Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Abwägung nach § 26 Abs. 1 GewO 1994, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist […], kann auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist nicht erforderlich (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 32011, § 26 Rz 10).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2017Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018