Der Polizeibeamte war zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihn um die Bekanntgabe der Dienstnummer ersuchte, mit dem Notieren von Angaben für die nachfolgende Anzeige beschäftigt. Außerdem wusste der Beamte, dass der unmittelbar neben ihm befindliche Beschwerdeführer einen Schreibblock bei sich hatte, auf dem dieser die Dienstnummer notieren konnte, was er dann auch tatsächlich getan hat. Unter diesen Umständen war die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Beamten zweckmäßig iS des § 9 Abs 2 zweiter Satz RLV. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die so erfolgte Bekanntgabe der Dienstnummer offensichtlich akzeptiert und weder davor noch danach ausdrücklich die Aushändigung einer entsprechenden Karte verlangt.