Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in § 26 Abs 1 GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (Kreisl, § 26 GewO, E/R/W GewO, Rz 11).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; Nachsicht; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.995.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020