Beim § 4 RLV geht es um Amtshandlungen, die nur dann rechtmäßig sind, wenn der Betroffene ihnen zustimmt. Bei solchen Amtshandlungen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf zu achten, dass der Betroffene sich der Freiwilligkeit bewusst ist. Im gegenständlichen Fall war die Vorladung des Beschwerdeführers durch den Polizeibeamten zu einer Einvernahme wegen eines allfälligen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz nur rechtmäßig, wenn der Beschwerdeführer dieser freiwillig entsprach. Der Polizeibeamte I. nahm diese Freiwilligkeit des Beschwerdeführers in Anspruch, ohne dass nach den Umständen des Falles kein Zweifel daran bestand, der Beschwerdeführer sei sich der Freiwilligkeit bewusst. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer auf Grund der ersten Kontaktaufnahme durch den Beamten Zweifel an einer solchen Freiwilligkeit. Diese Zweifel waren auch objektiv nicht ungerechtfertigt, weil der Beamte den Beschwerdeführer nicht auf die Freiwilligkeit hinwies. Die genannten Zweifel waren in der Folge für den Beschwerdeführer ausschlaggebend dafür, sich diesbezüglich bei rechtskundigen Personen näher zu informieren. Der Polizeibeamte hat gegen § 4 RLV verstoßen.