehr 50 Personen darin aufhalten können. Die bloße Reduzierung der Anzahl der Bestuhlung könnte dafür nicht ausreichend sein.
Zur Auflage B14:
Grundsätzlich wird festgehalten, dass bei Gebäuden in der gegenständlichen Größenordnung es zwingend erforderlich ist, dass sichere Rettungs bzw Fluchtwege für die Personen im Gebäude zur Verfügung stehen müssen.
Einen sicheren Rettungs bzw Fluchtweg stellt ein abgeschlossenes Stiegenhaus dar, wobei durch ein abgeschlossenes Stiegenhaus mit einem entsprechenden Ausgang ins Freie nicht nur ein sicherer Fluchtweg zur Verfügung steht, sondern auf Grund der baulichen Gegebenheiten auch die Brand und Rauchausbreitung zwischen den einzelnen Geschossen hintangehalten wird.
§ 11 Abs4 TBV besagt, dass bei Gebäuden mit mehr als zwei Geschossen Stiegenhäuser von den abführenden Gängen durch Rauchschutztüren und von anderen Räumen durch Brandschutztüren abgeschlossen werden müssen. Damit ist diese Auflage unabhängig von der Betriebsgröße erforderlich.
Sollte der Ausgang im ersten Obergeschoss als Endausgang (Hauptfluchtweg für die im Gebäude befindlichen, beherbergten Personen) herangezogen werden, so ist das Erdgeschoss gegenüber dem ersten Obergeschoss brandschutztechnisch mit einer mindestens EI 2 30-C Brandschutztüre gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) abzuschließen. Bei dieser Ausführung ist der Fluchtweg bis ins Freie abhängig von den darauf angewiesenen Personen wie folgt zu bemessen:
Bis 20 Personen eine Fluchtwegbreite sowie eine Durchgangslichte der Fluchttüre von 1,00 Meter und ab 20 Personen eine Fluchtwegbreite sowie eine Durchgangslichte der Fluchttüre von 1,20 Meter. Sollte der Endausgang im ersten Obergeschoss zur Ausführung gelangen, so sind jedenfalls sämtliche gewerblich genutzten Räume sowie Bereiche in den Obergeschossen brandschutztechnisch von den Wohnbereichen bzw dessen Fluchtweg abzuschließen.
Zur Auflage B16:
In der Technischen Bauvorschrift 1998 wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Kellergeschosse in Gebäuden in Brandwiderstandsklassen auszuführen sind, welche einem Brand über 90 Minuten standhalten. Die Ausführung der Kellergeschosse hat so zu erfolgen, dass eine Brand- und Rauchausbreitung in die darüber liegenden Geschosse hintangehalten werden muss.
Zur Auflage B17:
Eine Rauchabzugsöffnung am höchsten Punkt des Stiegenhauses (= Gewährleistung eines rauchfreien Fluchtweges) ist zwingend erforderlich.
Dies begründet sich insbesondere darin, da bei einem allfälligen Brand in den Geschossen mehr oder weniger große Mengen an Brandrauch (auch bei einem brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhaus durch das Öffnen der geschossweise angeordneten Fluchttüren möglich) über das Stiegenhaus sich ausbreiten können.
Da es sich beim Stiegenhaus im gegenständlichen Fall um den einzigen Fluchtweg handelt, wäre eine sichere Flucht durch den Brandrauch dabei handelt es sich um ein Gemisch von toxischen Gasen nicht mehr möglich (Erstickungsgefahr durch Einatmung der Rauchgase bzw der gasförmigen Zersetzungsprodukte des Brandes).
Hinsichtlich der Ausführung der Rauchabzugsöffnung wird aus brandschutztechnischer Sicht festgehalten, dass die Ausführung dieser sehr wohl möglich ist, da im Bereich außerhalb der Eigentumswohnung sich mitunter der höchste Punkt dieses Stiegenhauses befindet und ein Durchbruch in diesem Bereich in den Dachboden und in weiterer Folge über einen brandbeständig verkleideten Schacht mit einem Durchbruch durch die Dachhaut sowie einer Installation einer Rauchabzugsöffnung im Bereich dieses Durchbruches möglich ist.
Zur Auflage B18:
Aus brandschutztechnischer Sicht wird diesbezüglich festgehalten, dass eine sichere Flucht ins Freie bzw aus dem Gebäude über Geschossgänge sowie dem Stiegenhaus nur dann besteht, wenn im Verlauf von Fluchtwegen (in den allgemein zugänglichen Bereichen) nur Stoffe bzw Bodenbeläge mit einer brandschutztechnischen Qualifikation wie in diesem Auflagepunkt angeführt (B 1, B FL, C FL und schwach qualmend Q 1, s1) herangezogen werden, welche eine Brand und Rauchausbreitung nicht begünstigen.
Die brandschutztechnischen Vorschreibungen dienen allesamt dem Schutz der Interessen nach § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994.?
Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, diese gutacherlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Der brandschutztechnische Sachverständige hat die betreffenden Feststellungen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines mit eingehender Besichtigung der Betriebsanlage getroffen. Der Sachverständige verfügt nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihm eine umfassende und richtige Beurteilung der brandschutztechnischen Gegebenheiten ermöglichen. Wenn dieser daher zur Ansicht gelangt ist, dass aufgrund der derzeit gegebenen Ausstattung der Betriebsanlage ein hinreichender Brandschutz nicht gewährleistet ist, wird die Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Schlussfolgerung nicht angezweifelt. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich, wonach die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, abgesehen nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichen fachlichem Niveau entgegentritt, erschüttert werden kann. Ein solches Gegengutachten hat der Berufungswerber nicht vorgelegt.
Somit steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahmen erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz für das Leben und die Gesundheit der in der Betriebsanlage aufhältigen Gäste zu gewährleisten. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um seitens der Gewerbebehörde wahrzunehmende Interessen (vgl § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994).
Die vom brandschutztechnischen Sachverständigen bekannt gegebenen Vorkehrungen dienen dazu, dass den Gästen im Brandfall das rechtzeitige und sichere Verlassen der Betriebsanlage ermöglicht wird.
Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom brandschutztechnischen Sachverständigen bekannt gegebenen brandschutztechnischen Auflagen anlangt, ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dann, wenn Ziel einer Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, der mit Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl VwGH vom 12.12.1989, Zl 89/04/0140, 02.07.1992, Zl 92/04/0059 ua). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Auflagen ergeben sich sohin keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Wenn sich der Berufungswerber sich darüber beklagt, dass die vor 19 Jahren genehmigte Betriebsanlage 4 Jahre nach der letzten Überprüfung 50 Mängel aufweist und dieser Umstand jeglicher Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entgegenstehe, dann sei auf die herrschende Judikatur verwiesen, wonach Voraussetzung für die Vorschreibung weiterer Auflagen nach § 79 die ist, dass sich ergibt, dass die wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Selbst wenn der Grund dafür zB in Fehleinschätzungen bei der Sachverständigenbeurteilung im Genehmigungsverfahren gelegen sein sollte, so stellt dies keinen Grund dar, der die Vorschreibung weiterer Auflagen unzulässig machen würde. Der häufigste Fall für die Vorschreibung weiterer Auflagen liegt jedoch im Gewinnen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Betriebsanlage. Dies ist darin begründet, dass gerade bei Brandkatastrophen immer wieder Schwachstellen festgestellt werden, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse nach sich ziehen, die wiederum geänderte bzw zusätzliche Auflagen erforderlich machen, um im Brandfall die Auswirkungen des Feuers zu reduzieren. Hinsichtlich der Vorschreibung der Ausführung des Heizöllagerraumes als öldichte Wanne ist wie bereits im Sachverständigengutachten ausgeführt darauf hinzuweisen, dass dies bereits zum Zeitpunkt des Heizungsumbaues aufgrund der Ölfeuerungsverordnung 1982 so auszuführen gewesen wäre. Warum es zu dieser Ausführung nicht kam, ist nunmehr nicht maßgeblich, diese Vorschreibung ist jedenfalls im Interesse des Gewässerschutzes notwendig.
Die neu formulierte Auflage B6 stellt die für den Anlagenbetreiber mit dem geringsten Aufwand herstellbare Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Interessen dar.
Wenn der Berufungswerber sich darüber beklagt, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen hat, so verwechselt er offenbar die Begriffe ?unverzüglich? und ?sofort?. Nur wenn eine sofortige Umsetzung der Maßnahmen vorgeschrieben worden wäre, hätten diese Maßnahmen umgehend durchgeführt werden müssen und hätte das die vom Berufungswerber aufgezeigten Folgen für ihn gehabt. Der Begriff ?unverzüglich? bedeutet jedoch, dass etwas ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen ist. Wenn der Anlagenbetreiber ohne unnötig Zeit verstreichen zu lassen Planern bzw Fachfirmen die für die Umsetzung der Vorschreibungen nötigen Aufträge erteilt, allfällige Behördenverfahren beantragt und darauf dringt, dass die Arbeiten von den Fachfirmen zügig ausgeführt werden, dann setzt er ohne schuldhafte Verzögerung die vorgeschriebenen Auflagen um. Somit gibt die Vorschreibung der unverzüglichen Umsetzung der Maßnahmen dem Anlagenbetreiber eine größere Flexibilität und Freiheit als wenn ihm ein fixer Termin gesetzt worden wäre.
Aus diesen Gründen steht für die Berufungsbehörde fest, dass die angefochtenen Bescheidauflagen von der Erstbehörde zu Recht vorgeschrieben wurden, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Der Berufungswerber hat demnach die Kosten für die Teilnahme eines Amtsorganes (Kommissionsgebühren) und eines nicht amtlichen Sachverständigen (Barauslagen) an der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2005 (Dauer 6/2 Stunden) zu tragen.