RS UVS Vorarlberg 2007/03/16 2-007/06

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Richtlinienbeschwerde ist die Dienstaufsichtsbehörde belangte Behörde. Diese ist dabei im Vollzugsbereich des Bundes tätig. Ihr war nur der Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen, weil von einer Aktenvorlage und einem Schriftsatz iS der Aufwandersatzverordnung UVS nicht auszugehen ist. Die Mitteilung gemäß § 89 Abs 4 SPG ist kein Schriftsatz iS der vorgenannten Verordnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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