Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung des A Graz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 11.12.2002, GZ.: 4.1 109 - 2002, wie folgt entschieden:
I.) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die folgenden Auflagen auch gemäß § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (im Folgenden ASchG) vorgeschrieben werden:
1. Die elektrischen Anlagen sind in den Zeiträumen von längstens drei Jahren wiederkehrend überprüfen zu lassen.
2. Über die wiederkehrenden Prüfungen sämtlicher gegenständlicher Anlagen ist jeweils die Bescheinigung einer Elektrofachkraft ausstellen zu lassen, wobei die beiden letzten im Betrieb zu verwahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. Aus der Bescheinigung hat hervorzugehen, dass die Prüfung gemäß ÖVE-EN 50110-1 : 1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) "Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 1 : Europäische Norm Teil 2-100 :
Nationale Ergänzungen" bzw. Entwurf ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62:2000 "Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis ~ 1000 V; Teil 6-62: Prüfungen-Wiederkehrende Prüfung" erfolgt ist und keine Mängel festgestellt wurden. II.) Gemäß § 62 Abs 4 AVG wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 11.12.2002 dahingehend berichtigt, als die ersten beiden Sätze im zweiten Absatz auf Seite 2 des genannten Bescheides insoweit korrigiert werden, als die Lagerung von Rohmaterialien nicht der Richtlinie DVAB F 145, sondern der Richtlinie TRVB C 141 unterstellt wird.
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde der Firma E Kunststoffrecycling GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schredderanlage sowie die Erweiterung des Lagerplatzes im Rahmen der bestehenden Betriebsanlage in W erteilt. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Graz innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Arbeitsinspektorat Graz beantragten Auflagen nicht gesondert im Spruch des Genehmigungs-bescheides aufgenommen worden seien. Es handle sich dabei um die vom maschinentechnischen ASV als vorgeschlagenen Auflagen 1.) und 2.). Weiters werde beantragt, die im Bescheid festgestellten Druck- bzw. Schreibfehler zu berichtigen, da in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Graz anstelle der Richtlinie TRVB C 141 die Richtlinie DAVB F 145 zitiert wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 67d AVG verzichtet werden, da eine solche weder beantragt, noch von der erkennenden Behörde für notwendig erachtet wurde.
Gemäß § 359a Gewerbeordnung (GewO) können Entscheidungen in erster Instanz im Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark angefochten werden.
Gemäß § 93 Abs 1 ASchG ist eine gesonderte Arbeitsstättengenehmigung dann nicht erforderlich, wenn im Zuge eines Betriebsanlagenverfahrens nach der Gewerbeordnung die Belange des Arbeitnehmerschutzes mitberücksichtigt werden. Gemäß § 92 Abs 2 iVm § 93 Abs 2 und 3 ASchG können zur Konkretisierung oder Anpassung an Arbeitsschutzvorschriften im gewerberechtlichen Genehmigungs- oder Änderungsbescheid Auflagen vorgeschrieben werden. Diese Bescheide können somit Auflagen enthalten, die sowohl dem Arbeitnehmerschutz dienen, als auch dem Schutz der Interessen gemäß § 74 GewO oder auch Auflagen, die beiden der genannten schutzwürdigen Interesse dienen. Werden Auflagen sowohl auf das ASchG, als auch auf die GewO gestützt, so handelt es sich sowohl um gewerberechtliche, als auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften. Es ist daher erforderlich, dass in den Genehmigungsbescheiden klargestellt wird, welche Auflagen sich auf § 93 Abs 3 ASchG, welche sich auf § 77 Abs 1 GewO und welche sich auf beide Rechtsgrundlagen stützen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Bescheidaufbaues nicht klar ersichtlich, ob die Auflagen 1.) und 2.), welche vom maschinentechnischen ASV formuliert wurden, auch zu Gunsten des Arbeitsschutzes vorgeschrieben wurden. Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, in Stattgebung der Berufung des Arbeitsinspektorates Graz ausdrücklich auszusprechen, dass die Auflagen 1.) und 2.) auch gemäß § 93 Abs 3 ASchG vorgeschrieben werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die Einhaltungen der Auflagen auch vom Arbeitsinspektorat überprüft werden können. Hinsichtlich der falsch zitierten Richtlinie für die Lagerung von Rohmaterialien in Form von Styroporabfällen war gemäß § 62 Abs 4 AVG eine Bescheidberichtigung vorzunehmen, da die Zitierung der falschen Richtlinie offenbar auf einem Versehen beruht. Derartige Fehler können seitens der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Die Richtlinie TRVB C 141 vom Juli 1981 bezieht sich auf die Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien und enthält Vorschriften für den Brandschutz, welche im gegenständlichen Falle einzuhalten sind.