Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO ist gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen, wenn die darin genannte Befürchtung – nämlich die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das ausgeübte Gewerbe – gar nicht besteht (vgl VwGH Ra 2015/04/0031). Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – gebundene – Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (vgl zB VwGH Ra 2014/04/0035). Diese Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 GewO ist mit jener in § 87 Abs 1 Z 1 leg cit inhaltsgleich (vgl VwGH 2011/04/0418 mwN).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Ausschluss; Nachsicht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.319.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019