Der Polizeibeamte hat auf Verlangen des Beschwerdeführer auch seine Dienstnummer genannt. Der Verwaltungssenat ist aber zum Ergebnis gekommen, dass ? ohne dass diesbezüglich eine Absicht des Beamten vorgelegen wäre ? es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Dienstnummer entsprechend wahrzunehmen. Dies war auf die damalige hektische Situation und auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beamte gerade dabei war, das Geschäftslokal zu verlassen, und dass der Beschwerdeführer dabei war, ihm nachzulaufen. In einer solchen Situation wäre es angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer die Dienstnummer durch Aushändigen einer entsprechenden Karte bekannt zu geben. Eine solche Art der Bekanntgabe der Dienstnummer ist auch im § 9 Abs 2 RLV als Regelfall vorgesehen. Der Beamte hatte eine solche Karte bei sich.