TE UVS Tirol 2007/02/22 2006/16/2766-7

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Agrargemeinschaft A., vertreten durch Obmann J. K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.09.2006, Zahl 3.1-2620/06-A-6, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 67h AVG und § 359a GewO 1994 wird der Berufung nur insofern Folge gegeben, als für die Erfüllung der Arbeitnehmerschutzauflagen (Einrichtung einer WC-Sitzzelle für die Dienstnehmer und Montage einer Dunstabzugshaube) eine Frist bis 31.05.2007 gesetzt wird.

 

Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren wird abgewiesen.

Text

Mit dem Bescheid der Erstbehörde wurden der Agrargemeinschaft A. als Betriebsanlageninhaberin der A. Alm folgende Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 vorgeschrieben:

 

?AUS BRANDSCHUTZ TECHNISCHER SICHT

1. Zumindest bei einem der Fenster der Gaststube sind die vorhandenen Gitterstäbe zumindest während der Betriebszeiten zu entfernen.

 

AUS SICHT DES ARBEITNEHMERSCHUTZES

1. Arbeitnehmern ist eine von Gästen nicht betretbare WC-Sitzzelle zur Verfügung zu stellen und in der Küche ist über der Gaskochstelle eine Dunstabzugshaube zu montieren.

 

AUS SICHT DER LEBENSMITTELHYGIENE

1. Boden, Türen, Fenster und Wände sowie die Arbeitsflächen in der Küche müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein, dh sie sind entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend, glatt und abriebfest zu gestalten. Türen, Fenster und Stöcke können aus Holz bestehen, wenn diese eine unbeschädigte glatte und saubere Oberfläche (zB imprägniert oder lackiert) aufweisen.

2. Die Decke muss so konzipiert sein, dass Schmutzansammlungen und Ungezieferbefall vermieden wird. Die Decke ist somit zu verkleiden (evtl Rigipsplatte) und hellfarbig zu streichen.

3. In den Lebensmittellagerräumen sind die Böden glatt und abwaschbar zu gestalten und die Wände sowie die Decken hell auszuführen.

4. Die Regale sind glatt und abwaschbar zu gestalten und müssen dementsprechend aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden und nichttoxischen sowie korrosionsfesten Materialen bestehen.

5.

Der Boden zum externen Lager ist zu befestigen.

6.

Für jene Personen, welche mit Lebensmittel umgehen, ist eine eigene Toilette (mit Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss, Seifenspender und hygienischer Handtrockenmöglichkeit) bereitzuhalten.

 7. In der Küche ist ein eigenes Handwaschbecken mit Warmwasserzufluss zu installieren. Aus Gründen der hygienischen Unbedenklichkeit ist bei Umbauten dieses Becken mit einer Armatur auszustatten, das nach Möglichkeit nicht mit der Hand zu bedienen ist (zB Fuß- oder Kniebedienung).

 8. Bei diesem Becken sind Seifenspender (Flüssigseife und Desinfektionsmittel) und geeignete Einweghandtücher zu montieren bzw bereitzustellen.

 9. Im Betrieb ist ein Eigenkontrollsystem einzurichten. Es sind diesbezüglich Aufzeichnungen bzw Dokumente zu erstellen, um nachweisen zu können, dass der produktbezogenen Eigenkontrolle entsprochen wird. Für die Überwachung der kritischen Kontrollpunkte sind Einrichtungen (zB Einstichthermometer) bereitzuhalten.

 

AUS KULTURBAUTECHNISCHER SICHT

1. Es ist eine Abwasserstudie - im besten Fall im Zusammenwirken der Agrargemeinschaften L., A. und S. - zu beauftragen, die die Möglichkeiten einer Abwasserentsorgung für die L., A. und S. Alm beinhaltet. Als Termin zur Vorlage dieser Projektsstudie soll wie bei der L. Alm der 31.12.2008 gelten.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

Hiermit erhebe ich in Vertretung der Agrargemeinschaft A. binnen offener Frist (der Bescheid wurde mir am 18. September zugestellt) gegen den im Betreff genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Gewerbebehörde I. Instanz hat mit vorliegendem Bescheid angeordnet, dass aus brandschutztechnischer, kulturbautechnischer und arbeitnehmerschutzrechtlicher, sowie aus lebensmittelhygienischer Sicht für die Betriebsanlage A. Alm" zusätzliche bzw geänderte Auflagen bis zum 31. Mai 2007 zu erfüllen sind. Aus kulturbautechnischer Sicht wird zudem angeordnet, dass die Agrargemeinschaft eine Abwasserstudie zu beauftragen hat, wobei als Termin zur Vorlage dieser Studie der 31.Dezember 2008 festgesetzt wird.

 

Zu Pkt. 1. Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes":

Wenn der Bescheid davon spricht, dass den Arbeitnehmern eine von Gästen nicht betretbare WC-Sitzzelle zur Verfügung zu stellen ist, wird seitens der Berufungswerberin Folgendes angemerkt:

Es kann von der Agrargemeinschaft nicht erwartet werden, eine neue WC-Sitzzelle zu errichten, bevor die Problematik der Abwasserentsorgung nicht geklärt ist. Diese Auflage könnte nach endgültiger Klärung der Abwasserentsorgung vorgeschrieben werden. Ohne auf den eben erwähnten zeitlichen Zusammenhang abzustellen, scheint diese arbeitnehmerschutzrechtliche Auflage für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte darzustellen.

 

Zu Pkt. 2. Aus Sicht der Lebensmittelhygiene":

Laut Bescheid sollte die Decke so konzipiert sein, dass Schmutzansammlungen und Ungezieferbefall vermieden werden. Nebenbestimmungen müssen ausreichend bestimmt sein. Dabei wird im Bescheid offen gelassen, welche Decke konkret gemeint ist. Zudem scheint der Vorschlag betreffend der Befestigung einer Rigipsplatte der allgemeinen Lebenserfahrung zu widersprechen. Eine solche Decke ist erfahrungsgemäß großen Temperaturschwankungen ausgesetzt. Rigips würde an dieser Stelle "abbröckeln" und wäre aus Sicht der Lebensmittelhygiene sicher zu verneinen. In Zusammenhang mit einer etwaigen Deckenverkleidung muss auf die ohnehin schon bestehenden niederen Räumlichkeiten der Almhütte verwiesen werden.

Zu Pkt. 4. Aus Sicht der Lebensmittelhygiene":

Dieser Punkt wurde bereits umgesetzt.

Zu Pkt. 6. Aus Sicht der Lebensmittelhygiene":

Hier verweist der Berufungswerber auf die Ausführungen zu Pkt. 1 Aus

Sicht des Arbeitnehmerschutzes".

Zu Pkt. 7. Aus Sicht der Lebensmittelhygiene":

Da bereits ein Waschbecken in der Küche vorhanden ist, stellt es sich für den Berufungswerber unverständlich dar, wenn er ein zusätzliches Handwaschbecken in der Küche zu installieren hat. An dieser Stelle darf nicht vergessen werden, dass es sich hier um keine Großküche, Restaurantküche, sondern um eine Küche, die im Zuge der Almbewirtschaftung betrieben wird, handelt. Dabei wäre es auch aus platztechnischen Gründen unmöglich, ein zweites "Handwaschbecken" in dieser kleinen Küche zu installieren.

Zu Pkt. 1 Aus der Sicht der Kulturbautechnik":

Die momentane Situation der 3-Kammer-Hauskläranlage entspricht nach Meinung der Berufpngswerberin sehr wohl dem Stand der Technik. Bei der Almbewirtschaftung handelt es sich um ein "neues" bäuerliches Nebengewerbe. Unter dem Blickwinkel des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebes können Abwässer, die aus dem Almgebäude anfallen über die bestehende Hauskläranlage weiterhin mechanisch gereinigt und anschließend abgeleitet werden. Dabei wäre an eine Sicker - bzw Senkgrube zu denken. Hierbei darf das öffentliche Interesse an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft A. nicht in Vergessenheit geraten. Eine andere Art der Abwasserentsorgung, wie sie seitens der Behörde aufgrund der im Bescheid angeführten Auflage angestrebt wird, würde die Schließung der A. Alm" bedeuten. Ein etwaiger Anschluss an die öffentliche Kanalisation könnte nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren Aufwand hergestellt werden.

 

Die Agrargemeinschaft A. setzt sich aus 43 Anteilsberechtigten zusammen. Jedem Einzelnen erfließt pro Jahr ein Betrag von ca. 300.- bis 400.- Euro aus der Agrargemeinschaft. Alleine die Auflage zur Vorlage einer Projektsstudie, ohne dass die Abwassersituation geklärt erscheint, stellt einen unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Berufungswerberin dar.

 

Die Berufungswerberin beantragt

1. die in der Berufung angeführten Punkte betreffend der Auflagen im Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu

2. das im Bescheid für die Mehrheit der Auflagen festgesetzte Datum "bis zum 31.05.2007" auf mehrere Monate vom genannten Zeitpunkt aus gesehen zu erstrecken. Da die A. Alm mit Ende Oktober 2006 geschlossen wird, ist es aufgrund der bevorstehenden Jahreszeit unmöglich, die im Bescheid festgesetzten Auflagen bis zum 31. Mai 2007 umzusetzen.

 

Für die Agrargemeinschaft A.

J. K.

Das im Rahmen des Berufungsverfahrens angehörte Arbeitsinspekorat hat keine Einwände gegen eine Fristerstreckung bis 31.05.2007 für die Arbeitnehmerschutzauflagen geltend gemacht.

 

Zur Frage der Notwendigkeit der Auflagen für die Lebensmittelhygiene und zur Frage der Fristerstreckung hat der Sachverständige für

Lebensmittelhygiene wie folgt Stellung genommen:

Zu der in der im Betreff genannten Berufung nimmt die Lebensmittelaufsicht wie folgt Stellung:

Zu Punkt 2.:

Gem. der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über die Lebensmittelhygiene wird im Anhang II Kapitel II 1. zu den besonderen Vorschriften, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder hergestellt werden, festgehalten:

Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden. Genf. Punkt c) müssen Decken und Deckenkonstruktionen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden werden.

Bei Decken, die Fugen, Risse und Löcher aufweisen sind aus hieramtlicher Sicht Schmutz- und Flugstaubansammlungen an den Innenseiten nicht vermeidbar. Die beispielhaft vorgeschlagene Verwendung von entsprechenden Rigipsplatten findet laut heutigem Stand der Technik allgemein Anwendung. Bei der Verarbeitung mit Bewährungsstreifen entstehen so glatte und fugenfreie Deckenflächen, bei denen die Ansammlung von Schmutz und Staub bzw Ungeziefernester vermieden werden.

 

Zu Punkt 6.:

Gem. der Verordnung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist im Anhang II, Kapitel 1 unter Punkt 3. über die allgemeinen Vorschriften für Betriebsstätten, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, festgehalten, dass genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein müssen. Diese Toilettenräume dürfen auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird. Um eine angemessene Personalhygiene zu gewährleisten, sind aus lebensmittelhygienischen Gründen diese Sanitäranlagen mit einer Waschgelegenheit und Einrichtungen zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände (Seifenspender, Papierhandtücher) auszustatten.

 

Zu Punkt 7.:

Gem. der Verordung (EG) Nr 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist im Anhang II, Kapitel 1 unter Punkt 4. festgelegt, dass an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sind. Diese Handwaschbecken müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüberhinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Trocknen der Hände vorhanden sein. Aus Gründen der hygienischen Unbedenklichkeit sollten die Armaturen des Handwaschbeckens weder von Hand noch mit den Armen zu bedienen sein. Ein eigenes Handwaschbecken stellt sicher, dass Kreuzkontaminationen und eventuell daraus resultierende Lebensmittelvergiftungen vermieden werden.

 

Einer Fristerstreckung für die von der Lebensmittelaufsicht geforderten baulichen Auflagen auf mehrere Monate nach dein 31.05.2007 kann von der Lebensmittelaufsicht nicht zugestimmt werden.

Abschließend hat der kulturbautechnische Amtsachverständige des Baubezirksamtes Innsbruck zu den Ausführungen in der Berufung betreffend die kulturbautechnische Auflage folgendes Gutachten erstattet:

 

Die A. Alm betreibt eine 3- Kammer Hauskläranlage mit anschließender Einleitung der Abwässer in den Hüttenbach. Diese Art der Abwasserreinigung entspricht nicht mehr dem Stand der Technik, da eine 3- Kammer Hauskläranlage die Abwässer nur mechanisch und nicht biologisch reinigt, was gem. ha. Erfahrungswerten nur in etwa einem Drittel der Reinigungsleistung einer funktionierenden biologischen Abwasserreinigungsanlage entspricht. Im Wasserrechtsgesetz wird im § 12a angeführt. "Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist", was beim ggstl. Fall eindeutig eine biologische Abwasserreinigungsanlage oder ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage sein muss. Es ist anzunehmen, dass (vorbehaltlich der Vorlage eines wasserrechtlichen Einreichprojektes und anschließender Prüfung durch die ha. Stelle bzw durch die Wasserrechtsbehörde) beim ggstl. Almgebäude die 3. AEV für kommunales Abwasser vom 03.07.2006 (249. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage) zur Anwendung kommen wird. Im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwässern in ein Fließgewässer sind, die in der Anlage A der vorerwähnten Verordnung, angeführten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Diese Ablaufparameter sind mit einer mechanischen Abwasserreinigungsanlage in Form einer 3- Kammer Hauskläranlage nicht zu erreichen. Zudem wird im Wasserrechtsverfahren auch die Immissionsseite zu betrachten sein, was üblicherweise von einem ASV für Limnologie beurteilt wird. Sollte die Abwasserentsorgung der A. Alm auch zukünftig nur mechanisch erfolgen, so wäre dies jedenfalls eine Beeinträchtigung des Vorfluters H." und aus Sicht des Gewässerschutzes unbedingt abzulehnen.

 

Die Vorlage einer Abwasserstudie ist nicht zwingend vorgesehen, sondern wurde im Zuge der Überprüfungsverhandlung nur vorgeschlagen (siehe hiezu die Stellungnahme des kulturbautechnischen ASV). Aus ha. Sicht erscheint es nicht sinnvoll, dass jeder Almbetreiber (L. Alm, S. Alm und A. Alm) gesondert einen Projektanten beauftragt um Lösungen zur Abwasserentsorgung zu finden, sondern wurde eben vorgeschlagen eine gemeinsame abwassertechnische Lösung anzustreben. Zur abwassertechnischen Entsorgung der 3 Einzelobjekte sind verschiedene Lösungsansätze möglich wie zB eine gemeinsame vollbiologische Abwasserreinigungsanlage, drei getrennte Abwasserreinigungsanlagen, die gemeinsame Ableitung der Abwässer bis zur nächstgelegenen öffentlichen Kanalisationsanlage usw Um nun die technisch -und wirtschaftlich beste Lösung für alle drei Objekte zu finden, ist es notwendig eine Abwasserstudie eines hiezu befugten Projektanten ausarbeiten zu lassen. Nach Vorlage dieser Abwasserstudie können die einzelnen Varianten geprüft und gemeinsam entschieden werden, welche Variante zur Ausführung gelangen sollte. Des Weiteren ist eine Variantenprüfung auch Voraussetzung für die Gewährung von Bundes- und Landesförderungen für die beabsichtigten Baumaßnahmen. Aus den angeführten Gründen ist die Vorlage bzw Beauftragung einer Abwasserstudie notwendig, eine gesetzliche Grundlage besteht laut ha. Wissenstand nicht.

 

Zusammenfassend kann mitgeteilt werden, dass die Errichtung von dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgungsanlagen bei vergleichbaren Betrieben in Extremlagen schon öfters problemlos durchgeführt wurde und diesbezüglich die ha. Stelle jederzeit zur technischen Unterstützung und Hilfestellung zur Verfügung steht. Auch wurde mit der Vorlagefrist der Abwasserstudie bis zum 31.12.2008 genügend Zeit zur Beauftragung eines Projektanten und zur Ausarbeitung der Studie eingeräumt.

 

§ 79 Abs.1

Gewerbeordnung 1994

(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen  oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

§ 92

Arbeitnehmerschutzgesetz

(1) Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

 

§ 93

Arbeitnehmerschutzgesetz

(1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

 

§ 94

Arbeitnehmerschutzgesetz

(3) Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Arbeitsstättenbewilligung oder nach einer rechtskräftigen Genehmigung nach § 93 Abs. 1, dass der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, so hat die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitnehmer andere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

 

Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass schwere Mängel und Gefahren hinsichtlich der Lebensmittelhygiene und der Hygiene der Arbeitnehmer in der Betriebsanlage A. Alm bestehen, die nur durch die Vorschreibung der Lebensmittelhygiene-Auflagen und der Arbeitnehmerschutzauflagen reduziert werden sollen. Dabei konnte dem Ersuchen um Fristerstreckung hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzauflagen Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Gesundheitsvorbeugung konnte hingegen keine Fristerstreckung für die Auflagen der Lebensmittelhygiene Punkt 1 bis 9 gegeben werden.

 

Das kulturbautechnische Gutachten beweist, dass Gefahren für den Vorfluter durch die zu geringe Reinigung der betrieblichen Abwässer entstehen, weshalb der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz notwendig ist. Es ist absolut angemessen, wenn in diesem Fall den Beriebsanlageninhabern eine Abwasserstudie bis 31.12.2008 vorgeschrieben wird. Diese Abwasserstudie ist ohnehin im Zusammenwirken mit den Agrargemeinschaften L., A. und S. zu erstellen.

 

Die brandschutztechnischen Auflagen wurden nicht angefochten, weshalb auf diese nicht eingegangen werden muss. Auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens konnte der Berufung also nur teilweise Folge gegeben werden. Das übrige Berufungsbegehren war abzuweisen.

Schlagworte
Das, Ermittlungsverfahren, hat, gezeigt, dass, schwere Mängel, und Gefahren, hinsichtlich, der Lebensmittelhygiene, der, Hygiene, der Arbeitnehmer, in der Betriebsanlage, bestehen, die, nur, durch, die Vorschreibung, der Lebensmittelhygiene-Auflagen, und, der Arbeitnehmerschutzauflagen, reduziert, werden, sollen, Das, kulturbautechnische, Gutachten, beweist, dass, Gefahren, für, den Vorfluter, durch, die, zu geringe, Reinigung, der, betrieblichen, Abwässer, entstehen, weshalb, der Anschluss, an, das, öffentliche, Kanalnetz, notwendig, ist, Es, ist, absolut, angemessen, wenn, in, diesem, Fall, den, Beriebsanlageninhabern, eine, Abwasserstudie, bis 31.12.2008, vorgeschrieben, wird
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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