RS Lvwg 2019/4/15 LVwG-AV-319/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs2
GewO 1994 §26 Abs1
GewO 1994 §39 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO ist gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen, wenn die darin genannte Befürchtung – nämlich die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das ausgeübte Gewerbe – gar nicht besteht (vgl VwGH Ra 2015/04/0031). Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – gebundene – Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (vgl zB VwGH Ra 2014/04/0035). Diese Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 GewO ist mit jener in § 87 Abs 1 Z 1 leg cit inhaltsgleich (vgl VwGH 2011/04/0418 mwN).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.319.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten