TE UVS Tirol 2005/03/29 2004/11/115-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des J. P., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.11.2004, Zahl 2.1-2239/02(II)-19, betreffend die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994, gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die vorgeschriebene Auflage wie folgt zu lauten hat:

1. Bei der Lüftungsanlage für die Nassräume und WC s ist in den Fortluftkanal zwischen dem Lüftungsmotor im Dachgeschoß und der Dachhaut ein Schalldämpfer mit einem Einfügedämmmaß von mindestens 25 dB (A) bei 250 Hz einzubauen."

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.11.2004, Zahl 2.1-2239/02(II)-19, wurde Herrn J. P., XY, als Inhaber des Gastgewerbebetriebes A. in XY, gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende Auflage nachträglich vorgeschrieben:

1. In den Fortluftkanal zwischen dem Lüftungsmotor im Dachgeschoß und der Dachhaut ist ein Schalldämpfer mit einem Einfügedämmmaß von mindestens 25 dB (A) bei 250 Hz einzubauen.

Weiters wurde festgelegt, dass diese Auflage bis zum 01.05.2005 zu erfüllen ist.

 

Diesem Bescheid vorausgegangen waren wiederholte Beschwerden des Nachbarn H. S., wohnhaft in XY, über Lärmbelästigungen durch die Lüftungsanlage des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes.

 

Gegen diesen Bescheid hat J. P. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und begründend ausgeführt, dass vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als Messpunkt für die durchgeführten Lärmmessungen der Balkon des Dachgeschoßes (beim Objekt XY) gewählt worden sei. In den oberen Geschoßen würden sich jedoch Gästezimmer befinden und liege keine dauernde Bewohnung vor. In Fiss betrage die Aufenthaltsdauer der Gäste durchschnittlich 5 bis 6 Tage. Fiss sei ein aufstrebender Tourismusort und es stelle sich daher die Frage, wieweit der Ortskern eines solchen Ortes als vorwiegend ruhig bezeichnet werden könne. Die Lüftung sei von den Gästen dann wahrzunehmen, wenn sie auf dem Balkon sitzen würden und nicht gerade ein Flugzeug darüber fliege, oder Fußgänger vorbeispazieren bzw Kinder spielen würden oder ein Auto im Ortsgebiet fahre. Selbst der Verkehrslärm auf der Serfauser Landesstraße (vom Messpunkt aus sei die Straße vom Recyclinghof Serfaus bis zum Parkhaus einsehbar) sei deutlich wahrnehmbar. Aufgrund des gegenständlichen Verfahrens habe er seit langem die Geräuschentwicklung im Dorf beobachtet. Dabei falle auf, dass eine Reihe von Geräuschen unterschiedlicher Stärke vorhanden sei. Angefangen bei den Brennern für die Ölheizungen, Lüftungs und Kühlgeräte, Auto und Flugverkehr, Beschneiungsanlagen, Pistengeräte, Heubelüftungsanlagen usw Es sei darauf hinzuweisen, dass in einem Ort, in dem sich teilweise bis zu 6.000 Personen (ca 5.000 Gästebetten) aufhalten würden, nicht verlangt werden könne, dass man im Ortskern das Gras wachsen höre (Ausspruch des Herrn S. zu diesem Fall).

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.

 

Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Ziff.1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

 

Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt. Der erstinstanzliche Bescheid nimmt Bezug auf eine Betriebsanlage. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (zu einer Sachentscheidung) ist somit gegeben.

 

 

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 151/2004, lauten wie folgt:

 

§ 74

 

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

§ 79

 

(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen  oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

Ebenfalls beachtlich ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

§ 66

 

4)Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Durch die Bestimmung in § 79 Abs 1 GewO 1994 wird die Behörde ermächtigt, für rechtmäßig bestehende gewerbliche Betriebsanlagen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Der Gesetzgeber knüpft die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Auflagen dabei an mehrere Voraussetzungen, nämlich dass (1.) eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt, (2.) die gemäß § 74 Abs 2 leg cit. wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind und (3.) die betreffenden Auflagen nicht unverhältnismäßig sind.

 

Zu den einzelnen Voraussetzungen ist nun Folgendes festzuhalten:

 

1. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, wurde für den betreffenden Gastgewerbebetrieb mit Bescheid vom 02.02.1968, Zahl I-163/4, eine Konzession erteilt. Die Erstinstanz ist daher nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Gastgewerbebetrieb als genehmigte Betriebsanlage gilt (vgl § 376 Z 14b GewO 1994). Für die Erweiterung (Um und Zubau) des Gastgewerbebetriebes zu einem Hotel

G. liegt ein Feststellungsbescheid nach § 359b GewO 1994 vom 12.12.2002, Zl 2.1-2239/02(II)-8, vor.

 

2. Es war daher weiters zu prüfen, ob die durch die Gewerbebehörde gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen derzeit hinreichend geschützt sind oder nicht.

Zur Klärung dieser Frage hat bereits die Erstinstanz den gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit Lärmmessungen beauftragt. Diese haben Folgendes ergeben:

 

Befund:

Am 18.11.2003 wurde mit dem Amtsarzt Dr. F. in der Zeit zwischen 19:15 Uhr und 20:00 Uhr eine Lärmmessung durchgeführt.

Beschreibung der Messanordnung:

Es wurde ein Schallpegelmesser der Firma R. Type XY verwendet. Die Bewertung erfolgte mittels der A-Filterkurve, als Anzeigegeschwindigkeit wurde fast gewählt. Die Aufzeichnungen der Schallmessungen erfolgten mittels Pegelschreiber der Firma R. Type XY. Zur Eichung der Messanordnung wurde eine Prüfschallquelle der Firma R. Type XY verwendet.

Umgebungsbedingungen:

Das Wetter am Messtag war bewölkt, es herrschte eine Temperatur von

plus 6 C. Es war fast windstill.

Messzeiten:

Die Lärmmessung wurde in der Zeit zwischen 19:15 Uhr und 20:00 Uhr

durchgeführt.

Messpunkt:

Der Messpunkt wurde am Balkon des Dachgeschosses des Wohnhauses S. H. in einer Höhe von 1,5 Meter gewählt.

Beschreibung der auftretenden Schallimmissionen des Umgebungslärms:

Der Umgebungslärm am Messpunkt war gekennzeichnet durch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf den umliegenden Gemeindestraßen sowie durch das Vorbeispazieren einzelner Fußgänger.

Folgende Störgeräusche wurden am Messpunkt gemessen:

vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf den Gemeindestraßen mittlerer Spitzenpegel 48 bis 55 dB(A)

vorbeispazierende Fußgänger auf den Gemeindestraßenmittlerer Spitzenpegel 48 dB(A)

In den Verkehrspausen konnte ein Grundgeräuschpegel von 35 dB(A) gemessen werden. Ein energieäquivalenter Dauerschallpegel wurde während der Messzeit mit 41 dB(A) gemessen.

Nach der Erhebung des Umgebungslärms wurde die Abluftanlage für die Bäder eingeschaltet. Das Lüftungsgerät am Dach verursachte beim oben angeführten Messpunkt ein Basispegel von 39 dB. In weiter Folge wurde das Messmikrophon im Zimmer bei gekippten Fenster der Dachwohnung des Herrn S. H. aufgestellt. Dabei wurde ein Basispegel von 35 dB gemessen. Das Lüftungsgeräusch war gerade noch aufgrund der Charakteristik des monotonen Rauschens wahrnehmbar, jedoch nicht mehr messbar.

 

Gutachten:

Für das Verständnis dieses Gutachtens ist die Kenntnis nachstehender

Begriffe notwendig:

1. Umgebungsgeräusche:

Umgebungsgeräusche sind jene Geräusche, die nach Abschaltung der in Frage stehenden Betriebsanlage oder Betriebsanlagenteile am Messort während desselben Zeitraumes, während dem die zu beurteilenden Störgeräusche herrschen, üblicherweise mess bzw hörbar sind. Dabei kann es sich zB um Schallimmissionen aus Verkehrsanlagen, aus bereits genehmigten Betriebsanlagen oder Betriebsanlagenteilen, aber auch um natürliche Geräusche, wie das Rauschen eines nahen Baches oder Vogelzwitschern, handeln. Die Umgebungsgeräusche sind durch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse i S des § 77 (2) GewO verursacht.

2. Störgeräusche:

Störgeräusche sind jene Geräusche, welche durch die in Frage stehende Betriebsanlage oder anlagenteile verursacht sind bzw mit der in Frage stehenden Betriebsanlage in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und dieser rechtlich zuzurechnen sind. Dabei kann es sich um Schallimmissionen aus der Betriebsanlage selbst (zB Lärm von Bearbeitungsmaschinen, von Gebläsen etc), jedoch auch um Schallimmissionen handeln, welche im unmittelbaren Umfeld der eigentlichen Betriebsanlage ihren Ursprung haben und durch die Existenz dieser Betriebsanlage verursacht sind (zB Lärm von in das bzw aus dem Betriebsgelände fahrenden Kraftfahrzeugen der Lieferanten, Mitarbeiter, Kunden und Gäste, von Kunden und Gästen jedoch nur soweit, als sie sich innerhalb des Betriebsgeländes befinden). (Vgl §§ 74(2) Z 2 und (3), 77(2), 198(3 bis 5) GewO).

3. Grundgeräuschpegel (gleich LGg):

Der Grundgeräuschpegel ist der geringste an einem Ort zu einer bestimmten Zeit gemessene Schallpegel, der durch entfernte Geräusche, wie Verkehr, verursacht wird und bei dessen Vorherrschen Ruhe empfunden wird. Er ist der niedrigste Wert, auf welchen die Anzeige des Schallpegelmessers mit der Anzeigedynamik schnell (fast) bei entsprechend langer Beobachtungszeit wenn auch in manchen Fällen nur kurzzeitig wiederholt zurückfällt.

Der Grundgeräuschpegel kann nur gemessen werden, wenn Schallquellen (zB Schallquellen in benachbarten Betrieben oder Freizeiteinrichtungen), die an der Erzeugung von deutlich erkennbaren Schallereignissen beteiligt sind und nicht ihren unbemerkten Platz in der Umgebungssituation finden, abgeschaltet werden. Können diese nicht abgeschaltet werden (zB bei starkem Kfz Verkehr ohne Verkehrspausen oder beim Rauschen eines nahen Bachs), darf keinesfalls der Basispegel L95 dem gemessenen Grundgeräuschpegel gleichgesetzt werden. LGg ist neben anderen Pegeln geeignet, die örtlichen Verhältnisse i S des § 77(2) GewO zu beschreiben.

4. Energieäquivalenter Dauerschallpegel, verursacht durch Umgebungsgeräusche (gleich LeqU):

LeqU ist jener fiktive, konstante Dauerschallpegel, dessen Energieinhalt jenem der meist schwankenden Umgebungsgeräusche gleich ist.

5. Beurteilungspegel des Störgeräusches (gleich Lr):

Lr ist der auf die Bezugszeit bezogene Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel des Störgeräusches, der wenn nötig mit Pegelzuschlägen versehen wird.

Lr bei Tag:

Die Bezugszeit sind die 8 ungünstigsten aufeinanderfolgenden Tagstunden. Wenn dabei der Wert für Lr um mehr als 5 dB niedriger ist als Lr, bezogen auf die ungünstigste Tagstunde, wird als Beurteilungszeitraum die ungünstigste Tagstunde zugrunde gelegt.

Lr bei Nacht:

Die Beurteilungszeit ist die ungünstigste halbe Nachtstunde.

6. Basispegel (gleich L95):

L 95 ist der in 95 Prozent der Messdauer überschrittene Schallpegel.

7. Mittlerer Spitzenpegel (gleich L1):

L1 ist der in 1 Prozent der Messdauer überschrittene Schallpegel.

8. Schallpegelspitzen (gleich LsU, LsS):

Schallpegelspitzen sind jene kurzzeitig auftretenden Pegelhöchstwerte, die einerseits bei kurzen, impulsartigen Schallereignissen (zB Schließen einer Tür) auftreten, andererseits stellen sie jene Pegelspitzenwerte dar, die zB beim Vorbeifahren von Eisenbahnzügen oder Kraftfahrzeugen kurzzeitig entstehen.

Schallpegelspitzen können durch Umgebungsgeräusche (gleich LsU) oder Störgeräusche (gleich LsS) verursacht werden. Am Balkon der Dachwohnung des Herrn S. wird der Grundgeräuschpegel durch die Lüftungsanlage um 4 dB(A) angehoben.

Bei der Charakteristik des Störgeräusches der Lüftungsanlage handelt es sich um ein gleichbleibendes, monotones Rauschen. Dieses Geräusch konnte während der Verkehrspausen eindeutig wahrgenommen und der Lüftungsanlage zugeordnet werden. Bei gekipptem Fenster war dieses Lüftungsgeräusch in der Dachwohnung des Herrn S. nur mehr schwer hörbar und zuordenbar. Es war auf jeden Fall nicht mehr messbar. Anknüpfend an diese Grundlage hat der ärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 17.12.2003 und vom 16.09.2004 festgehalten, dass der durch die Lüftungsanlage verursachte Lärm während der Wintersaison zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung führe, da man sich während der kalten Jahreszeit nicht auf dem Balkon aufhalten werde und Türen und Fenster überwiegend geschlossen gehalten würden. In den Sommermonaten, wenn man sich auf dem Balkon aufhalte oder bei offener Tür oder Fenster sich im Zimmer ausruhen wolle, könne auch ein leises Störgeräusch als unangenehm empfunden werden. Begebe man sich auf den Balkon, um sich dort hinzusetzen und auszuspannen, oder lege man sich bei offener Tür oder Fenster auf das Bett, um auszuruhen, werde auch ein leises und auch nicht als lästig zu bezeichnendes Geräusch bei niedrigen Umgebungsgeräuschen, wie es besonders in den Abendstunden und während der Nachtzeit zu erwarten sei, als lästig und störend empfunden. Bei wiederholter Einwirkung des Störgeräusches komme es erfahrungsgemäß zu einer erhöhten Zuwendung und Sensibilisierung. Auch könne eine in der Folge auftretende Befindlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden. Der ärztliche Amtssachverständige hat daher das Störgeräusch als unzumutbar eingestuft und festgehalten, dass dies sowohl für einen normal empfindenden Erwachsenen, als auch für ein normal empfindendes Kind gelte.

Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, diese gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige sowie der ärztliche Amtssachverständige haben die betreffenden Feststellungen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie entsprechenden Hörproben getroffen. Die Sachverständigen verfügen nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihnen eine umfassende und richtige Beurteilung der lärmtechnischen und medizinischen Gegebenheiten ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegentritt, erschüttert werden kann. Solche Gegengutachten hat der Berufungswerber nicht vorgelegt.

 

Somit steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahme erforderlich ist, um die festgestellte Belästigung bzw Beeinträchtigung durch Lärm auf ein zumutbares Ausmaß einzuschränken. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um von der Gewerbebehörde wahrzunehmende Schutzinteressen (vgl § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994). Daran vermögen auch die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach es sich bei der Gemeinde Fiss um eine Tourismusgemeinde mit einer beträchtlichen Bettenanzahl sowie einer Vielzahl von verschiedenen Geräuschen handelt und folglich sowohl Gäste als auch Einheimische mit einem gewissen Geräuschpegel leben müssen, nichts zu ändern.

 

3. Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen bekannt gegebenen Auflage anlangt, haben die ergänzend durchgeführten Erhebungen auf Berufungsebene erbracht, dass sich die Kosten für den Einbau des gegenständlichen Schalldämpfers auf rund Euro 150,00 sowie zwei Arbeitsstunden zu je rund Euro 34,50 belaufen werden. Berücksichtigt man nun, dass es sich vorliegend immerhin um einen Gastgewerbebetrieb mit 42 Gästebetten in einem international bekannten Tourismusort handelt, bedarf es wohl keiner weiteren Ausführungen, dass die vorgeschriebene Auflage auf keinen Fall unverhältnismäßig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage ergeben sich daher ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

 

Die von der Erstinstanz vorgeschriebene Auflage war allerdings entsprechend zu präzisieren. Dies deshalb, weil die Betriebsanlage des Berufungswerbers mit mehreren Lüftungsanlagen (Sauna, Halle und Stuben sowie Bäder und WC) ausgestattet ist. Die gegenständliche Vorschreibung bezieht sich auf die Lüftungsanlage für die Bäder und WC. Die Berechtigung der Berufungsbehörde zur Abänderung der vorgeschriebenen Auflage ergibt sich aus § 66 Abs 4 AVG. Danach ist die Berufungsbehörde ermächtigt, die bei ihr angefochtene Genehmigung auch in Ansehung der Auflagen, unter denen diese erteilt wurde, nach jeder Richtung abzuändern (vgl VwGH 22.03.2000, 98/04/0019); gleiches gilt auch bei der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen nach § 79 GewO 1994.

Für eine Verlängerung der von der Erstinstanz festgesetzten Frist zur Erfüllung der Auflage bestand im Hinblick auf die erwähnten Kosten sowie den diesbezüglichen Arbeitsaufwand keine Veranlassung. Der Vollständigkeit halber sei schließlich in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die übrigen Lüftungsanlagen (Sauna, Halle und Stuben) in den Fortluftkanälen bereits mit entsprechenden Schalldämpfern ausgestattet sind.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck einzuzahlen.

Schlagworte
Was, schließlich, die Verhältnismäßigkeit, der, vom, gewerbetechnischen, Amtsachverständigung, bekannt, gegeben, Auflage, anlangt, haben, die, ergänzend, durchgeführten, Ermittlungen, erbracht, dass, sich, die Kosten, für, den Einbau, des gegenständlichen, Schalldämpfers, auf, rund Euro, 150,00, sowie, zwei, Arbeitsstunden, zu, je, rund Euro, 34,50, belaufen, Berücksichtigt, man, nun, dass, es, sich, vorliegend, immerhin, um einen Gastgewerbebetrieb, mit, 42, Gästebetten, in, einem international, bekannten, Tourismusort, handelt, bedarf, es, wohl, keiner, weiteren, Ausführung, dass, die, Auflage, auf, keinen, Fall, unverhältnismäßig, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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