Sachverhalt: Mit Rechtswirksamkeit 28.08.1995 wurde Frau I F die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes Buschenschankbuffet gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschanks erteilt. Dieses Gewerbe war bis 01.01.1996 ruhend gemeldet (AV BH vom 5.9.2001). Am 28.02.2002, bei der Behörde eingelangt am 04.03.2002, stellte Herr H F den Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung für ein Buschenschankbuffet auf dem Standort U 54, D, Grundstück Nr. 1264 der KG D. Diesem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Antrag des Inhabers einer Landwirtschaft und Buschenschank auf Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage klammerte den Bereich der Küche ausdrücklich aus, da sämtliche Produkte von der Landwirtschaft angeliefert würden und die Küche lediglich privat oder landwirtschaftlich genutzt werde. Ein solcher Antrag ist nicht genehmigungsfähig: So ist das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsverfahren, das nach den in § 353 GewO genannten Ei... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.08.2007, Zln III-8215 und 727/2007/RR/R wurde die gewerbebehördliche Genehmigung nach §§ 81 ff GewO 1994 für diverse Änderungen (Austausch und Neuaufstellung von Maschinen und Geräten, Errichtung neuer WC-Anlagen, Änderung der Musikanlage, Hinzunahme eines Gastgartens) am bestehenden Gasthauses ?B.? im Anwesen XY-Gasse 6, I., Parz XY, erteilt. In Bezug auf die einzelnen Änderungen wird auf die eingehende Betriebsbeschrei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkaufsstand für pyrotechnische Artikel ist eine gewerbliche Betriebsanlage, wenn er für einen längeren Zeitraum (11 Tage) aufgestellt wird und bedarf einer Genehmigung. Schlagworte örtlich gebundene Einrichtung, regelmäßige gewerbliche Tätigkeit, Genehmigungspflicht mehr lesen...
Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 18.05.2005, Zl.: 2005/04/0069-3 Rechtssatz: Der Bewilligungsbescheid eines Bürgermeisters hinsichtlich Sperrstundenverlängerung (für Barbetrieb) setzt einen strengeren Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht außer Kraft. Die Verlängerung der Betriebszeit bedeutet eine Änderung der Betriebsanlage. Schlagworte Bewilligung der Sperrstundenverlängerung, Betriebszeit im Betriebsanlagenbescheid, Verschulden mehr lesen...
Rechtssatz: Macht der Berufungswerber nunmehr geltend, dass ihm kein Zutritt zur Betriebsanlage gestattet wurde, dass diese im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, dass ein Anhörungsrecht der Gemeinde bei grenzüberschreitenden Immissionen bestehen würde und dass der Genehmigungsbescheid für die Grundstücksteilung rechtswidrig sei, so sind diese Einwendungen in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte darzulegen. Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung ... mehr lesen...
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde der Firma E Kunststoffrecycling GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schredderanlage sowie die Erweiterung des Lagerplatzes im Rahmen der bestehenden Betriebsanlage in W erteilt. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Graz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Arbeitsinspektorat G... mehr lesen...
Rechtssatz: In Bescheiden über die gewerbebehördliche Genehmigung oder Änderung einer Betriebsanlage können Auflagen vorgeschrieben werden, die entweder nur die Interessen gemäß § 74 GewO schützen, oder nach § 93 Abs 2 und 3 ASchG nur dem Arbeitnehmerschutz dienen, oder beide schutzwürdigen Interessen verfolgen. In diesem Sinne müssen die Bescheide klarstellen, welche Auflagen sich auf welche der angeführten Bestimmungen stützen, und welche Auflagen sich auf beide Rechtsgrundlagen beziehe... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...
Das bekämpfte Straferkenntnis legt der Berufungswerberin zur Last, eine näher bezeichnete genehmigungspflichtige Handelsbetriebsanlage für den Verkauf von Luftfüllungen für Preßluftflaschen, die mittels Kompressor befüllt werden, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben. Diese Anlage sei geeignet, bei ihrem Betrieb die Nachbarn durch Lärm und Erschütterung zu belästigen, weshalb sie genehmigungspflichtig im Sinne des § 74 GewO 1994 sei. Am angezogenen Stando... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Abwesenheit des Berufungswerbers, jedoch in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde am 09.06.1997 vorgenommenen, öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem in Spruch: II. näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.12.1996 waren über Herrn Alb... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage nach § 74 GewO kann bei fehlendem Nachweis ihrer gewerbsmäßigen Verwendung - da mit ihr nur an eigenen Geräten Sandstrahlarbeiten durchgeführt worden seien - auch dann nicht angenommen werden, wenn die Sandstrahlarbeiten bereits im Sinne des § 1 Abs 4 GewO als gewerbliche Tätigkeit einem größeren Personenkreis angeboten wurden. Auch relativ kleine Schilder, die mit jeweiligen Hinweisen angebracht sind, sind nach der allgemeinen Erfahru... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Spruchpunkt A) zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG mit dem Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß beim Betrieb der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, M-straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.7.1995, MBA 12 - Ba 7365/95, vorgeschriebene Auflage, wonach jegliche Zuliefertätigkeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt sind, insoferne nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in der Berufung vertretene Auffassung, daß der Verkauf von Milch und Milchprodukten, auch wenn er im Rahmen eines Supermarktes erfolgt, nicht zur Anwendung der Gewerbeordnung führe und das im Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebene Anlieferungsverbot (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) daher für die Anlieferung von Milch und Milchprodukten nicht gelte, da dieses nur soweit reichen könne, als der Geltungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes reiche, erweist si... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Kleinverkauf periodischer Druckwerke, somit der Ein- und Verkauf solcher Druckwerke gemäß § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1994, ist ausdrücklich vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, sodaß die betreffende Verkaufsstelle (hier: ein Supermarkt) diesbezüglich nicht als gewerbliche Betriebsstätte anzusehen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH ist für ein Verhalten der Gesellschaft nur dann zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 29.04.1996, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben in der Zeit vom 01.01.1992 bis 04.07.1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der D Restaurantbetriebsgesellschaft mbH, sowie in der Zeit vom 05.07.1995 bis 14.03.1996 als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 27.11.1995, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben die gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Wien, S-straße (Friseurbedarf S), zumindest in der Zeit von 17.03.1993 bis 25.09.1995 betrieben, ohne daß dafür die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden war. Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, daß durch die La... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung des Betriebsgegenstandes (Betriebsart, hier Handelsgewerbe) auf Gastgewerbe stellt keine Änderung im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO dar, da eine solche Änderung nicht die gewerbliche Betriebsanlage als solche, das ist die nach § 74 Abs 1 GewO örtlich gebundene Einrichtung, "anders macht". mehr lesen...
Rechtssatz: Beabsichtigt die erste Instanz gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren gemäß §§ 74, 366 Abs 1 Z 2 GewO zu führen, so muß dem Beschuldigten gegenüber innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit eine Verfolgungshandlung gesetzt werden, aus der entnommen werden kann, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, daß eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente be... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegen zwei Fälle strafbarer Tatbestände vor. Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt, beim Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung um ein fortgesetztes Delikt. Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Falles des § 366 Abs 1 Z 3 GewO sind das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung für die Betriebsanlage und die Vornahme eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde durch ein Schotterförderband Humus gesiebt, welcher zur Rekultivierung von Schotterabbaugrundstücken diente, so kann nicht von einer Betriebsanlage einer Schottergrube gesprochen werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (§ 74 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und Z5, § 366 Abs.1 Z3) sind in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht fest, daß der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat. Das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: , wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Aus diesem Grund ist es daher weiters erforderlich, im Bescheid... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. November 1993, 3-****-93, wurde über den Beschuldigten N****** K*** H***** wegen zweier Übertretungen nach "§366 Abs1 Z3, §74 Abs1 und 2" Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 zwei Geldstrafen zu je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Abstellen eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Lastkraftwagens, auch wenn er mit Schlachtabfällen beladen ist, stellt nicht den Betrieb einer "Sammelstelle zum Zwecke der Tierkörperbeseitigung" dar. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall von einem Abstellen eines einzelnen LKWs (einmal am 15.1.1993 und ein weiteres Mal am 3.2.1993) auszugehen ist, sodaß nicht einmal vom Betrieb eines Abstellplatzes gesprochen werden könnte. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 7.4.1993 ist gegen die nunmehrige Berufungswerberin als Beschuldigte gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es vom 5.11.1992 bis 15.12.1992 als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und vom 16.12.1992 bis 11.3.1993 als gewerberechtliche Geschäftsführerin der O-KEG zu verantworten, daß diese in der Zeit vom 5.11.1992 bis 11.3.1993 in Ausübung des Handelsgewerbes (Exporthandel mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Insgesamt war daher, entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin, der verfahrensgegenständliche Abstellplatz als örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, sohin als "Betriebsanlage" im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, zu qualifizieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin ist nun eine stabile Einrichtung eines Abstellplatzes, auf dem Kraftfahrzeuge abgestellt werden, schon an sich als "örtlich gebundene Einrichtung" zu qualifizieren. Die Bestimmung dieser örtlich gebundenen Einrichtung für die "Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit", nämlich der Ausübung des Handelsgewerbes durch die O, die die Liegenschaft zu diesem Zweck angemietet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben der Berufungswerbe... mehr lesen...