Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.04.2019 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §13 Abs2GewO 1994 §26 Abs1GewO 1994 §39 Abs1VwGVG 2014 §28 Abs3
Rechtssatz: Die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO ist gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen, wenn die darin genannte Befürchtung – nämlich die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Tätigkeit als gewerberechtlich... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, vertreten durch RA B, ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16. Jänner 2019, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und Untersagung der Ausübun... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.03.2019 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26 Abs1GewO 1994 §340AVG 1991 §13aAVG 1991 §45 Abs3
Rechtssatz: Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO darf nur auf Antrag erteilt werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Behörde nicht gemäß §13a AVG verpflichtet, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 26 GewO zu erteilen (vgl VwGH 2001/04/014... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. Dezember 2018, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung einer Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 zu Recht: 1. Aufgrund der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.03.2019 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §13 Abs7GewO 1994 §26 Abs1
Rechtssatz: Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 darf nur auf Antrag erteilt werden (vgl VwGH 2001/04/0142). Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Sc... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des DS, vertreten durch RA Ing. Mag. Andreas Gartner, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 4. April 2017, AMW1-G-1721/001, betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Der Beschwerde wird g... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.02.2018 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26 Abs1
Rechtssatz: Die Abwägung nach § 26 Abs. 1 GewO 1994, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist […], kann auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. Die Ei... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn FT, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. September 2017, Zl. MEW1-G-17679/001, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.12.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26 Abs1
Rechtssatz: Ein bloßes Verstreichen eines bestimmten Zeitraums ist per se nicht geeignet, um auf eine Wandlung der Persönlichkeit zu schließen (vgl. VwGH 2009/04/0101 u.a.) Schlagworte Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Nachsicht; European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 14.12.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1GewO 1994 §26 Abs1
Rechtssatz: Eine Nachsicht darf nur dann erteilt werden, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (siehe Kreisl, § 26, E/R/W GewO1, RZ 11). Schl... mehr lesen...