RS UVS Vorarlberg 1997/03/24 3-51-02/95

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Der §89 SPG enthält die Regelungen für den Fall, daß Menschen in einer "Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß §31 erlassene Richtlinie verletzt worden". Eine derartige Behauptung enthält jedoch die gegenständliche Beschwerde nicht. In der Beschwerde kommt lediglich zweimal die Paragraphenbezeichnung "§89 SPG" vor, von einer Verletzung einer Richtlinie für das Einschreiten gemäß §31 SPG ist aber nicht die Rede. Die Verletzung der Richtlinien (nach §31 SPG) kann jedoch von einem unabhängigen Verwaltungssenat nur wahrgenommen werden, wenn sie entweder zunächst mit einer direkt bei der Aufsichtsbehörde eingebrachten Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht wird, oder aber in einer Beschwerde an den Verwaltungssenat ausdrücklich behauptet wird. Damit besteht das Erfordernis, diese Rechtsverletzung in der Beschwerde an den Verwaltungssenat ausdrücklich geltend zu machen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 1992, Seite 389 ff., sowie Hauer-Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, 1993, Seite 424, FN 6). Von obigem Mangel abgesehen enthalten die vier in der Beschwerde angeführten Punkte einer Rechtsverletzung auch inhaltlich keine Verletzung von Bestimmungen der aufgrund des §31 SPG ergangenen Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993. Mit der Beschwerde wird somit auch inhaltlich keine Verletzung der gemäß §31 SPG festgelegten Richtlinie geltend gemacht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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