RS UVS Vorarlberg 1996/07/15 3-51-01/95

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Veröffentlicht am 15.07.1996
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Rechtssatz

Mit einer Beschwerde nach §89 SPG kann die Verletzung einer gemäß §31 festgelegten Richtlinie geltend gemacht werden. Nach §31 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Als solche Verordnung wurde die Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, erlassen. Dagegen handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Richtlinie des Bundesministers für Inneres vom 11.8.1995 für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht bei Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigungen nicht um eine Verordnung im Sinne des §31 Abs1 SPG. Mit dieser Richtlinie soll lediglich eine insbesondere dem §5 StVO entsprechende Vorgangsweise der Organe der Straßenaufsicht sichergestellt werden. Auf die Einhaltung der zuletztgenannten Richtlinie als solcher besteht kein Rechtsanspruch, sodaß die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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