1. In seiner Beschwerde vom 22.04.2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 11.03.2008 um die Mittagszeit von der PI B. einen Anruf erhalten, dass er um 14.00 Uhr zu einem Gespräch vorbei kommen solle. Über Frage des Beschwerdeführers, um was es gehe, habe ihm der Polizist erklärt, dass er ihm dies nicht sagen könne. Als der Beschwerdeführer um 14.00 Uhr vereinbarungsgemäß auf dem Posten erschienen sei, hätten die Beamten sogleich erklärt, sie wüssten genau, dass er Drogen genommen ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht mit Eingabe vom 20. März 2008, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die in der Richtlinienbeschwerde an das Landespolizeikommando vom 04. Dezember 2007 geschilderte Verletzung der Richtlinienverordnung feststellen wolle. In der Richtlinienbeschwerde an das Landespolizeikommando vom 04. Dezember 2007 wurde Folgendes ausgeführt: ?Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2007 zu einer Vernehmung in die Bundespolizeidirektion XY-Straße 8 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verfahren betreffend die Richtlinienbeschwerde ist die Dienstaufsichtsbehörde belangte Behörde. Diese ist dabei im Vollzugsbereich des Bundes tätig. Ihr war nur der Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen, weil von einer Aktenvorlage und einem Schriftsatz iS der Aufwandersatzverordnung UVS nicht auszugehen ist. Die Mitteilung gemäß § 89 Abs 4 SPG ist kein Schriftsatz iS der vorgenannten Verordnung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beamte hat sich im Dienst befunden: Er war am gegenständlichen Tag ab 07.00 Uhr im Plandienst, er trug eine Uniform, er war in einem zivilen Dienstfahrzeug unterwegs und er handelte bei der Anhaltung im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches. An dieser Beurteilung kann der Umstand, dass er am selben Tag auch als Zeuge im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor Gericht ausgesagt hatte, nichts ändern. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs 3 RLV, nämlich ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim § 5 Abs 1 RLV kommt es darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Dieser Anforderung entsprach das Verhalten des Beamten bei einer diesbezüglichen Gesamtbetrachtung nicht. Zum einen war seine heftige und laute Reaktion auf einen Vorhalt des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Hinweis des Beamten es gehe bei der Vorladung des Beschwerdeführers um "Gift", geeignet auch bei den weiteren anwesenden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Polizeibeamte hat auf Verlangen des Beschwerdeführer auch seine Dienstnummer genannt. Der Verwaltungssenat ist aber zum Ergebnis gekommen, dass ? ohne dass diesbezüglich eine Absicht des Beamten vorgelegen wäre ? es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Dienstnummer entsprechend wahrzunehmen. Dies war auf die damalige hektische Situation und auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beamte gerade dabei war, das Geschäftslokal zu verlassen, und dass der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim § 4 RLV geht es um Amtshandlungen, die nur dann rechtmäßig sind, wenn der Betroffene ihnen zustimmt. Bei solchen Amtshandlungen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf zu achten, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Im gegenständlichen Fall war die Vorladung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten zu einer Einvernahme wegen eines allfälligen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nur rechtmäßig, wenn der Beschwerdeführer diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Polizeibeamte war zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihn um die Bekanntgabe der Dienstnummer ersuchte, mit dem Notieren von Angaben für die nachfolgende Anzeige beschäftigt. Außerdem wusste der Beamte, dass der unmittelbar neben ihm befindliche Beschwerdeführer einen Schreibblock bei sich hatte, auf dem dieser die Dienstnummer notieren konnte, was er dann auch tatsächlich getan hat. Unter diesen Umständen war die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Bea... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 9 Abs 1 und 2 der Richtlinien-Verordnung ergibt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer primär einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Dienstnummer des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt gegeben wird. Dem Organ ist lediglich die zusätzliche Nennung seines Namens freigestellt. Diese Nennung seines Namens ersetzt aber nicht die Bekanntgabe der Dienstnummer des Organs. mehr lesen...
Rechtssatz: In einer Beschwerde nach § 89 SPG kann nur die Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekämpft werden. Nach § 5 Abs 2 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige 1. des Wachkörpers Bundespolizei, 2. der Gemeindewachkörper und 3. des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Ein Meldeamtsleiter gehört ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Richtlinie gemäß § 31 SPG wurde für das "Einschreiten" der Organe erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist ? unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern ? ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. Eine Beschwerde wegen Verletzung dieser Richtlinien kann nur von Menschen er... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdelegitimation kommt nur Menschen zu, die vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes subjektiv betroffen waren. Daraus folgt, dass eine Beschwerdeführung gegen - allenfalls pflichtwidrige - Untätigkeit von Beamten ausscheidet. Von einem "Einschreiten" iS dieser Bestimmung des SPG, von dem eine Person betroffen war, ist daher nur dann auszugehen, wenn sich die Amtshandlung unmittelbar gegen diese Person gerichtet hat (VwGH 16.6.1999, Zl.: 98/01/... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Dienstnummer ist nach § 9 Abs 2 RLV in der Regel durch Aushändigung der damit versehenen Karte bekanntzugeben. Ein bloßes Herzeigen des Dienstausweises erfüllt diese Bekanntgabepflicht nach dieser Bestimmung nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die Dienstnummer dem Betroffenen unverzüglich zur Kenntnis gelangt. Konnte daher der Betroffene die Dienstnummer wegen des nur kurzen Herzeigens noch nicht wahrnehmen und machte er den Beamten auch darauf aufmerksam, ist dieser nac... mehr lesen...
Zu Spruchteil I: In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11. Juni 1997, 96/01/0002; 29. Jänner 1997, 96/01/0001) ist in einem derartigen Fall im Richtlinienbeschwerdeverfahren gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belangte Behörde die Dienstaufsichtsbehörde, nämlich das Landesgendarmeriekommando für die Steiermark. Da in dem gemäß § 91 Abs 1 Z 1 SPG mit Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark in das Verfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 8 Abs 1 Z 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern das Gesetz einem Menschen das Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbestandes einräumt, von diesem Recht in Kenntnis zu setzen, sobald abzusehen ist, dass die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Betroffene keine Beiziehung verlangt; sie betrifft auch Amtshandlungen, die keine Ausübung un... mehr lesen...
Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen; VwGH 23.9.1998, Zl. 97/01/1065-11 Rechtssatz: In ihrer Beschwerde wenden sich die Rechtsmittelwerber gegen die an ihnen vorgenommene Personendurchsuchung in O sowie damit in Zusammenhang stehende Eingriffe in ihre Persönlichkeitssphäre (Festhalten in überhitzten Bussen bzw. hinter einem Sperrkordon, Ausziehen der Schuhe, Zwangsverwahrung von Gegenständen, Identitätsfeststellung, Hochheben des T-Shirts) und gegen ihre... mehr lesen...
Begründung: Die Beschwerde vom 3.12.1996 enthält das Vorbringen einerseits gemäß § 67a AVG und § 67c AVG wegen behaupteter rechtswidriger körperlicher Mißhandlung sowie wegen Verletzung des § 89 SPG und §§ 5 Abs 1 u 6 Abs 1 RLV wegen behaupteter Verletzung der Menschenwürde durch rücksichtslose Behandlung, Voreingenommenheit und Diskriminierung. In der Sachverhaltsdarstellung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 22.11.1996, gegen 19.00 Uhr in das Kommissariat ... mehr lesen...
Beachte Beschwerde von VfGH und VwGH abgelehnt Rechtssatz: Die Konfrontation eines jugendlichen Mitwirkenden, welcher an der Herstellung pornographischer Videos selbst mitwirkte, mit seinen eigenen Videos zur Ausforschung weiterer Beteiligter, ist keine menschenunwürdige Behandlung und Diskriminierung aufgrund einer sexuellen Orientierung dieses Jugendlichen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der §89 SPG enthält die Regelungen für den Fall, daß Menschen in einer "Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß §31 erlassene Richtlinie verletzt worden". Eine derartige Behauptung enthält jedoch die gegenständliche Beschwerde nicht. In der Beschwerde kommt lediglich zweimal die Paragraphenbezeichnung "§89 SPG" vor, von einer Verletzung einer Richtlinie für das Einschreiten g... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einer Beschwerde nach §89 SPG kann die Verletzung einer gemäß §31 festgelegten Richtlinie geltend gemacht werden. Nach §31 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Als solche Verordnung wurde die Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, erlassen.... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin wurde von den Gendarmeriebeamten über den Zweck des Einschreitens informiert (vgl. §6 Abs1 Z2 der Richtlinien-Verordnung) und es wurde ihr auch bekanntgegeben, daß die Amtshandlung im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werde. Daß zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht zu Hause war, beruhte auf einem Zufall. Abgesehen davon wären die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht verpflichtet gewese... mehr lesen...
Begründung: I.) Die Beschwerdeführerin brachte am 16.11.1995 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eine Beschwerde zu den fünf im
Spruch: genannten Beschwerdepunkten anläßlich der am 4.10.1995 gegen 22.00 Uhr durchgeführten Amtshandlung von vier Sicherheitswachebeamten ein. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die SWB "das Lokal durchsuchten" und bei den anwesenden Gästen Personenkontrollen inklusive Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung durchführten. Der im Lokal anwesende rechts... mehr lesen...
Beachte bestätigt vom VwGH Zl 96/01/0609 vom 24.6.1998 Rechtssatz: Eine jur Person kann keine Verletzung von Rechten geltend machen, welche natürlichen Personen vorbehalten ist. mehr lesen...