RS UVS Vorarlberg 2005/05/31 429-002/04

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Rechtssatz

Die Richtlinie gemäß § 31 SPG wurde für das "Einschreiten" der Organe erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist ? unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern ? ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. Eine Beschwerde wegen Verletzung dieser Richtlinien kann nur von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden. Betroffener ist jeder, der zum Adressat einer Amtshandlung wird. Im hier zu beurteilenden Fall hat Insp L den A wegen des Verdachts der "Zechprellerei" befragt und dieser war damit Betroffener der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer B war nicht Betroffener iS der §§ 31 und 89 SPG, da er sich in die vorgenannte Amtshandlung lediglich als Außenstehender einmischte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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