RS UVS Wien 1997/06/05 02/11/123/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1997
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Beschwerde von VfGH und VwGH abgelehnt Rechtssatz

Die Konfrontation eines jugendlichen Mitwirkenden, welcher an der Herstellung pornographischer Videos selbst mitwirkte, mit seinen eigenen Videos zur Ausforschung weiterer Beteiligter, ist keine menschenunwürdige Behandlung und Diskriminierung aufgrund einer sexuellen Orientierung dieses Jugendlichen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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