RS UVS Kärnten 1996/11/04 KUVS-310/3/96

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Veröffentlicht am 04.11.1996
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Rechtssatz

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH ist für ein Verhalten der Gesellschaft nur dann zu bestrafen, wenn im Tatzeitraum kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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