Bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegen zwei Fälle strafbarer Tatbestände vor. Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt, beim Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung um ein fortgesetztes Delikt. Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Falles des § 366 Abs 1 Z 3 GewO sind das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung für die Betriebsanlage und die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung an ihr im Sinn des § 81 Abs 1 GewO. Im Verwaltungsstrafverfahren ist also zunächst die Frage zu prüfen, ob für die schon bestehende Anlage eine rechtskräftige Genehmigung vorliegt. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung im Sinn des § 81 Abs 1 GewO ist im Verwaltungsstrafverfahren die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Gegenstand des Strafverfahrens ist die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im § 81 GewO normierten Genehmigungspflicht (VwGH 27.3.1981, 04/1236/80). Der Behörde obliegt es, im Verwaltungsstrafverfahren selbständig, nämlich unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Anlagenänderung in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob der Straftatbestand erfüllt ist (VwGH 9.11.1977, 89/77). Das Tatbestandsmerkmal "ändern" erfaßt jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Einrichtung (§ 74 Abs 1 GewO) verändernde Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs 1 GewO. Eine Änderung liegt schon dann vor, wenn mit der Errichtung der Baulichkeit begonnen wird (VwGH 15.3.1979, 2932/78). Demnach bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein solcher Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte das dem Hotel A benachbarte Hotel B gepachtet und ab Mai 1994 auf eigene Rechnung den Beach-Club, der auf dem Grundstück vor dem Hotel A situiert ist, betrieben hat. Somit wurde die Strandbar des Beach-Clubs nicht nur von den Hotelgästen des Hotels A sondern auch von einem unbeschränkten Personenkreis benützt und wurde im westlichen Bereich der Badeanlage zum Nachbarhotel B eine Durchgangsöffnung samt Durchgangstür geschaffen, womit die Möglichkeit geboten wurde, daß auch Hotelgäste des Hotels B die Badeanlage und die Strandbar des Beach-Clubs benützten. Selbst wenn die gegenständliche Betriebsanlage dermaßen geändert worden sein sollte, daß die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen beeinträchtigt sind und eine Genehmigung erforderlich wäre, muß ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, um das Erfordernis des § 44 a lit a VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (VwGH vom 2.7.1992, Zahl: 88/04/0236). Der Spruch eines nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO verurteilenden Straferkenntnisses muß also unter anderem jene Sachverhaltselemente enthalten, welche die Genehmigungspflicht der inkriminierten Änderung der genehmigten Betriebsanlage begründen (Einstellung des Verfahrens).