RS Lvwg 2018/2/5 LVwG-AV-576/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Die Abwägung nach § 26 Abs. 1 GewO 1994, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist […], kann auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist nicht erforderlich (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 32011, § 26 Rz 10).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.576.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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