RS Lvwg 2017/12/14 LVwG-AV-1240/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Eine Nachsicht darf nur dann erteilt werden, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht (siehe Kreisl, § 26, E/R/W GewO1, RZ 11).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1240.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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