RS Lvwg 2017/12/14 LVwG-AV-1240/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Ein bloßes Verstreichen eines bestimmten Zeitraums ist per se nicht geeignet, um auf eine Wandlung der Persönlichkeit zu schließen (vgl. VwGH 2009/04/0101 u.a.)

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1240.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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