Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage nach § 74 GewO kann bei fehlendem Nachweis ihrer gewerbsmäßigen Verwendung - da mit ihr nur an eigenen Geräten Sandstrahlarbeiten durchgeführt worden seien - auch dann nicht angenommen werden, wenn die Sandstrahlarbeiten bereits im Sinne des § 1 Abs 4 GewO als gewerbliche Tätigkeit einem größeren Personenkreis angeboten wurden. Auch relativ kleine Schilder, die mit jeweiligen Hinweisen angebracht sind, sind nach der allgemeinen Erfahrung geeignet bzw. dienen dazu, den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen bekanntzumachen (VwGH 10.6.1992, 92/04/0044 bzw. 28.6.1972, 1003/71).