Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des S. N., B., wegen behaupteter Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Einvernahme am 11.03.2008 auf der PI B.) zu Recht erkannt:
Gemäß § 89 Abs 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 79a AVG wird der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
1. In seiner Beschwerde vom 22.04.2008 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 11.03.2008 um die Mittagszeit von der PI B. einen Anruf erhalten, dass er um 14.00 Uhr zu einem Gespräch vorbei kommen solle. Über Frage des Beschwerdeführers, um was es gehe, habe ihm der Polizist erklärt, dass er ihm dies nicht sagen könne. Als der Beschwerdeführer um 14.00 Uhr vereinbarungsgemäß auf dem Posten erschienen sei, hätten die Beamten sogleich erklärt, sie wüssten genau, dass er Drogen genommen habe. Er solle es zugegeben, mehrere Personen hätten es bezeugt. Anschließend habe der Beschwerdeführer veranlasst, dass zwei Vertrauenspersonen zum Posten kommen, um ihm zur Seite zu stehen. Als die beiden Personen auf dem Posten eingetroffen seien, habe einer der mit der Amtshandlung befassten Polizisten zu einem anderen gesagt: ?Das wird eine kurze Vernehmung, da sind gerade zwei gekommen?.
Der Beschwerdeführer habe in der Folge angegeben, dass die anscheinend vorliegenden Aussagen, er hätte gekifft, nicht richtig seien, da er nicht gekifft habe. Er habe dann das Angebot der Beamten angenommen, einen Urintest zu machen, um seine Unschuld zu beweisen. Der Teststreifen habe kein klares Ergebnis gezeigt, nach Interpretation der Polizisten sei der Test angeblich positiv THC und Morphine gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, das könne nicht sein. Daraufhin habe der Polizist gesagt: ?Du hast uns schon öfters angelogen, dich kennen wir. Der Test ist 100%ig richtig.?
Das Ersuchen des Beschwerdeführers ihm Akteneinsicht zu gewähren, hätten die Polizisten in einem abfälligen Ton abgelehnt; dies etwa in dem Sinne, ob der Beschwerdeführer und seine Begleiter wohl jeglichen Sinn für Realität verloren hätten, und mit der ausgesprochenen Bemerkung, dies sei auf keinen Fall möglich, denn der Beschwerdeführer habe zum einen keine Aussage gemacht und andererseits würde Verdunkelungsgefahr bestehen.
Durch dieses Verhalten hätten die einschreitenden Polizeibeamten die Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrfach verletzt und zwar jedenfalls in der Bestimmung des § 5 Abs 1 erster Fall (Unvoreingenommenheit) sowie des § 6 Abs 1 Z 2 RLV. Gemäß § 153 Abs 2 Satz 1 der StPO sei eine Person, die vernommen werden solle, in der Regel schriftlich vorzuladen und müsse die Ladung dem Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung enthalten. Dass die Polizisten von dieser Regel abgewichen seien und den Beschwerdeführer kurzfristig unter Einhaltung einer Ladungsfrist von ca zwei Stunden telefonisch vorgeladen hätten, ohne ihm den Grund der Vorladung zu nennen, habe offensichtlich bezweckt, den Beschwerdeführer zu überraschen und ihm eine Vorbereitung der Vernehmung so gut wie unmöglich zu machen. Dieses grundlose Abgehen von der Gesetzesanordnung sei als Voreingenommenheit zu qualifizieren. Die Akteneinsicht nach § 51 Abs 2 Satz 2 StPO sei dem Beschwerdeführer grundlos verweigert worden. Auch dies sei als Voreingenommenheit zu werten. Die geschilderten mehrfachen Äußerungen, wonach es für die Polizisten erwiesene Sache sei, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, und die Kommentierung, das werde eine kurze Vernehmung, da jetzt gerade zwei gekommen seien, belege ebenfalls die voreingenommene Einstellung der amtshandelnden Organe. Die Aussage, der Schnelltest sei 100%ig richtig, der Beschwerdeführer habe sie schon öfters angelogen, runde die vorgefasste Meinung ab. Das Testergebnis sei nicht eindeutig gewesen. Außerdem wiesen die verwendeten Teststreifen eine nicht zu vernachlässigende Fehlerquote auf. Am selben Tag durchgeführte weitere Tests, nämlich ein Schnelltest und eine Blutanalyse seien klar negativ auf alle Substanzen gewesen.
2. Die Beschwerde wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem Bezirkspolizeikommando zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Das Bezirkspolizeikommando teilte mit Schreiben vom 28.05.2008 den von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit und äußerte sich dahingehend, dass keine Verletzung von Richtlinien im Sinne des § 31 SPG festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte darauf hin einen Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser stellte der Beschwerdeführer ua klar, dass es bei der Verweigerung der Auskunft über den Gegenstand der Ladung zur Einvernahme um eine Verletzung des § 6 Abs1 Z 2 RLV gehe.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 11.03.2008 um die Mittagszeit ersuchte der Polizeibeamte B. den Beschwerdeführer telefonisch, er solle am Nachmittag auf die Polizeiinspektion kommen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, um was es dabei gehe, teilte ihm der Polizeibeamte mit, das könne er ihm jetzt nicht sagen; dies würde ihm mitgeteilt werden, wenn er auf die Polizeiinspektion komme. Der Polizeibeamte sagte zum Beschwerdeführer weiters, dass er im Falle seines Nichterscheinens ?halt? eine schriftliche Ladung bekommen würde.
Der Beschwerdeführer begab sich um ca 14.00 Uhr auf die Polizeiinspektion. Der Polizeibeamte B klärte ihn dann auf, um was es gehe; er hielt ihm dabei vor, aus den Angaben eines Zeugen ergebe sich, dass er Drogen nehmen würde. Der Polizeibeamte wies den Beschwerdeführer auch auf seine Rechte hin. Es wurde ihm gestattet, M. M. (eine Mitarbeiterin im Jugendzentrum B) anzurufen. Diese kam dann zusammen mit dem Sozialarbeiter M. H. auf die Polizeiinspektion und beide waren in der Folge bei der Einvernahme des Beschwerdeführers anwesend. M. H. verlangte vom Polizeibeamten Akteinsicht. Diese wurde ihm mit dem Hinweis verweigert, dass der Beschwerdeführer keine Aussage mache und weitere Zeugen einzuvernehmen seien und dass daher Verdunkelungsgefahr bestehe. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer das Angebot des Polizeibeamten an, einen Urintest zu machen. Das Ergebnis dieses Tests war nach Ansicht des Polizeibeamten, der auch die Meinung eines Kollegen einholte, positiv auf THC und Morphin. Nach Auffassung von H. war der Test ?klar positiv auf Morphin?, die Linie auf THC hingegen ?so an der Grenze?. Für M. waren die Linie des Tests ?nicht ganz klar?. Der Beschwerdeführer selbst war über das Ergebnis empört, da dieses nicht möglich sei. Der Polizeibeamte hielt ihm entgegen, der Test sei zuverlässig und der Beschwerdeführer habe schon früher der Polizei gegenüber Unwahrheiten gesagt.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Bei dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie als Zeugen alle anderen bei der Amtshandlung anwesenden Personen angehört. Alle Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck, ein paar Unstimmigkeiten zwischen deren Angaben sind nach Überzeugung des Verwaltungssenates auf die seit der Amtshandlung vergangene Zeit zurückzuführen.
Folgenden Angaben des Beschwerdeführers wird nicht gefolgt:
* Die Beamten hätten sogleich nach dem Erscheinen des Beschwerdeführers auf dem Posten erklärt, ?sie wüssten genau, dass er Drogen genommen habe. Er solle es zugeben, mehrere Personen hätten es bezeugt?. Dieses in der Beschwerde erstattete Vorbringen ist unglaubwürdig; so steht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens eindeutig fest, dass nach dem Erscheinen des Beschwerdeführers auf dem Posten in der ersten Phase der Einvernahme nicht mehrere Beamte, sondern nur der Beamte B anwesend waren. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst vorgebracht, der Polizeibeamte habe ihm vorgehalten, dass er Drogen nehmen würde; dies ergebe sich aus Angaben eines Zeugen. Von einer Aufforderung, etwas zuzugeben, und von einem Hinweis auf mehrere Zeugen wird daher nicht ausgegangen.
* Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, der Polizeibeamte sei ?aggressiv? gewesen, wird nicht gefolgt. Später schwächte der Beschwerdeführer dies dahingehend ab, dass der Polizeibeamte ?streng? gewesen sei und dass er ihn so hingestellt habe, als wenn er schuldig wäre ? es sei so seine Art gewesen, dass der Polizeibeamte ihm, wenn er (der Beschwerdeführer) etwas gesagt habe, erwidert habe, er würde ihm dies ohnehin nicht glauben. Derartiges wurde zum Einen selbst in der Beschwerde nicht behauptet und ergibt sich zum Anderen auch nicht aus den Angaben der Zeugen M. und H.. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Polizeibeamte nur im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses des Harntestes dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, er habe schon früher den Polizeibeamten gegenüber nicht die Wahrheit angegeben.
* Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, der Polizeibeamte habe ihm vorgehalten, ?der Test sei hundertprozentig richtig?, wird nicht gefolgt. Wenn der Polizeibeamte dies ?immer wieder? (so der Beschwerdeführer) vorgehalten hätte, hätte sich nach Auffassung des Verwaltungssenates auch die Zeugin M. an einen solchen Wortlaut erinnert. Den Zeugen M. und H. folgend wird davon ausgegangen, dass von Seiten der Polizei gesagt wurde, ?der Test sei zuverlässig? bzw die Polizeibeamten ?würden diese Tests schon länger anwenden? und es gebe ?keine Probleme mit diesen Tests?.
* Schließlich wird auch der Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht gefolgt, die Ablehnung der Akteneinsicht sei ?in abfälligem Ton etwa in dem Sinn, ob der Beschwerdeführer und seine Begleiter wohl jeglichen Sinn für Realität verloren hätten ?? erfolgt. Weder die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung noch die der Zeugen in der Verhandlung legen eine solche Äußerung bzw einen solchen Ton des Polizeibeamten nahe. * Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass damals eine Äußerung dahingehend, es ?werde schnell gehen, das sei eine kurze Vernehmung?, gefallen ist. Darüber, von welcher Seite diese Äußerung gemacht wurde, gab es widersprüchliche Angaben. Der Verwaltungssenat ist der Überzeugung, dass jedenfalls diese Bemerkung so zu verstehen war, wie dies die Zeugin M. angegeben hat: Nämlich in dem Sinne, dass die Vernehmung jetzt schneller gehen werde, weil sie und M. H. nun gekommen seien.
5. Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch auf Mitteilung des Sachverhaltes und auf Äußerung zur Frage einer Verletzung durch die Dienstaufsichtsbehörde. Nach § 89 Abs 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2 ) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
6. Nach § 5 Abs 1 der Richtlinien-Verordnung (RLV) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates verletzten weder einzelne Teile der gegenständlichen Amtshandlung noch die Amtshandlung als Ganzes die Richtlinie des § 5 Abs 1 RLV.
Die als erwiesen angenommene Behandlung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten, auch wenn sie vom Beschwerdeführer als ?streng? empfunden wurde, war nicht derart, dass sie geeignet gewesen wäre, den Eindruck von Voreingenommenheit in objektiv nachvollziehbarer Form zu erwecken. Ob der Beamte mit seinem Bemühen, den Schein der Voreingenommenheit zu vermeiden, letztlich beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist (vgl VwGH 29.06.2000, 96/01/1233). Eine solche Handlung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die gegenständliche Verweigerung der Akteneinsicht ist ebenfalls keine solche Handlung, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass diese Akteinsicht nicht vom Beschwerdeführer selbst und auch nicht über seinen Auftrag, sondern von M. H. aus eigenem Antrieb verlangt wurde. Dass er dies letztlich nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des Beschwerdeführers tat, ist hier unerheblich. Auch wenn man M. H. als beigezogene Vertrauensperson ansieht, hat er als solche kein Recht, Akteneinsicht zu verlangen. Davon abgesehen wurde die Nichtgewährung der Akteneinsicht vom Polizeibeamten begründet. Die Begründung, der Beschwerdeführer habe selbst noch keine Angaben gemacht sowie es seien weitere Zeugen einzuvernehmen und es bestehe daher Verdunkelungsgefahr, weist objektiv nicht auf eine Voreingenommenheit hin.
Auch die Äußerung, dass die Vernehmung jetzt schneller gehen werde, weil die zwei auf Wunsch des Beschwerdeführers beigezogenen Personen nun eingetroffen seien, weist bei objektiver Betrachtung nicht auf eine Voreingenommenheit hin.
Schließlich bringt der Vorhalt, der angewendete Drogentest sei zuverlässig bzw dieser Test würde schon länger angewendet und es gebe keine Probleme damit, keine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck. Insbesondere ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beamten wider besseres Wissen auf die Zuverlässigkeit des angewendeten Tests hingewiesen hätten.
Ebenso ist nach Auffassung des Verwaltungssenates der im gegenständlichen Fall erfolgte Vorhalt eines Polizeibeamten an den Beschwerdeführer, er habe bei früherer Gelegenheit die Unwahrheit gegenüber den Polizeibeamten angegeben, kein Verstoß gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit, sondern im Rahmen einer Ermahnung, die Wahrheit anzugeben, zulässig. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen weder anlässlich der Amtshandlung noch im Rahmen des gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahrens der Richtigkeit des Vorhalts entgegengetreten.
7. Der § 6 Abs 1 Z 2 RLV hat folgenden Wortlaut:
?Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hierfür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:
??.. 2. Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.?
Ein Verstoß gegen den § 6 Abs 1 Z 2 RLV liegt nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht vor, weil dem Beschwerdeführer der Zweck des Einschreitens zu Beginn der Vernehmung auf der PI B. bekanntgegeben wurde (vgl auch § 164 Abs 1 StPO). Dies war ausreichend, weil dem Beschwerdeführer beim telefonischen Ersuchen auf die Polizeiinspektion zu kommen, diese Information angekündigt wurde und ihm gleichzeitig klar gemacht wurde, dass lediglich auf Grund des telefonischen Ersuchens für ihn keine Verpflichtung bestehe, auf die Polizeiinspektion zu kommen; im Falle seines Nichterscheinens würde ?halt? (eben) eine schriftliche Ladung erfolgen.
8. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinien-Verordnung auf die gegenständliche Amtshandlung der Polizeibeamten im Dienste der Justiz. In jüngster Zeit haben sich allerdings zwei neue Entwicklungen ergeben: Zum Einen sieht nunmehr der § 106 StPO einen Einspruch an das Gericht für Personen vor, die behaupten, durch die Ausübung von Befugnissen der StPO in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Zum anderen ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.06.2008, G 26/07-10, V 26/07-10, nunmehr davon auszugehen, dass Regelungen der Richtlinien-Verordnung, soweit in ihnen auf bestimmte Befugnisse Bezug genommen wird (wie in den hier gegenständlichen §§ 5 Abs 1 und 6 Abs 2 Z 1 RLV), nicht Angelegenheiten des ?inneren Dienstes? zum Gegenstand haben, sondern die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz (betreffend § 31 SPG) in den entsprechenden materiellen Kompetenztatbeständen begründet ist. Auf die verfassungsrechtlichen Überlegungen im Hinblick auf die erstgenannte Entwicklung, die möglicherweise durch die zweitgenannte Entwicklung noch unterstützt werden, von Ennöckl (Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, JBl 2008, Seite 409 ff), wird verwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch derzeit davon aus, dass die hier maßgeblichen Regelungen einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind.
9. Zufolge des § 89 Abs 5 SPG gilt für die Beschwerdeverfahren gemäß § 89 Abs 4 SPG ua der § 79a AVG. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde (vgl § 79 a Abs 3 AVG) abgewiesen wird. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war daher nicht Folge zu geben. Von der belangten Behörde wurde ein Antrag auf Kostenersatz nicht gestellt.