Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Eine Nachsicht darf nur dann erteilt werden, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (siehe Kreisl, § 26, E/R/W GewO1, RZ 11).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1240.001.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018