Insgesamt war daher, entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin, der verfahrensgegenständliche Abstellplatz als örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, sohin als "Betriebsanlage" im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, zu qualifizieren.