Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei aufrechter Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung kann nur Platz greifen, wenn der Nachsichtswerber nicht oder nicht mehr im Besitz der von ihm angestrebten Gewerbeberechtigung ist. Zur Hintanhaltung eines gemäß § 87 drohenden Entziehungsverfahrens kann diese Bestimmung nicht herangezogen werden (vgl 85/15/0038; 86/04/0200 etc.).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Geschäftsführer; Bestellung; Widerruf; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.532.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019