Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 darf nur auf Antrag erteilt werden (vgl VwGH 2001/04/0142). Erlässt die Behörde einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag, so nimmt sie eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihr nicht zusteht.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.110.001.2019Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019