RS Lvwg 2019/9/5 LVwG-AV-653/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob gemäß § 26 Abs 1 GewO eine Nachsicht zu erteilen ist, sind auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie zB die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewebes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zu GewO3 2011 zu § 26 Randziffer 10).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Ausschluss; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.653.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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