TE UVS Steiermark 2008/06/23 43.19-5/2008

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Arbeitsinspektorates Graz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 09.01.2008, GZ: 4.1-473/97, wie folgt entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Genehmigung der gastgewerblichen Betriebsanlage auf dem Standort U 54, D, nach Maßgabe des Antrages vom 04.03.2002 - Buschenschankbuffet gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 - abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (im Folgenden AVG), §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (im Folgenden GewO).

Text

Sachverhalt:

Mit Rechtswirksamkeit 28.08.1995 wurde Frau I F die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes Buschenschankbuffet gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschanks erteilt. Dieses Gewerbe war bis 01.01.1996 ruhend gemeldet (AV BH vom 5.9.2001). Am 28.02.2002, bei der Behörde eingelangt am 04.03.2002, stellte Herr H F den Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung für ein Buschenschankbuffet auf dem Standort U 54, D, Grundstück Nr. 1264 der KG D. Diesem Antrag entsprechend werde in der Betriebsanlage das Gewerbe Buschenschankbuffet gemäß § 143 Z 7 GewO 1994 ausgeübt. Unterlagen waren diesem Ansuchen nicht angeschlossen. Der in der Folge vom Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung erlassene Bescheid vom 05.12.2002, GZ: 4.1-473/97, mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt wurde, wurde aus Anlass der Berufung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25.01.2005, GZ: FA13A-15.00/15-2004/3, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 353 GewO zwingend unter anderem die Vorlage einer Betriebsbeschreibung vorsehe, welche alle für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts bedeutsame Elemente der Betriebsanlage beinhalten müsse. Eine Betriebsbeschreibung im Sinne dieser Forderung sei dem Projekt nicht zu entnehmen gewesen. Ebenfalls sei eine Beschreibung der Arbeitsstätte im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz dem Projekt nicht zu entnehmen gewesen, weshalb das Arbeitsinspektorat folgerichtig, nachdem es die zur Wahrung seiner Parteienrechte erforderlichen Unterlagen (Projekt und Bescheid) erhalten hatte, den Antrag gestellt habe, den Bescheid aufzuheben und ein ordentliches Ermittlungsverfahren für die gesamte Betriebsanlage unter Wahrung der Parteirechte des Arbeitsinspektorates durchzuführen. Verwiesen wurde darauf, dass das freie Gastgewerbe, das im erstinstanzlichen Bescheid als Buschenschankbuffet beschrieben worden sei, im Sinne des § 111 Abs 2 Z 5 GewO (Anmerkung UVS: vormals § 143 Z 7 GewO) die Möglichkeit einräumen solle, im Wege des freien Gewerbes im Buschenschank auch gewisse warme Speisen und Flaschenbier auszuschenken. Insofern seien jedoch Buschenschank und gewerbliche Betriebsanlage als Einheit zu verstehen. Vor Erlassung des Berufungsbescheides hat der Antragsteller F am 07.05.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Änderung des Antrages auf Genehmigung der gastgewerblichen Betriebsanlage sowie die Änderung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung von der Bestimmung des § 23 AStV zu Protokoll gegeben. Wesentlich ausgeführt ist dabei, dass im bekämpften Genehmigungsbescheid das gesamte Bauprojekt vom bautechnischen Amtssachverständigen beschrieben worden sei, lediglich aber nur, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt sei, die ebenerdigen Teile gewerblich genutzt würden, wobei der Küchenbereich wie in den Plänen dargestellt ausschließlich durch die Landwirtschaft genutzt und weiters die im Plan eingezeichnete Küche dezidiert nur im Rahmen der Buschenschank (Landwirtschaft) betrieben werde und finde diese im Gastbetrieb keine Verwendung. Es werde lediglich eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin angestellt, welche ausschließlich im beantragten gewerblich genutzten Gebäudeteil tätig sei. Für diese stünde ein eigenes Arbeitnehmer-WC im landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil im Bereich des Stiegenhauses/Küche zur Verfügung. Mit Bescheid vom 27.09.2005, GZ.: 4.1-473/97, hat der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung den Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung der gastgewerblichen Betriebsanlage gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, da dieser der beauftragten Vorlage von Unterlagen trotz Fristerstreckung nicht nachgekommen sei. Die dagegen erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (Bescheid UVS für Steiermark vom 16.11.2005, GZ: UVS 43.4-12/2005-2). Anlässlich einer Niederschriftsaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 26.07.2006 in D, U 54, stellte Herr F neuerlich den Antrag auf Genehmigung der gastgewerblichen Betriebsanlage auf dem gegenständlichen Standort. Hierzu wird der Antrag vom 04.03.2002 herangezogen. Hinsichtlich der Abgrenzung der gastgewerblichen Betriebsanlage vom landwirtschaftlichen Betrieb gab Herr F wie folgt zu Protokoll: Es werden sowohl Getränke, Wein, Fleischprodukte als auch Nebenprodukte von der Landwirtschaft angeliefert. Weiters werden in den Kühlgeräten in der Schaugeräten udgl gelagert und von dort für die Gäste zubereitet werden. Die Einheit der Betriebsanlage bezieht sich ausschließlich auf diesen Bereich. Die Küche wird privat genutzt und gehört außerdem zum landwirtschaftlichen Bereich. Die brandschutztechnische Trennung zwischen dem gastgewerblichen Bereich und dem privaten Bereich wird noch in den offenen Punkten wie Lüftungsanlage, Verbindungstüren und Eckerverbindung vorgenommen werden. Die ursprüngliche Planung wurde in Absprache mit den Vertretern des Arbeitsinspektorat Graz immer wieder mündlich durchgeführt. Seitens des Arbeitsinspektorates Graz wurde folgende Stellungnahme abgegeben: Es wird festgehalten, dass eine Betriebsanlage/Arbeitsstätte nur genehmigt werden darf, wenn sie den ArbeitnehmerInnenvorschriften entspricht. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind entsprechende widerspruchsfreie, beurteilungs- und genehmigungsfähige Unterlagen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG anzuschließen. Es wird darauf verwiesen, dass als gewerbliche Betriebsanlage die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen ist, die dem Zweck des Betriebes gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (VwGH, 94/04/0223 vom 23.10.1995). Aus der Sicht des Arbeitsinspektorat Graz ist es so, dass warme Speisen wie z.B. Schweinsbraten (welcher auf der Karte steht) in einer Küche zubereitet werden müssen. Insofern stellt die Küche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage dar. Aus der Sicht des Arbeitsinspektorats Graz fehlen: - Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (vorzulegen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG) soweit dies vor Errichtung der Anlagenteile erstellt werden kann.

- Betriebsbeschreibung / Arbeitsvorgänge / Arbeitsplätze - Grundrisse, Schnitte: Raumhöhe (eine variierende Raumhöhe ist unerheblich - entscheidend ist eine durchschnittliche Raumhöhe), es werden Kellerräume in den Unterlagen erwähnt, die nicht planlich dargestellt sind. Sanitär- und Sozialbereiche für die ArbeitnehmerInnen sind darzustellen und von KundInnen-WCs zu trennen. - Darstellung der Fluchtwege / eindeutige Definition der Notausgänge / Sicherheitsbeleuchtung oder Orientierungshilfen / Brandwiderstandsklassen der Bauteile. - Lichteintrittsflächen, Sichtverbindungen, Lüftungsquerschnitte für alle Arbeitsräume. - Künstliche Beleuchtung in LUX. - Arbeitsmittelverzeichnis, technische Angaben - Baujahr, auch für die Küchengeräte. - Aufstellungsplan für die Maschinen- und Geräte. - Raumklima in Arbeitsräumen, Raumtemperaturen, Luftgeschwindigkeiten. - Angaben über die Erdgasversorgungsanlage. - Angaben über die klare bauliche und brandschutztechnische Trennung vom Gewerbebetrieb zum Privatbereich. Die Verhandlungsleiterin hat in der Folge festgehalten, dass auf Grund der Angaben des Antragstellers davon auszugehen sei, dass insbesondere die Küche nicht Teil der gewerblichen Betriebsanlage sei und daher Plan- und Beschreibungsunterlagen für diese aus behördlicher Sicht nicht erforderlich seien. Zum Genehmigungsantrag wurde am 12.11.2007 vor Ort neuerlich eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Genehmigungswerber habe anlässlich dieser eine Abhandlung über das Erfordernis einer gewerberechtlichen Genehmigung eines Buschenschankbetriebes, welcher gleichzeitig auch teilweise gastgewerblichen Tätigkeiten dient, der Behörde vorgelegt. Herr F als Antragsteller beschränkte das gegenständliche Ansuchen auf den Bereich der Verabreichung und führte dezidiert aus, dass die angrenzende, über eine Schiebetüre erreichbare Küche dem Privatbereich zugeordnet sei und diese keinen Bestandteil der beantragten Betriebsanlage bilde. Die Zubereitung der für die Gastronomie bzw den Buschenschankbetrieb angebotenen Speisen im Nebengebäude, welches ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken diene (Räucherkammer, Wasserbadkessel, Kelomat etc) hergestellt bzw aufbereitet werden. Die hergestellten und aus dem landwirtschaftlichen Betrieb gelieferten Speisen werden im Bereich der Vitrine aufgeschnitten und finalisiert. Hinsichtlich der Räumlichkeiten, welche nicht eine lichte Raumhöhe von 3 m erreichten, sei um Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 3 ASchG von der Bestimmung des § 23 Abs 1 AStV angesucht worden und als Ersatzmaßnahme der Einbau einer ausreichend dimensionierten Be- und Entlüftungsanlage mit vorgewärmter Zuluft angeboten worden. Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates führte anlässlich dieser Verhandlung aus, dass das vorgelegte Projekt nach Ansicht des Arbeitsinspektorates nicht genehmigungsfähig sei, weil eine Gesamtbetrachtung der Betriebsanlage nicht vorgenommen worden sei. Es wurde beantragt die Versagung der Genehmigung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Graz-Umgebung mit Spruch I gemäß § 359 b Abs 2 in Verbindung mit § 93 Abs 2 und 5 ASchG festgestellt, dass diese Betriebsanlage der Bestimmung des § 359b Abs 2 GewO in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspreche und dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage gelte. Zur bau- und brandschutztechnischen Beschreibung auf Seite 2 des Bescheides wird ausgeführt, dass im Erdgeschoß die Abtrennung zwischen gewerblichem Bereich und landwirtschaftlich genutztem Bereich (Küche und Nebenräume) durch eine EI230-C-Zugangstüre erfolge. Mit Spruchpunkt II wurde gemäß § 95 Abs 3 ASchG eine Ausnahmebewilligung von § 23 Abs 1 AStV dahingehend erteilt, dass die Arbeitsräume verwendet werden dürfen, obwohl deren lichte Raumhöhe 3 m nicht erreiche. Mit Spruchpunkt III wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben. Auf Seite 15 ff hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates auseinandergesetzt. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Graz rechtzeitig wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit das Rechtsmittel der Berufung erhoben und begründend wie folgt ausgeführt: Bei der gewerberechtlichen Verhandlung am 12.November 2007 wurde von Seiten des Arbeitsinspektorates Graz die Versagung der Genehmigung i.V.m. § 93 Abs. 2,3 oder 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 beantragt. Eine Beurteilung ob die gesamte Betriebsanlage den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften entspricht konnte nicht vorgenommen werden, da organisatorisch zusammengehörende Teile der Arbeitsstätte nicht gesamt betrachtet wurden. Beim Projekt handelt es sich um eine gastgewerbliche Betriebsanlage mit 150 Verabreichungsplätzen. Es wurde im Antrag die Küche mit allen Nebenräumen (wie z.b. auch Kühlräume) ausgenommen und behauptet, dass diese lediglich privat genutzt wird bzw. zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Auch wurde die Heizungsanlage nicht in den Antrag einbezogen. Gemäß § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 Abs. 2,3 oder 5 darf eine Betriebsanlage nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden, geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen vermieden werden. Ob eine Betriebsanlage die genannten Bedingungen erfüllt kann nur bei Betrachtung der gesamten Betriebsanlage beurteilt werden. Eine Genehmigung i.V.m. § 93 Abs. 2,3 oder 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 welche eine Arbeitsstättenbewilligung gemäß § 92 Abs.3 ASchG beeinhaltet, umfasset die Arbeitsstätte als Ganzes; im Gegensatz zu den Genehmigungen gemäß § 94 Abs.1 ASchG welche die Arbeitsstättenbewilligung nicht ersetzen können, weil sie sich entweder nicht auf eine Arbeitsstätte beziehen, weil sie nicht die Arbeitsstätte als Ganzes erfassen, oder weil nach den betreffenden Genehmigungsvorschriften nur bestimmte Aspekte zu berücksichtigen sind. Für die Arbeitsstätte als Ganzes hat eine umfassende Berücksichtigung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu erfolgen, ansonsten die Arbeitsstätte nicht in Verbindung mit § 93 Abs. 2,3 oder 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 genehmigt werden darf. Aus der Sicht des Arbeitsinspektorates gehört die Küche und auch die Heizung die sich im engsten örtlichen und organisatorischen Zusammenhang zur gastgewerblichen Betriebsanlage, mit 150 Verabreichungsplätzen, befindet jedenfalls zur Arbeitsstätte. Eine gewerbliche Betriebsanlage ist gem. § 74 Abs.1 GewO jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Die Betriebsanlage umfasst, nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (z.B. VwGH 23.10.1995, 94/04/0223) all jene Anlagenteile, die in einem örtlichen Zusammenhang stehen und einem gemeinsamen Betriebszweck dienen. Das im gegenständlichen Fall Buschenschank (Küche des landwirtschaftlichen Betriebes) und gewerbliche Betriebsanlage als Einheit zu verstehen sind wurde auch im Bescheid des Landes Steiermark GZ: FA 13 A - 15.00/15-2004/3 vom 25. Jänner 2005 (mit dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, F H GZ: 4.1-473/97 vom 5.12.2002 aufgehoben wurde) eindeutig festgestellt. Die Beschreibung der ArbeitnehmerInnen-WC Anlagen mimt Waschgelegenheit im angefochtenen Bescheid ist unklar. Die Fluchtwegsituation aus dem Gebäudeteil mit den ArbeitnehmerInnen-WC mit Waschgelegenheit ist unklar. Die Beschreibung von drei Notausgängen im angefochtenen Bescheid ist unklar, im vidierten Plansatz sind nur zwei Notausgänge erkennbar. Wo der dritte Notausgang eingerichtet werden soll und ob er den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. Nr. 368/1998 entspricht ist unklar. Es fehlen zur Beurteilung der Arbeitsstätte als Ganzes Unterlagen zur Küche, Angaben über die Heizung, Angaben über Raumtemperaturen, Angaben über das ArbeitnehmerInnen WC und Waschgelegenheiten für ArbeitnehmerInnen, Angaben über die durchschnittlichen Raumhöhen in den Arbeitsräumen. Dem Genehmigungsantrag wären die genannten Unterlagen widerspruchsfrei, beurteilungs- und genehmigungsfähig gem. § 92 Abs. 3 ASchG anzuschließen gewesen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ein Betriebsanlagenverfahren durchzuführen, in welchem die Belangte des ArbeitnehmerInnenschutzes für die Arbeitsstätte als Ganzes (also für die gesamte Betriebsanlage) beurteilt würden. Dem Genehmigungswerber wurde die Berufung zur Kenntnis gebracht und er auf die Möglichkeit des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung hingewiesen. Ein diesbezüglicher Antrag langte nicht ein und wurde auch vom dem berufungswerbenden Arbeitsinspektorat nicht gestellt, weshalb gemäß § 67d Abs 1 AVG eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen war. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 idgF dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, soferne nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Gemäß § 77 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idgF (ASchG) dürfen Arbeitsstätten den infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung). Gemäß § 93 Abs 1 Z 1 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Gemäß § 93 Abs 2 leg cit sind in den in Abs 1 angeführten Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs 2 letzter Satz anzuwenden. Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen und im Gegenstand auch jene nach § 92 Abs 3 ASchG zu Grunde zu legen sind. Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Dann jedoch, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projekts bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (siehe unter anderem VwGH 31.03.1992, Zl. 91/04/0267). Der Betrieb eines Buschenschankbuffets im Sinne des § 143 Z 7 GewO 1973 (nunmehr: § 111 Abs 2 Z 5 GewO 1994 idgF) steht begrifflich unlösbar im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschanks, das heißt: Das Buschenschankbuffetgewerbe muss stets gemeinsam mit dem Buschenschank (§ 2 Abs 9 leg cit) ausgeübt werden. Bei Vorliegen eines Buschenschankbuffetgewerbes umfasst daher die Betriebsanlage dieses Buffets, die zur Herstellung und zum Verkauf der Buschenschankbuffetprodukte dienende örtlich gebundene Einrichtung mit den für diese Tätigkeit erforderlichen Maschinen, Geräten und Ausstattungsgegenständen (siehe Kinscher - Paliege-Barfuß, GewO mit Verordnungen, Nebengesetzen und EU-Recht, Manz-Verlag, Wien 2005, 7., erweiterte und vollständig neu bearbeitete Auflage mit 6. Ergänzungslieferung, Stand 15.04.2008, Anmerkung 12 zu § 74 GewO). Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen; ein Nebengebäude, in welchem Speisen für die Gastronomie zubereitet werden, dient nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Es ist daher jener Teil, in welchem die im Rahmen des Gastgewerbes verabreichten Speisen hergestellt werden untrennbarer Bestandteil der gastgewerblichen Betriebsanlage. Ein Gastgewerbe mit der Berechtigung des § 111 Abs 2 Z 5 GewO (§ 143 Z 7 GewO 1973) kann nicht ohne einen derartigen Herstellungsbereich, das heißt Küche, betrieben werden. Darauf hat im Übrigen auch der Landeshauptmann in der obzitierten Entscheidung vom 25.01.2005 bereits hingewiesen. Der Antrag des Herrn DI F vom 26.07.2006 in Verbindung mit 04.03.2002, der den Küchenbereich ausdrücklich ausklammert, ist daher nicht genehmigungsfähig. Da der von DI F beantragte Umfang der gastgewerblichen Betriebsanlage eindeutig und klar ist, bedarf es auch keiner Verbesserung des Antrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, da kein verbesserungsfähiger Mangel vorliegt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, wie er seinen Antrag zu gestalten hat, damit eine Genehmigung erteilt werden kann. Aus dem Umstand der Antragsbedürftigkeit in Verbindung mit der Bindung der Behörde an den Antrag war spruchgemäß zu entscheiden. Da schon aus diesem Grunde die Genehmigung zu versagen war, bedurfte es keines näheren Eingehens auf das weitere Berufungsvorbringen des Arbeitsinspektorates.

Schlagworte
Gastgewerbe Betriebsanlagengenehmigung Antrag Teilbereich Küche Genehmigungsfähigkeit Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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