Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung des Herrn H. T., I., gegen die Auflagen A) 9 und B) 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.07.2004, Zl 2.1-1772/4, BA-154-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO) und §§ 67d, 67e und 67h AVG wird der Berufung hinsichtlich Punkt B) 2. insoferne Folge gegeben, als diese Auflage nunmehr wie folgt lautet:
Für die Entstehungsbrandbekämpfung sind im Kellergeschoss zumindest 1, im Erdgeschoss zumindest 4 Handfeuerlöschgeräte der Type P 6 an verschiedenen Stellen, verteilt auf das ganze Gebäude, anzubringen. Die Handfeuerlöschgeräte sind entsprechend der Önorm En 3 zu kennzeichnen.
Hinsichtlich der Auflage A) 9 wird der Berufung insoferne Folge gegeben als sie nun lautet:
Mangels geeigneter Vorkehrungen (Waschplatz) dürfen im Freien keine Fahrzeugwaschungen durchgeführt werden.
Kostenspruch
Für die Teilnahme eines Amtsorgans (des Kulturbauamtes) sind gemäß §§ 76 und 77 AVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1999 in der geltenden Fassung LGBl Nr 119/2001 Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 29,00 (ein Amtsbezug durch zwei halbe Stunden) zu bezahlen. Die Gebühren sind an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu entrichten.
Für die Gebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einzuzahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Berufungswerber als Inhaber einer Getränkelagerhalle in I., XY, gemäß § 79 Abs 1 Z 1 GewO 1994 unter anderem folgende Auflagen vorgeschrieben:
A) 9 Fahrzeugwaschungen dürfen weder in der Halle noch im Freien
mangels geeigneter Abscheideanlagen durchgeführt werden.
B) 2 für die Entstehungsbrandbekämpfung sind im Kellergeschoss
zumindest 1 und im Erdgeschoss zumindest 5 Handfeuerlöschgeräte der Type P 6 an verschiedenen Stellen, verteilt auf das ganze Gebäude, anzubringen. Die Handfeuerlöschgeräte sind entsprechend der Önorm En 3 zu kennzeichnen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hat der Berufungswerber diese Auflagen mit folgender Begründung bekämpft:
?Spruchpunkt A) 9., wonach Fahrzeugwaschungen weder in der Halle noch im Freien mangels geeigneter Abscheideanlagen durchgeführt werden dürfen,
und
Spruchpunkt B) 2., wonach für die Entstehungsbrandbekämpfung im Kellergeschoss zumindest 1 und im Erdgeschoss zumindest 5 Handfeuerlöschgeräte der Type P 6 an verschiedenen Stellen, verteilt auf das ganze Gebäude, anzubringen sind,
bekämpft.
Zu Spruchpunkt A) 9. wird beantragt, diese Auflage zur Gänze aus dem bekämpften Bescheid zu streichen, da eine entsprechende Abscheideanlage vorhanden ist. Eine planliche Darstellung der Abscheideanlage samt Beschreibung der Anlageteile liegt dieser Berufung bei. Es handelt sich um eine Sepurator 90 Mineralölabscheideanlage Type MÖA-6/111-2-6,08 der Firma P. Umwelttechnik.
Trotz meines Hinweises anlässlich der Verhandlung am 24.06.2004 an Ort und Stelle, dass eine Mineralölabscheideanlage besteht, fanden seitens der Behörde keine weiteren diesbezüglichen Ermittlungen statt, sondern wurde im nunmehr bekämpften Bescheid ohne weitere Sachverhaltserhebung und ohne irgendwelche Begründung vom Nichtbestehen einer solchen ausgegangen.
Zu Spruchpunkt B) 2. wird beantragt, diesen dahingehend abzuändern, dass lediglich 1 Handfeuerlöschgerät im Keller und 1 Handfeuerlöschgerät im Erdgeschoss anzubringen ist. Dies aus folgenden Gründen:
Mit Ausnahme der Euro-Paletten aus Holz werden in der Halle zu keiner Zeit leicht brennbare Gegenstände gelagert, da es sich um eine Getränkelagerhalle handelt, in welcher vorwiegend Plastikkisten, Glas- und PET-Flaschen sowie Kunststoff- und Alubierfässer abgestellt werden.
In der im bekämpften Bescheid zitierten Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen wird nicht begründet, warum eine derart große Anzahl von Handfeuerlöschern notwendig sein sollte. Der Umstand allein, dass an mehreren Standorten C02-Versandbehälter gelagert werden, kann die Vorschreibung von 5 Feuerlöschern im Erdgeschoss der Halle jedenfalls nicht rechtfertigen. Von diesen C02-Versandbehältern geht nämlich keine besondere Brand- oder Explosionsgefahr aus und wird eine solche Gefahr im bekämpften Bescheid auch gar nicht behauptet.
Es gibt daher keine sachliche Rechtfertigung für die Vorschreibung einer derart großen Anzahl von Handfeuerlöschern, und beinhaltet der bekämpfte Bescheid auch keine Begründung für eine solche Vorschreibung.
Für mich stellt die Vorschreibung der Anbringung von insgesamt 6 Handfeuerlöschern eine finanzielle Belastung dar, da diese Handfeuerlöscher ja nicht nur angeschafft, sondern in regelmäßigen Abständen auch gewartet werden müssen, und dies mit erheblichen Kosten für meinen Betrieb verbunden ist.?
Im Berufungsverfahren wurde Herr K. S. als brandschutztechnischer Sachverständiger bestellt. Mit dem kulturbautechnischen Gutachten wurde Herr Ing. K. V. beauftragt.
Das brandschutztechnische Gutachten ist am 28.09.2004 eingelangt und hat folgenden Inhalt:
?Im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 24.06.2004 wurde festgestellt, dass in der gesamten Betriebsanlage derzeit kein Handfeuerlöschgerät zur Verfügung steht. Mit Bescheid der BH-Imst vom 26.07.2004 wurde unter B) 2. verlangt, dass im Kellergeschoss zumindest ein und im Erdgeschoss fünf Handfeuerlöschgeräte mit mindestens 6 kg Löschinhalt an verschiedenen Stellen einsatzbereit gehalten werden müssen.
Auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen (zB TBV 1998 § 10 Abs 3, Arbeitsstättenverordnung - AStV § 42, usw) und anhand von Technischen Richtlinien müssen in Betriebsanlagen in Abhängigkeit des Verwendungszweckes sowie der Größe des Gebäudes und dem Vorhandensein von verschiedenen Einrichtungen und Geräten eine entsprechende Anzahl von Handfeuerlöschgeräten bereit gehalten werden.
Die Betriebsfläche der gegenständlichen Anlage beträgt im Erdgeschoss ca 28 X 42 m. Im Kellergeschoss befinden sich der Heizraum, der ehemalige Schutzraum und ein weiteres Lager mit ca 100 m2 Nutzfläche. Zur Festlegung der erforderlichen Anzahl an Handfeuerlöschgeräten werden die TRVBs - Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz - herangezogen.
Die gegenständliche Nutzung als Getränkelagerhalle kann als ?normale? Brandgefährdung gemäß TRVB 124 eingestuft werden. Auf Grund der Gebäudegröße wären jedoch zur Bereitstellung von Handfeuerlöschgeräten der Einbau von Wandhydranten auf Grund der bei der Errichtung des Objektes gültigen Rechtslage erforderlich gewesen.
Diese Wandhydranten wurden auch im Baubescheid der Stadtgemeinde Imst vom 26.06.1991 neben der Bereitstellung von Handfeuerlöschgeräten vorgeschrieben.
Auf Grund der Größe, der gelagerten Gegenstände und der Einstufung in die normale Brandgefährdung sind in Abhängigkeit der im Bescheid der BH-Imst geforderten Handfeuerlöscher (Pulverlöscher P6 ) und der zur Verfügung stehenden Flächen entsprechend der Berechnung gemäß TRVB insgesamt mindestens 4 Handfeuerlöschergeräte im Erdgeschoss und ein Handfeuerlöschergerät im Kellergeschoss erforderlich.
Dies wäre die Mindestbestückung an Handfeuerlöschergeräten für die Getränkelagerhalle mit der Einstufung in eine ?normale Brandgefahr? und der Tatsache, dass keine Wandhydranten installiert wurden. Das bedeutet, dass anstelle der geforderten fünf Handfeuerlöscher im Erdgeschoss nunmehr 4 Handfeuerlöscher der Type P 6 auf die Halle zu verteilen und gemäß Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind.?
Für die Berufungsbehörde steht fest, dass der Berufungswerber schon aufgrund des Baubescheides Handfeuerlöschgeräte montieren hätte müssen. Es handelt sich somit nicht um eine echte nachträgliche Vorschreibung sondern nur um eine Wiederholung einer längst gültigen Auflage. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in allen größeren Objekten mehrere Handfeuerlöschgeräte für die rasche Brandbekämpfung vorgeschrieben werden müssen, somit auch für das Getränkelager.
Der kulturbautechnische Sachverständige hat aufgrund eines Augenscheines den Befund erhoben:
?Um zu erheben, ob die von Herrn T. H. in seinem Berufungsschreiben vom 06.08.2004 angeführte Mineralölabscheideanlage der Fa P. Umwelttechnik, Typ Sepurator 90, MÖA-6/111-2-6,08 auch tatsächlich eingebaut ist, wurden die vorhandenen Schachtabdeckungen geöffnet. Soweit dies durch Augenschein von oben feststellbar war (ein Einstieg in die Anlage konnte aufgrund der vorhandenen Gefahren - giftige, explosive Gase - nicht erfolgen), handelt es sich bei der eingebauten Anlage um den von Herrn T. angeführten Typ. Zwecks weiterer Abklärung wurde ersucht dem ha ASV Rechnungsbelege bzw Lieferscheine bezüglich dieser Abscheideanlage vorzulegen. Diesbezügliche Unterlagen konnten nicht vorgelegt werden. Dies begründet Herr Mag. T. E. damit, dass ggstl Anlage schon vor etlichen Jahren eingebaut wurde und die diesbezüglichen Rechnungen aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sind. Sodann wurde vereinbart, dass dem hiesigen Amt bis zum 11.10.2004 eine Bestätigung der Fa B. GesmbH und Co KG über den erfolgten Einbau der ggstl Mineralölabscheideanlage vorgelegt wird. Diese Bestätigung wurde trotz mehrmaliger telefonischer und auch schriftlicher Urgenz erst am 02.11.2004 beigebracht. Aus der nun vorliegenden Bestätigung ergibt sich, dass der im Berufungsschreiben angeführte Mineralölabscheider im Jahr 1991 durch die Fa E. B. GesmbH und Co KG eingebaut wurde. Der Augenschein hat weiters ergeben, dass der Freiwaschplatz (gemäß planlicher Darstellung, welcher dem Berufungsschreiben beigeschlossen ist) bis dato nicht errichtet wurde.
Die Errichtung desselbigen ist lt Herrn Mag. T. im Laufe der nächsten Jahre vorgesehen. Die Freiflächen sind größtenteils asphaltiert. Die hier anfallenden Oberflächenwässer werden zur Versickerung gebracht. Aufgrund der vorliegenden planlichen Darstellung ergibt sich des Weiteren, dass das in der Lagerhalle vorhandene Rigol an die Mineralölabscheideanlage angeschlossen ist. Dies wurde auch von Herrn Mag. T. so bestätigt. In der Lagerhalle ist ein Gussasphaltboden vorhanden. Hier könnten somit KFZ-Waschungen durchgeführt werden, was jedoch aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um eine Lagerhalle handelt, als nicht zweckmäßig erscheint. Dies wird auch von Herrn Mag. T. so gesehen.?
Nach einem Augenschein und nach einer vorgelegten schriftlichen Bestätigung der Firma E. B. GmbH und Co KG hat der kulturbautechnische Sachverständige festgestellt, dass am Betriebsstandort der Firma T. die im Berufungsschreiben angeführte Mineralölabscheideanlage eingebaut ist. Er hat dazu weiters ausgeführt:
?Auf Grund der Erhebungen vor Ort bzw auch der vorliegenden schriftlichen Bestätigung der Fa E. B. GesmbH und Co KG ergibt sich, dass am Betriebsstandort der Fa T. die im Berufungsschreiben angeführte Mineralölabscheideanlage eingebaut ist.
Hinsichtlich der Mineralölabscheideanlage des Types Sepurator 90, MÖA-6/111-2-6,08, gilt es festzuhalten, dass durch diese bei ordnungsgemäßem Betrieb ein max zulässiger Restölgehalt von 5 mg/l eingehalten werden kann. Gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik, BGBI 265 aus dem Jahr 2003) ergibt sich, dass bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation die Emissionsbegrenzung für den Parameter Summe der Kohlenwasserstoffe mit 10 mg/l festgelegt ist. Somit kann diese Anlage - bei Einleitung der vorgereinigten Abwässer in einen öffentlichen Abwasserkanal - als prinzipiell entsprechend angesehen werden. Da die Mineralölabscheideanlage bereits vorhanden ist, der Freiwaschplatz erst errichtet wird, gilt es jedoch die Größe des Waschplatzes gemäß der dafür gültigen Önorm auf die vorhandene Abscheideanlage abzustimmen. Ebenso ist auf die zum Einsatz vorgesehenen KFZ Reinigungs- und Pflegemittel Bedacht zu nehmen.
Aufgrund der im Befund geschilderten Situation ergibt sich somit, dass im Bereich des gesamten Freigeländes derzeit keine KFZ-Waschungen durchgeführt werden dürfen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass Waschwässer direkt in den Untergrund versickern können und folglich eine Beeinträchtigung von Erdreich und Grundwasser zu befürchten ist.
In Hinblick auf die unter Spruch Punkt A 9 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 26.07.2004, Zl 2.1-1772/4, BA-154-2004, angeführte Auflage wäre somit folgende Neuformulierung erforderlich:
Mangels geeigneter Vorkehrungen (Waschplatz) dürfen im Freien keine Fahrzeugwaschungen durchgeführt werden.
Eine gänzliche Streichung dieser Auflage, wie sie im Berufungsschreiben von Herrn T. gefordert wird, kann aufgrund des erhobenen Befundes (kein Waschplatz im Freien) nicht erfolgen.?
Somit ergibt sich absolut schlüssig, dass zumindest im Freien keine Fahrzeugwaschungen durchgeführt werden dürfen. Die Auflage ist absolut verhältnismäßig und notwendig, um den Grundwasserschutz zu gewährleisten.
Da für die Beurteilung der Notwendigkeit der kulturbautechnischen Auflage bzw ihrer Abänderungen ein Augenschein notwendig war, waren die Kommissionsgebühren dem Berufungswerber als Verursacher der Amtshandlung vorzuschreiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen.