Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Eine Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO darf nur auf Antrag erteilt werden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist die Behörde nicht gemäß §13a AVG verpflichtet, eine Belehrung über die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 26 GewO zu erteilen (vgl VwGH 2001/04/0142; 2010/05/0017).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschlussgrund; Anmeldung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.202.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019