Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn W. U., F. und W. Center, XY, vom 25.11.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.11.2004, Zahl 2.1 A-1177/37, betreffend Vorschreibungen gemäß § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 nach § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.11.2004, Zahl 2.1 A-1177/37, wurden Herrn W. U. als Betreiber des F. und W. Centers im Standort XY, Gst. Nrn. 67/6, 67/2, 67/4 und .1294, GB XY, gemäß § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 folgende zusätzliche Auflagen für gegenständliches Fitness und Wellnesscenter vorgeschrieben:
Gewerbetechnische Auflagen:
1) Die Beleuchtungskörper an der nördlichen Außenfassade des gegenständlichen Betriebsgebäudes sind mit Blenden zu versehen, die so angebracht und dimensioniert sein müssen, dass ausschließlich Bereiche der gegenständlichen Betriebsanlage direkt angestrahlt werden können. Nachbarbereiche dürfen nur durch diffuses bzw indirektes Licht beleuchtet werden.
2) Bei Verwendung von Beleuchtungskörpern im Inneren der gegenständlichen Betriebsanlage und einer gleichzeitigen niedrigeren Helligkeit im Freien ist ein entsprechender Sichtschutz (Vorhänge, Rollos oä) vor den Fenstern des Betriebes so zu verwenden, dass ein direktes Anstrahlen von fremden Betriebsbereichen sicher verhindert wird.
3) In die Musikanlage ist vor den Endverstärkerstufen (Leistungsstufen) eine aktive Pegelbegrenzereinrichtung einzubauen, in welcher durch elektronische Leistungsmessung des Effektiv oder Scheitelwerts des Signals der Ausgangspegel mit einer Zeitkonstante kleiner als eine Sekunde reduziert wird. Dies ist durch das Technische Datenblatt des Begrenzers oder durch eine Bestätigung des Herstellers nachzuweisen.
4) Die Pegelbegrenzereinrichtung ist so einzustellen, dass der in der Raummitte des jeweils beschallten Raumes in 1,5 Meter Höhe A-bewertet gemessene Schalldruckpegel, der durch die Signalwidergabe bei Abspielen einer CD mit rosa Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Schalldruckpegel LP von 58 dB nicht überschreitet, lediglich im Aerobicraum darf ein Schalldruckpegel von 68 dB für die Trainingszeiten erreicht werden.
5) Bei der Einstellung der Pegelbegrenzereinrichtung sind sämtliche angeschlossenen Lautsprechergruppen zu betreiben und sämtliche der Lautstärke und Klangregelung dienenden Regelelemente der Musikanlagen in ihre obere Endstellung (Maximalstellung) zu bringen.
6) Die Justiereinrichtung des Pegelbegrenzers und die im Signalweg nachgeschalteten Komponenten bis zu den Lautsprechern sowie nicht verwendete Lautsprecherausgänge der Leistungsstufen sind plombierbar einzurichten.
7) Die Einstellung der Pegelbegrenzereinrichtung ist von einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen oder einem hiezu befugten Zivilingenieur oder Technischen Büro unverzüglich vornehmen und von diesem so verplomben zu lassen, dass eine Veränderung der maximalen Lautstärke ohne Beschädigung der Plomben nicht möglich ist. Falls die Einstellung nicht von einem Amtssachverständigen durchgeführt wird, ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Einstellung und Plombierung der Behörde unverzüglich zu übermitteln.
8) Die Plomben dürfen nur im Einvernehmen mit der Behörde geöffnet oder entfernt werden. Beschädigungen der Plombierung sind unverzüglich der Behörde zu melden.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr U. zu Auflagepunkt 1. vorbringt, dass die Beleuchtungskörper an der nördlichen Außenfassade mit 26 Watt Beleuchtungskörpern ausgestattet worden seien, womit gewährleistet wäre, dass der Nachbarbereich des Anrainers nicht mehr beleuchtet wird. Damit würden die Grenzwerte für Beleuchtungen im Außenbereich mit 100 Lux erreicht. Eine Unterschreitung der 100 Lux gewähre nicht mehr das sichere Verlassen im Dunkeln. Zu Auflagepunkt 2. wird ausgeführt, dass an der kompletten nördlichen Seite (erster Stock) Rollos angebracht worden seien, womit ein Anstrahlen von fremden Betriebsbereichen sicher verhindert werde und alle Mitarbeiter angewiesen seien, die Rollos bei Dämmerung herunterzulassen. Zu den Punkten 3. bis 8. wird ausgeführt, dass bei der Musikanlage die Lärmpegel durch Herrn W. M. gemessen (58 bzw 68 dB(A)) und eingestellt worden seien, der Verstärker sich im Büro befinde und noch durch ein Schloss gesichert sei. Überdies führt Herr U. an, dass es sich bei gegenständlicher Betriebsanlage um einen ruhigen und geruchsfreien Betrieb im Gewerbegebiet handle. Der Betrieb beschäftige ca 7 Arbeitnehmer. Um die Rentabilität zu erreichen, müssten ca 600 Mitglieder erreicht werden. Für ihn seien deshalb vorliegende Nachbarschaftsbeschwerden nicht verständlich, da er ansonsten den Betrieb schließen müsste. Nach den bisherigen Bescheiden sei sowohl im Aerobicraum als auch im Spinning- Raum der Betrieb der Musikanlage mit maximal 75 dB(A) genehmigt. Er frage sich, warum diese Werte nunmehr beim Aerobicraum auf 68 dB(A) und beim Spinning- Raum auf 58 dB(A) gesenkt werden. Es stimme ihn nachdenklich, dass keine Messung bei ordentlichem Gebrauch der Musikanlage beim Nachbargrundstück gemacht wurde und kein medizinisches Gutachten vorliege.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.03.2002, Zl 2.1 A-1177/12, wurde Herrn K. XY gemäß § 77 Gewerbeordnung 1994 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb gegenständlichen F. und W. Centers erteilt. Mit Bescheid vom 29.07.2003, Zahl 2.1 A-1177/20, erhielt Herr S. die gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zur Erweiterung der Betriebsanlage in nördlicher und westlicher Richtung.
Inzwischen wird gegenständliches F. und W. Center vom nunmehrigen Berufungswerber betrieben. Mit Schreiben vom 06.02.2004 beschwerte sich der Anrainer W. S. bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel darüber, dass er durch von der Betriebsanlage ausgehende Schall und Lichtimmissionen massiv beeinträchtigt werde. Auch die Anrainerin A. W. beschwerte sich bei der Behörde über Lichtbelästigungen.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige nahm am 10.03.2004 deshalb einen Ortsaugenschein vor und schlug in seiner Stellungnahme vom 16.03.2004 zur Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen der Anrainer die im Spruch des nunmehr bekämpften Bescheides angeführten Vorschreibungen vor. Bei dem Ortsaugenschein am 10.03.2004 nahm der gewerbetechnische Amtssachverständige auch eine Lärmmessung vor. Als der Berufungswerber mit dieser Stellungnahme vom 16.03.2004 konfrontiert wurde, behielt er sich eine Gegenäußerung vor und teilte mit, dass er lärmtechnische Erhebungen durch W. M. durchführen lassen werde. In seinem Schreiben vom 19.05.2004 übermittelte Herr M. das Messprotokoll seiner Schallpegelmessung und teilte mit, dass alle Mitarbeiter angehalten und unterwiesen sind, kein Fenster auf der nordöstlichen Außenwand zu öffnen, der Lieferant für die Trainingsgeräte aufgefordert wurde, die CE Konformitätserklärung unverzüglich dem Betreiber zu übermitteln und die Begrenzung des maximalen Schallpegels an den Schaltpanelen fix festgelegt wurde; über die maximalen Einstellungen am jeweiligen Drehknopf wurden alle Mitarbeiter informiert und unterwiesen, diese strengstens einzuhalten. Beigelegt war diesem Schreiben auch eine Bemerkung, dass die Pegelbegrenzer der Lautsprecher im Aerobicraum auf einen Schalldruckpegel von maximal 65 dB sowie in den restlichen Räumen auf maximal 58 dB festgelegt wurden.
Voraussetzung für weitere Vorschreibungen nach § 79 Abs 1 GewO ist unter anderem, dass die Interessen des § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 nicht hinreichend geschützt sind. Auf Grund der massiven Anrainerbeschwerden stellte der gewerbetechnische Amtssachverständige fest, dass die bestehenden Bescheidauflagen diesen Schutz nicht gewähren können und deshalb die von ihm vorgeschlagenen Vorschreibungen erforderlich sind, um den Interessenschutz der Anrainer herzustellen. Diesen Ergebnissen des gewerbetechnischen Sachverständigen ist der Berufungswerber im Verfahren nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Frage ob der Nachbarbereich des Anrainers von den Beleuchtungskörpern der nördlichen Außenfassade beleuchtet wird oder nicht, hängt sehr viel weniger von der Leistung der Beleuchtungskörper als deren Abstrahlrichtung ab. Die Auflage 1. soll lediglich die Abstrahlrichtung regulieren, reduziert jedoch nicht die Leistung der Beleuchtungskörper. Die Beleuchtung der Betriebsanlage wird dadurch nicht reduziert, weshalb die Befürchtung des Berufungswerbers, der Ausgangsbereich könnte unzureichend ausgeleuchtet sein, unbegründet ist. Die Blenden sind von ihm bzw dem von ihm beauftragten Professionisten so anzubringen und zu dimensionieren, dass nur die Nachbarbereiche nicht mehr direkt angestrahlt werden.
Auflage 2. schreibt dem Berufungswerber lediglich vor, dass durch einen entsprechenden Sichtschutz vor den Fenstern ein direktes Anstrahlen von fremden Betriebsbereichen sicher verhindert wird. Durch welche konkreten Maßnahmen dieser Erfolg hergestellt werden soll, bleibt demnach dem Anlagenbetreiber überlassen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen ist so zu verstehen, dass der Rechtsmittelwerber zum Ausdruck bringen will, diese Maßnahme bereits umgesetzt zu haben.
Wenn der vom Berufungswerber beauftragte Fachmann W. M. die Pegelbegrenzer auf 58 bzw 68 dB(A) eingestellt hat und eine Manipulation daran ausgeschlossen ist, dann bedeutet dies die Erfüllung von Auflage 4.
Es ist völlig unrealistisch, dass wegen gegenständlicher Vorschreibungen mit einem Kundenrückgang zu rechnen wäre, weil vorliegende Maßnahmen den Besuchern gar nicht auffallen werden, im Gegensatz zu den Nachbarn. An der Nutzbarkeit und Qualität der Betriebsanlage tritt dadurch keine Änderung ein; eine allfällige Betriebsschließung müsste ihre Ursachen dann auf anderen Gebieten haben.
Die Absenkung der maximalen Schallpegel von 75 dB auf 68 dB bzw 58 dB liegt darin begründet, dass sich herausgestellt hat, dass die bisher bewilligten Pegel bei konsensgemäßem Betrieb nicht geeignet waren, die Interessen der Nachbarn auf einen Schutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen hinreichend zu gewährleisten. Der gewerbetechnische Amstssachverständige hat auf Grund seines einschlägigen Fachwissens ermittelt, dass bei den nunmehr vorgeschriebenen Maximalpegeln diese Interessen hinreichend geschützt sein müssten. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers führte der Amtssachverständige am 10.03.2004 sehr wohl eine Lärmmessung durch. Das diesbezügliche Messprotokoll ist seiner Sachverständigenäußerung vom 16.03.2004 angeschlossen. Diese wurde dem Berufungswerber im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Den Ergebnissen der Äußerung des Amtssachverständigen wurde seitens des Berufungswerbers auch nicht im Schreiben des von ihm beauftragten W. M. vom 19.05.2004 entgegengetreten. Die Ermittlung dieser Werte ist Angelegenheit des Gewerbetechnikers und nicht des medizinischen Sachverständigen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Berufungswerber in seinen Ausführungen keine Argumente vorbringt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides angebracht erscheinen ließen.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages sind Euro 13,00 von Herrn W. U. zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt mittels beiliegenden Zahlscheines an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einzuzahlen.