Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Leitner über die Beschwerde der juristischen Person G-gesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, im Zusammenhang mit dem am 4.10.1995 gegen 22.00 Uhr erfolgten Einschreiten von Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat, an der genannten Örtlichkeit der Beschwerdeführerin, wegen behaupteter rechtswidriger Hausdurchsuchung nach § 1 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts und Art 8 MRK, sowie rechtswidriger Identitätsfeststellung, Personsdurchsuchung, und Verletzung der Rechte auf Information und Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen, gemäß § 88 SPG, sowie Verletzung der Menschenwürde nach § 89 SPG, § 5 RLV und Art 3 MRK nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.4.1996 sowie 15.5.1996 entschieden:
1. Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG iZm Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Hausrechts, Art 8 MRK wegen behaupteter rechtswidriger Vornahme einer Hausdurchsuchung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die Beschwerde wegen behaupteter Nichtausstellung einer Bescheinigung über die Vornahme einer Hausdurchsuchung gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes, Art 8 MRK, als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 35 und § 88 SPG, BGBl 566/1991, gestützte Beschwerde wegen behaupteter rechtswidriger Identitätsfeststellung als unzulässig zurückgewiesen.
4. Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 40 und § 88 SPG gestützte Beschwerde wegen behaupteter rechtswidriger Vornahme einer Personsdurchsuchung als unzulässig zurückgewiesen.
5. Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 30 Abs 1 Z 1, 3 und 4 sowie § 88 SPG gestützte Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen.
6. Gemäß § 67c Abs 3 AVG wird die auf § 89 SPG iZm § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung, BGBl 266/1993, Art 3 MRK gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Menschenwürde als unzulässig zurückgewiesen.
7. Gemäß § 79a AVG iZm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 855/1995, wird der Beschwerdeführerin als Kostenersatz zu Handen der belangten Behörde für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand für die auf § 67a AVG bzw § 88 SPG gestützte Beschwerde (Punkte 1 - 5) wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Bezahlung von S 6.865,-- zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, auferlegt.
8. Gemäß § 79a AVG iVm § 89 Abs 4 und 5 SPG iZm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl Nr 855/1995, wird der Beschwerdeführerin als Kostenersatz zu Handen der belangten Behörde die Bezahlung von S 3.500,-- für den Verhandlungsaufwand, zahlbar binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, auferlegt.
Begründung:
I.) Die Beschwerdeführerin brachte am 16.11.1995 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eine Beschwerde zu den fünf im Spruch genannten Beschwerdepunkten anläßlich der am 4.10.1995 gegen 22.00 Uhr durchgeführten Amtshandlung von vier Sicherheitswachebeamten ein. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß die SWB "das Lokal durchsuchten" und bei den anwesenden Gästen Personenkontrollen inklusive Identitätsfeststellung und Personendurchsuchung durchführten. Der im Lokal anwesende rechtsfreundliche Vertreter wäre vom Geschäftsführer aufgefordert worden, den Grund des Einschreitens zu eruieren, und habe er sich diesbezüglich an einen SWB (W) gewandt. Dieser habe ihm keine Antwort gegeben, sondern nur mit einer abfälligen Handbewegung weggewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe daraufhin sich zum Telefon begeben, wo er wahrnehmen konnte, wie eine weibliche SWB einen kontrollierten Gast mit den Worten "Und du putz di" weggewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Lokales, die vorgenommene Hausdurchsuchung erweise sich als rechtswidrig und wurde auch keine schriftliche Bestätigung aufgrund der vorgenommenen Hausdurchsuchung ausgestellt bzw über Verlangen zugesandt (zweiter Schriftsatz). Die vorgenommenen Identitätsfeststellungen, welche auf vermeintlichen Suchtgifthandel gegründet wären, könnten nicht auf § 35 SPG gegründet werden, da es sich diesfalls um große Mengen Suchtgift handeln müsse, was keineswegs vorgelegen habe. Somit wären auch die Personsdurchsuchungen rechtswidrig gewesen. Im Hinblick auf die vom Vertreter der Beschwerdeführerin während des Telephonierens festgestellte Äußerung (Und du putz di), liegt eine Verletzung der Achtung der Menschenwürde gemäß § 5 RLV vor. Die Beschwerdeführerin nennt zwei im Lokal anwesende Zeugen für die Richtigkeit ihres Vorbringens und beantragt eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.
I.1.) Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete zur Zahl P 1878/a/95 am 20.12.1995 hiezu eine Gegenschrift, in welcher das polizeiliche Einschreiten als auch der Einsatzgrund bestätigt werden. Die Bundespolizeidirektion Wien stellt jedoch in Abrede, daß eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und wendet im wesentlichen gegen die übrigen Beschwerdepunkte ein, daß die Beschwerdeführerin als juristische Person in einem subjektiven Recht hievon nicht betroffen sein könne und somit mangelnde passive Beschwerde-Legitimierung vorliege. Die Bundespolizeidirektion Wien legt einen Auszug aus dem Tagesbericht hiezu vor, wo sieben namentlich angeführte Personen erfaßt sind, welche perlustriert wurden (deren Namen der Beschwerdeführer mitzuteilen zu unterlassen begehrt wird).
In einem weiteren Schriftsatz vom 21.12.1995 zur Zl 1894-A/95, wird hinsichtlich der (im Nachsatz Schriftsatz der Beschwerdeführerin) relevierten Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und der Antrag wiederholt, die Beschwerde mangels Vorliegen einer Hausdurchsuchung als unzulässig zurückzuweisen. Die beiden Stellungnahmen wurden dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gebracht, welcher hiezu am 12.1.1996 eine Äußerung - im wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - erstattete.
I.2.) Am 21.2.1996 langte hieramts zu Beschwerdepunkt 5. (Beschwerde nach der RLV) ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 89 Abs 4 SPG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein.
I.23) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien anberaumte für den 12.4.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zusammenziehung der Verfahren nach § 67a bzw § 88 SPG sowie § 89 SPG, § 5 RLV.
Zu dieser Verhandlung wurde ein informierter Vertreter der Beschwerdeführerin, der ausgewiesenen Rechtsvertreter, sowie die Zeugen T, A und vier Sicherheitswachebeamten vorgeladen. Der Zeuge A hatte die Ladung nicht behoben. Insp W war der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachten die Verfahrensparteien eingangs vor:
"Zu Punkt 5. der Beschwerde vom 16.11.1995 bringt Dr We vor, daß seitens des GI mit der Bf Kontakt aufgenommen wurde. Eine abschließende Sachverhaltsmitteilung ist nicht ergangen. Im Sinne des Antrages vom 22.2.1996 wird auch Punkt 5) vor dem UVS Wien mitverhandelt.
Dr We erklärt, daß er auch zu diesem Beschwerdepunkt (Richtlinienbeschwerdeverfahren) Vertreter der belangten Behörde ist.
Eine Sachverhaltsmitteilung seitens des GI ist deshalb nicht ergangen, weil die aufgeworfene Frage nach einer natürlichen Person, die vom Einschreiten tatsächlich betroffen war, nicht beantwortet wurde. Dieses Schreiben ist deshalb an die Bf direkt ergangen, da das Richtlinienverfahren kein Verfahren nach dem AVG ist und deshalb finden die Vertretungsregelungen des AVG keine Anwendung.
Zur Beschwerde vom 22.11.1995 betreffend die Nichtzustellung einer Bescheinigung der Vornahme einer HD, bringt der BfV vor, daß dieses Begehren am 15.11.1995 an die BPD Wien gerichtet worden war und mangels Erledigung innerhalb von 24 Stunden diese Beschwerde eingebracht wurde. Die Frist zur Beschwerdeerhebung begann nach Ansicht des BfV frühestens mit dem Tag der Säumnis der Zustellung dieser Bescheinigung.
Der rechtswidrige Zustand hält noch an.
Der BfV beantragt zu beiden eingebrachten Beschwerden die Einvernahme des ausgewiesenen Vertreters Dr G als Zeugen. Es wird mitgeteilt, daß der Zeuge, Peter A, nunmehr in Wien, E-gasse, wohnt. Aufgrund eines Auslandsaufenthaltes kann er heute nicht erscheinen.
Der BfV bringt vor, daß die belangte Behörde in ihrer GE vom 20.12.1995 auf Seite 3 Herrn Dr G eine negative Gesinnung unterstellt: "Menschen, die aus grundsätzlicher Abneigung gegen Behörden oder aus übersteigertem Drang, sich in den Vordergrund zu spielen, gegen Amtshandlungen opponieren." Der Beh-V entgegnet, daß ausdrücklich festgehalten wurde, daß nicht geklärt worden ist, wer diese Person war, welche dort auftrat. Schon aus diesem Grund kann es kein Vorwurf gegen eine bestimmte Person sein. Im übrigen sind diese Ausführungen in der GE nicht negativ sondern völlig wertneutral. Die Abneigung gegen Behörden bzw der genannte Drang wurde aus dem Akteninhalt bzw den wegen der Beschwerde eingeleiteten Ermittlungen und deren Ergebnissen, in die GE aufgenommen."
Der Zeuge, Georg T, gibt folgendes zu Protokoll:
"Ich saß gemeinsam mit Herrn A und Dr G an einem Tisch in der Nähe des Einganges. Unerwartet betraten 2 SWB und eine weibliche SWB das Lokal, welches als Bar- und Caferestaurant eingerichtet ist. Die Gäste sitzen teilweise an den Tischen und stehen auch an der Bar.
Es wurden von den SWB Ausweiskontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen wurden bei offenkundig jüngeren Personen (20 bis 25 Jahre) durchgeführt. Es wurden mit Sicherheit mehr als 10 Personen kontrolliert. Diese Personen waren teilweise Ausländer und teilweise Inländer. Für mich besonders uneinsichtig, stellte sich das Auskunftsverlangen bei den österr StBG dar, für Ausländer herrscht Ausweispflicht für Inländer nicht.
Im hinteren Teil des Lokales wurden noch "Nachschauungen" durchgeführt, von einer konkreten HD kann ich nichts berichten. Ich sah zB den anderen Beamten (nicht Herr Insp W 14.) hinter einem Flipper blicken, ob dies eine HD ist, kann ich nicht beurteilen.
Ich selbst wurde nicht nach einem Ausweis gefragt.
Ich habe keine Erklärung dafür, weshalb vom Eingang aus gesehen ausschließlich die linke Lokalhälfte kontrolliert wurde, rechts wurden keine Ausweise verlangt.
Dr G ging zu einem SWB (W) und zog seine RA-Legitimation heraus, gab sich gegenüber diesem SWB als RA und Vertreter der Bf zu erkennen. Der SWB entgegnet jedoch: "Ich mach meine Arbeit und sie ihre." Er machte hiebei eine Handbewegung, indem er mit beiden Händen vor dem Körper eine Bewegung machte, welche als "extrem abfällige Wegweisung" aufzufassen war.
Ich konnte dies sehen und hören, es geschah in meiner unmittelbaren Nähe, ich bin auch Dr G zu dem SWB hin gefolgt (ich mischte mich aber nicht ein).
Im Lokal waren 50 bis 70 oder eher mehr Personen anwesend. Im Hintergrund konnte ich auch erkennen, daß eine Person ihre Hosentasche nach außen kehrte, offenkundig über Aufforderung, ich habe dies aber nicht selbst gehört sondern nur aus der Entfernung wahrgenommen.
Dies war die einzige Wahrnehmung in bezug auf eine PersD. Ich setzte mich dann wieder zu Herrn A, ob Dr G nochmals mit dem Polizisten gesprochen hat oder zu sprechen versuchte, weiß ich nicht.
Die gesamte Amtshandlung dauerte einige Minuten, ich kann kaum eine Schätzung abgeben.
Dr G hatte nach dem Grund des Einschreitens gefragt und nur die beschriebene Äußerung erhalten. Sonst wurde über den Grund des Einschreitens nichts bekanntgegeben.
Ich habe erst hinterher von Dr G erfahren, daß eine Suche nach Suchtgift der Grund der Amtshandlung war. Dies muß er offenkundig von einem der einschreitenden SWB erfahren haben, ich habe es aber selbst nicht gehört.
Personen wurden nicht mitgenommen, ich vermute auch, daß kein Suchtgift gefunden wurde.
Ich habe nur dieses eine bereits beschriebene Gespräch zwischen Dr G und Insp W mitverfolgen können. Dieses Gespräch habe ich ganz gehört und gesehen.
W hat Dr G dabei nichts übergeben. Auch keine Visitenkarte. Ich habe auch nicht gehört, daß Dr G nach einer Visitenkarte verlangt hätte.
W machte auf mich den Eindruck eines Operettengenerals, er lächelte zynisch.
Die Äußerung des weiblichen SWB zu einem österr Gast "Und du putz di", nachdem er gefragt hatte, ob er jetzt gehen dürfe, habe ich aus einer Entfernung von 2 bis 3 m wahrgenommen.
Ich habe bereits gesagt, daß ich über eine HD keine Wahrnehmungen machte.
Der BfV bringt vor, daß diese Protokollierung nicht stimmt, und wird er vom Vh-Leiter darauf hingewiesen, daß ein Großteil seiner Fragen bereits vom Vh-Leiter gestellt und bereits protokolliert wurde.
Als sich Dr G ggü Insp W als Vertreter der Bf auswies, kam auch ein Kellner, Wolfgang Kn, und bestätigte diese Angaben etwa in der Form: "Gottseidank ist auch unser Anwalt da."
Die kontrollierten Personen waren ausschließlich Gäste. Ich kann nicht ausschließen, ob die beiden Kellner auch kontrolliert wurden.
Ich habe nicht gehört, daß einer der Kontrollierten gesagt hätte oder sich darauf berufen hätte, daß Herr Dr G ihr ausgewiesener Vertreter ist.
Ich habe nicht gesehen, daß ein Kellner kontrolliert worden wäre. Die von mir als Inländer beschriebenen kontrollierten Personen erkannte ich als solche aufgrund ihres Benehmens und ihrer Sprache (es wurde sinngemäß nach dem Warum gefragt).
Ich bin der Meinung, daß sich ab dem Zeitpunkt, wo feststand, daß es sich um einen österr StBG handelt, das Auskunftsbegehren hinfällig wurde.
Ich weiß aus eigener Erfahrung, daß W öfters im Bereich des Lokales Amtshandlungen durchführt. Von mehreren Betroffenen weiß ich, daß W immer ein Obrigkeitsgehabe an den Tag legt. Offenkundig hegt W gewisse Vorbehalte gegen dieses Lokal, in welchem sich vorwiegend Männer aufhalten.
Der 3. SWB verhielt sich neutral, er sprach die Personen höflich an. Hingegen W und die weibliche SWB sprachen die Personen mit dem Du-Wort an und überaus forsch, was ich für unerträglich erachte. Bezüglich der Nachschau hinter dem Flipper gebe ich an, daß dieser andere SWB mit der Hand zwischen Flipper und Wand hindurchfuhr und herumtastete.
Ob Dr G mit den anderen SWB sprach, weiß ich nicht."
Den Verfahrensparteien wird zur Kenntnis gebracht, daß sich Insp W laut Mitteilung vom 9.4.1996 auf Urlaub befindet und deshalb hieramts heute nicht erscheint.
Der BfV beantragt daraufhin von der Einvernahme der 3 anderen SWB abzusehen, um eine allfällige Abstimmung der Aussage des Zeugen Johann W mit dem protokollierten Aussagen der drei anderen SWB hintanzuhalten, zumal die Vorwürfe der Bf vorwiegend den Zeugen W betreffen. Zusätzlich beantrage ich, bereits jetzt für den Fall, daß der Zeuge W das nächste Mal auch nicht erscheint, die Vorführung, wobei mitgeteilt wird, daß dem BfV aus sehr ähnlichen Beschwerdeverfahren bekannt ist, daß sich dieser Zeuge W wiederholt mit derselben Begründung entschuldigt.
Der Beh-V bringt zur Parallelverhandlung bei Mag Fridl vor, auf welche der BfV sich bezogen hat, daß damals der Urlaub von W dem Koordinierungsbeamten in der AK/6 nicht bekannt war. Dem BfV wird mitgeteilt, daß der VL diese Bedenken nicht teilt.
Die Zeugin, Insp Gabriele La, gibt folgendes zu Protokoll:
"Ich gebe zum Sachverhalt befragt an, daß ich die Außensicherung vorgenommen habe, und zu dem gesamten Bf-Vorbringen keine Aussagen machen kann.
Der Grund des Einschreitens war mir bekannt, angeblich Suchtgiftfahndung. Wir hatten diesen Einsatz von der Funkstelle erhalten und fuhren mit dem Stkw zu.
Dipl-Kfm DDr Gerhard G gibt zu Protokoll:
Der Zeuge und ausgewiesene Vertreter bringt eingangs vor, daß er über die Zeugenaussagen des heutigen Verfahrens keine Kenntnis hat und erst jetzt um 10.25 Uhr als Zeuge hieramts auftritt und er auch danach die Vh wiederum verläßt. Er hat lediglich Kenntnis von Beschwerde und GE und sieht dadurch seine Eigenschaft als Zeuge nicht beeinträchtigt.
Beh-V bringt vor, daß im AVG nur die Position von Partei und Zeuge bekannt sind, als ausgewiesener Parteienvertreter ist seine Position eindeutig definiert, seine Handlungen und Aussagen können nur für die Bf zugerechnet werden. Es muß sich bei dieser Einvernahme um eine Parteieneinvernahme handeln.
Dem halte ich entgegen, daß sich aus dem offenen Firmenbuch ergibt, daß ich nicht gesetzlicher Vertreter der Bf bin, sondern bloß deren Rechtsfreund und verweise auf § 8 RAO.
Herr Dr G gibt bekannt, daß er derzeit über das Beschwerdevorbringen hinaus keine Aussagen möchte, sich aber seine Aussage vorbehält.
Dem Dr G wird mitgeteilt, daß eine Zeugenaussage, solang er als ausgewiesene Vertretung der Bf agiert, nicht vorgenommen werden kann.
Der Antrag auf Zeugeneinvernahme wird aber von Dr G und dem hier anwesenden Vertreter des Dr G aufrecht erhalten.
Herr Dr G verbleibt bei der Vh ab 10.35 Uhr in seiner Funktion als ausgewiesener BfV und weist daraufhin, daß der hier anwesende Mag Helmut Gr als sein Konzipient zuhört.
Der Zeuge, RevI Günther He, gibt folgendes zu Protokoll:
"Wir wurden über Funk in das Lokal der Bf wegen Verdacht des Suchtgifthandels entsandt, wobei Insp Pr und ich zur Unterstützung beigezogen wurden. Nach Betreten des Lokales begab ich mich in den hinteren Teil, wo ein Billiardtisch steht. Dort habe ich zwei bis drei vermutlich tschechische oder ungarische StBG kontrolliert, einen Ausweis verlangt und eine Personenanfrage durchgeführt. Eine Personendurchsuchung wurde von meiner Seite an diesen Personen nicht vorgenommen.
Ich habe auch keine HD vorgenommen bzw eine solche Handlung gesetzt, die den Schluß auf eine HD zuließe. Wenn ich konkret gefragt werde, ob ich der Beamte bin, welcher Nachschau im Bereich des Flippers gehalten hat, so verneine ich das. Mir ist auch kein anderes im Lokal aufgestelltes Gerät in Erinnerung, wo ich derartiges gemacht haben soll.
Ich habe auch keine Erinnerung daran, ob von den anderen SWB eine Personsdurchsuchung vorgenommen wurde. Ich kann mich auch nicht konkret daran erinnert, ob W eine Personsdurchsuchung vornahm. Der hier anwesende Dr G kam zu mir und fragte sinngemäß was das hier solle und verwies ich ihn an W, den Leiter der Amtshandlung. Die Amtshandlung war relativ kurz, vielleicht eine viertel Stunde. Sie verlief ohne Zwischenfälle. Ich habe auch nicht beobachtet, daß zwischen Dr G und W eine Meinungsverschiedenheit aufgetreten wäre, ich hielt mich aber auch im hinteren Teil des Lokals auf. W rief mich gegen Ende der Amtshandlung zu sich und verließen wir das Lokal. Die anwesende weibliche SWB, Insp Pr, machte die Personenanfragen. Auch sie machte keine PersD bzw keine HD. Soweit ich mich erinnern kann, wurde nicht in abfälligem Ton während der Amtshandlung gesprochen, für mich kann ich das ausschließen, die anderen beiden einschreitenden SWB konnte ich aber nicht die ganze Zeit mitverfolgen.
Mir gegenüber hat sich niemand als Vertrauensperson ausgewiesen oder vorgestellt, während ich die 2 bis 3 ausländischen Personen kontrollierte.
Ich habe zufälligerweise gerade 3 Ausländer kontrolliert. Ich weiß nicht mehr, in welcher Reihenfolge die SWB das Lokal betreten haben. Ich weiß nur noch, daß La draußen blieb. W wartete vor dem Lokal auf unser Eintreffen und teilte mir dort mit, daß der Verdacht des Suchtgifthandels vorliegt.
Wenn ich gefragt werde, ob ich eine spezielle Einschulung für das Einschreiten bei Suchtgiftdelikten erhalten habe, so verneine ich das. Ich schreite nach dem SGG ein, wenn der Verdacht gegeben ist, daß jemand unerlaubt Suchtgift besitzt.
Wenn ich gefragt werde, ob ich konkret geschult wurde, unter welchen Vorraussetzungen ich Personen zur Ausweisleistung auffordern darf, so bejahe ich das. Ich habe vor etwa 2 Jahren eine Einschulung im Hinblick auf das SGB erhalten.
W war einige Meter von mir entfernt.
Ich kann nicht angeben, ob W innerhalb oder außerhalb meiner Hörweite war.
Ich habe nicht gesehen und auch nicht darauf geachtet, ob W Dr G etwas (etwa eine Visitenkarte) ausgehändigt hat.
Insp Pr war in unmittelbarer Nähe neben mir, sie erhielt von mir die Daten für die Personenanfragen.
Über das Gespräch G/W weiß ich nichts, W hat es mir hinterher erzählt.
Ich weiß nicht, ob Dr G mit mir oder ob Dr G mit W vor dem Lokal gesprochen hat.
Ich habe kein Suchtgift gefunden, ich glaube auch keiner der anderen SWB.
Bei Vornahme derartiger Amtshandlungen genügt eine Eintragung im Tagesbericht.
Perlustrierungen und auch PersD kommen bei meinen täglichen Amtshandlungen vor."
BfV beantragt eine Ablichtung des von der belangten Behörde beigegebenen Auszuges aus dem Tagesbericht. Beh-V weist auf das Ersuchen um Ausschluß von der Akteneinsicht hin. BfV erklärt sich damit einverstanden, daß die enthaltenen Personen anonymisiert werden, die anderen Eintragungen gestrichen.
VL gewährt eine Ablichtung dieses Auszuges unter Unleserlichmachung der Namen.
Die Zeugin, Frau Insp Petra Pr, gibt folgendes zu Protokoll:
"Ich kam mit Insp He vor das Lokal der Bf, wo uns W und La erwarteten. La verblieb die gesamte Zeit vor dem Lokal. Ich betrat mit den anderen beiden SWB das Lokal und begaben wir uns in den hinteren Bereich, links gelegen.
Ich weiß nicht warum W, der Leiter der Amtshandlung, gerade diesen Bereich auswählte, ich ging einfach mit.
Es wurden von einigen Personen, welchen sich im Bereich der Spielautomaten aufhielten, Ausweise verlangt, ich weiß nicht ob In- oder Ausländer. Einer der SWB gab mir sodann mehrere Ausweise (3 bis 4) und begab ich mich damit zum Stkw. Auch in dieser Zeit konnte ich La sehen, die vor dem Lokal stand.
Die Anfragen dauerten einige Minuten, dann begab ich mich wieder in das Lokal und wurden die Ausweise zurückgegeben (Anfrage negativ).
Mir ist weder in der kurzen Zeit, bis ich mit den Ausweisen das Lokal verließ, noch in der kurzen nach meiner Rückkehr bis zur Beendigung der Amtshandlung in Erinnerung, daß der hier anwesende Dr G in Erscheinung getreten wäre. Ich habe ihn nicht gesehen. Als ich wieder zurückkam war die ganze Amtshandlung schon beendet. Was sich während meiner Abwesenheit zutrug, weiß ich nur aus den Erzählungen von W, welcher mir sinngemäß mitgeteilt hatte, der Verantwortliche werde sich über unser Einschreiten beschweren. Es ist mir nicht in Erinnerung, daß er von einem RA gesprochen hätte. In dem Teil der Amtshandlung den ich verfolgen konnte, sind mir keine abfälligen Äußerungen aufgefallen.
Ich habe auch nicht gesehen, daß PersD oder HD vorgenommen wurden. Mir wurde aber mitgeteilt, daß PersD vorgenommen wurden (siehe auch Eintragung im Tagesbericht).
Während ich bei der Amtshandlung anwesend war, hat sich niemand der Kontrollierten auf Beiziehung einer Vertrauensperson berufen. Es wurden auch von den Kontrollierten keine Einwände gegen die vorgenommenen Identitätsfeststellungen erhoben.
Ich selbst gab den Grund des Einschreitens nicht bekannt. Die Kontrollierten wurden einfach aufgefordert, sich zu legitimieren bzw einen Ausweis vorzuweisen. Ein besonderer Grund wurde nicht genannt, ich bin als SWB berechtigt, von jedermann einen Ausweis zu verlangen, oder?
Ich betone nochmals, daß ich die Amtshandlung nicht geführt habe. Herr W führte die Amtshandlung und fragte er ausschließlich nach Ausweisen, ohne einen Grund für das Einschreiten zu nennen. Der Einsatzbefehl kam von der Funkstelle. Wir wurden zur Unterstützung entsandt.
Vor der Türe am Einsatzort teilte uns W mit, daß es sich um eine Suchtgiftamtshandlung handelt. Kollege W betrat sicher als Erster das Lokal, die anderen SWB folgten. Die Gäste waren teils In- und teils Ausländer.
Wenn ich gefragt werde, ob ich eine spezielle Einschulung für SG-Amtshandlungen erhalten habe, ....
Beh-V wendet ein, die Zeugen sind über ihre Wahrnehmungen und nicht über ihre juristischen Kenntnisse und Ausbildungsmodalitäten zu befragen.
Der VL erklärt diese Fragen als zulässig, auch in bezug auf den Zeugen He.
Der BfV hält dem entgegen, daß die Ausbildung der SWB wesentliches Kriterium für deren Einschreiten ist, insoweit tatbestandsbestimmend, darüberhinaus rühmt sich die BPD Wien, jedenfalls "besonders geschultes und erfahrenes Personal" einzusetzen.
... so gebe ich an, daß ich gemeinsam mit dem SPG auch auf Suchtgift eingeschult wurde.
Wenn ich gefragt werde, ob ich, die ich als einzige weibliche SWB im Lokal der Bf anwesend war, zu einem jüngeren Österreicher gesagt habe, "Putz di", auf die Frage, ob er nun gehen könne, so verneine ich das.
Der hieramts als Zeuge einvernommene Herr T, welcher als Zuhörer noch anwesend ist, erkennt die Zeugin Pr als die einschreitende SWB wieder."
Der BfV stellt den Antrag auf Einvernahme der beiden Zeugen Insp W und Peter A sowie auf Beischaffung des Originaltonbandprotokolles über die Meldung des anonymen Anrufers und den darauf erteilten Einsatz der Funkstelle.
Der Beh-V gibt an, daß er sich um diesen Antrag kümmern wird, aber davon ausgeht, daß derartige Aufzeichnungen, seines Wissens nach, nur etwa 6 Wochen bis 3 Monate aufbehalten werden.
Der BfV bringt vor, daß er Art 13 MRK im Hinblick auf seine Nichtzulassung als Zeuge rügt.
Beide Verhandlungsparteien bringen vor, daß die Anträge auf Zuspruch von Kostenersatz jeweils im Sinne der nunmehr geltenden Verordnung für die UVS angepaßt werden, sowie Zuspruch des Verhandlungsaufwandes.
Der Beh-V beantragt weiters den Vh-Aufwand für das RL-Verfahren und die beiden Maßnahmenbeschwerden.
Der Beh-V wird ersucht, in Angelegenheit des Fernbleibens Insp Ws, diesbezüglich Kontakt mit dem GI/Referat 4, Oblt Ko, aufzunehmen. Oblt Ko möge um Stellungnahme ersucht werden.
Der BfV weist daraufhin, daß aufgrund der heutigen Zeugenaussagen erwiesen ist, daß er im Lokal der Bf anwesend war und mit den einschreitenden SWB gesprochen hat.
Er ersucht im Lichte dieses Verfahrensstandes den Beh-V um Zurückziehung der bereits von seinem Konzipienten angesprochenen Äußerung in der GE und hält der Beh-V dem abermals entgegen, daß die BPD Wien es für sinnvoll erachtet, den Zeugen W vorerst einzuvernehmen. Weiters daß sie keine Beweiswürdigung vornimmt und daß sie auf die zu Beginn der Vh gemachten Ausführungen verweist. I.4.) Die Bundespolizeidirektion Wien hatte zwischenzeitlich zwei Stellungnahmen eingebracht (vom 23. und 24.4.1996), in welchen hinsichtlich des Antrages auf Übermittlung der Tonbandaufzeichnungen mitgeteilt wurden, daß diese spätestens nach einem Monat zwecks Wiederverwendung der Bänder gelöscht würden; desweiteren wurden rechtliche Erwägungen angestellt. I.5.) Wegen des Fernbleibens zweier Zeugen wurde am 15.5.1996 die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt.
Der Zeuge, Peter A, gibt folgendes zu Protokoll:
"Ich war im Lokal zum Einschreitungszeitpunkt anwesend. Ich saß in der Nähe von Dr G, als der GF kam und Dr G bat, sich um die SWB "zu kümmern". Als Journalist folgte ich ihm, Dr G stellte sich dem SWB W (in der Nähe des Billiardtisches) als RA des Lokales vor und sagte sinngemäß: "Sie kennen mich, mein Name ist Dr G, ich vertrete den Lokalinhaber".
W gab keine Antwort sondern wies den RA mit einer abfälligen Handbewegung ab. Ich fand dies ungeheuerlich.
Ich beobachtete einen 2. SWB, welcher hinter einem Spielautomaten nach irgendetwas suchte, er griff mit der Hand hinter dieses Gerät, welches zur Wand stand. Rechts neben diesem Apparat stand eine andere Vorrichtung, welche der SWB ebenfalls untersuchte und sogar verrückte.
Dieser SWB machte aber keine Perlustrierung.
In der Zwischenzeit entwickelte sich ein heftiger Disput zwischen G und W, jener forderte verbal eine Begründung für das Einschreiten, dieser wiederholte nur mehrmals seine abfällige Handbewegung, nach Androhung einer Beschwerde beim Permanenzoffizier sagte der Insp sinngemäß "Tun Sie was Sie nicht lassen können".
Der RA ging zum Telefon, in unmittelbarer Nähe stand eine weibliche SWB. Auch ich war ihm nachgegangen. Die weibliche SWB kontrollierte Ausweise und sagte laut zu einem jüngeren Gast:
"Putz di".
Diese SWB machte ausschließlich Perlustrierungen.
Ich konnte nicht in Erfahrung bringen, daß angeblich nach Rauschgift gesucht würde. Die gesamte Amtshandlung dauerte etwa 15 Minuten. Ich erinnere mich, daß ich zumindest wahrgenommen habe, daß 5 Personen perlustriert wurden.
Ich erinnere mich nicht, daß Insp W ihnen etwas gegeben hätte. Diese genannte "Vorrichtung" kann ich nicht näher beschreiben, ich bin nicht so oft in dem Lokal, vielleicht ein kleiner Tisch. Der andere SWB (Insp He) war ausschließlich mit den Geräten befaßt, er führte keine Perlustrierung durch.
Die weibliche SWB gab dem jüngeren Gast einen Ausweis zurück (vermutlich) und dieser stellte eine Frage (die ich nicht hörte) und antwortete sie darauf recht laut: "Putz di".
Ich habe nicht gesehen, daß W sich auch gegenüber anderen Personen abfällig äußerte.
Da der Fall für mich journalistisch nicht weiter interessant war, verließ ich das Lokal noch ehe die Amtshandlung zu Ende war. Die Gespräche jener Personen, welche perlustriert wurden, habe ich nicht mitgehört. Ich kann nicht angeben, ob der GF in weiterer Folge bei den Amtshandlungen anwesend blieb bzw ob sich W gegenüber diesem GF abfällig benommen hat."
Der Zeuge, Insp Johann W 14., gibt folgendes zu Protokoll:
Ich fuhr gemeinsam mit Fr Insp La, F2, als ich über Funk einen Einsatz in das Lokal G wegen Verdacht des Suchtgifthandels erhielt.
La blieb vor der Türe, ich ging mit Unterstützung anderer Kollegen in das Lokal. Ich habe sofort mit der Perlustrierung einiger Personen begonnen. Den Grund des Einschreitens habe ich nicht vorweg dem Lokalinhaber mitgeteilt, da Suchtgiftamtshandlungen ein unverzügliches Einschreiten erfordern.
Es hat sich auch kein Lokalinhaber, GF oder ähnliches bei mir gemeldet.
Dies ist für mich durchaus eine übliche Amtshandlung, die jeder normale SWB führen kann.
Eher gegen Ende der Amtshandlung kam Dr G zu mir und sprach mich irgendwie auf den Grund des Einschreitens an, ich weiß nicht mehr ob er sich als Vertreter des Lokales ausgab. Jedenfalls teilte ich ihm den Grund des Einschreitens mit. Ich wüßte nicht, warum ich dies nicht mitteilen hätte sollen. Sollte eine Visitenkarte von mir verlangt werden, so gebe ich auch eine her. Ich weiß aber nicht mehr, ob dies im Beschwerdefall so zugetragen hat. Ich glaube mich daran zu erinnern, daß mich Dr G mit meinem Namen ansprach, auch mir war er vom äußeren Erscheinungsbild bekannt, weil einen Monat davor eine Amtshandlung vor dem Marktamt 4 stattfand, wo Dr G hinzugekommen ist. Ich hatte aber keinen Grund gegen Dr G emotionell einzuschreiten.
Wenn mir vorgehalten wird, ich hätte den Grund des Einschreitens gegenüber G erst über Drängen genannt, so ist das unrichtig, ich habe den Grund des Einschreitens sofort bekanntgegeben. Es wäre unklug von mir, einen RA zu provozieren. Ich habe es auch so sachlich und deutlich gesagt, daß kein Mißverständnis aufkommen konnte und auch im Hinblick auf den Schallpegel im Restaurant Dr G es verstehen hätte müssen.
Wenn mir die "abfällige Handbewegung" vorgezeigt und vorgehalten wird, so gebe ich an, daß dies nicht zu der Art meines Einschreitens gehört. Ich habe nicht gehört, daß sich andere SWB abfällig geäußert hätten, es bestand auch kein Grund dafür. Es wurden lediglich Personen perlustriert, deren Zahl kann ich heute nicht mehr angeben (siehe Tagesbericht). Eine HD war nicht angeordnet und wurde auch nicht durchgeführt.
Wäre eine HD vorgenommen worden, so hätte ich eine Bescheinigung ausgestellt. Ein Grund für eine solche HD wäre etwa gewesen, daß Utensilien auf Tischen etc gelegen wären, Personen sich verdächtig benommen hätten bzw sonst Suchtgift gefunden worden wäre. Die gesamte Perlustrierung war aber negativ.
Das war mein erster Einsatz in diesem Lokal. Andere Suchtgifteinsätze in diesem Lokal sind mir nicht bekannt. Ich bin suchtgiftrechtlich besonders geschult worden. Mir sind auch die diesbezüglichen Bestimmungen des SPG bekannt. Wenn ein Einschreitungsgrund vorliegt, kontrolliere ich nach dem SPG die Ausweise. Für Fremde gibt es zusätzliche Bestimmungen. Ja, der hier anwesende RA war im Lokal anwesend, ich kann aber nicht angeben über welchen Zeitraum. Ich habe bereits angegeben, daß er sich eher gegen Ende der Amtshandlung zeigte. Ich habe weder zynisch noch abfällig gelächelt. Ich habe die Gespräche der anderen SWB nicht gehört, die der SWB Pr unterstellte Äußerung schließe ich aus, da dies nicht ihren üblichen Umgangsformen entspräche, außerdem sind wir beim Einschreiten an das SPG gebunden.
Es ist mir nicht bekannt, daß jemand seitens des Lokales Dr G als Vertreter des Lokales bezeichnet hatte. Keiner der Perlustrierten hat sich auf Dr G als Vertrauensperson oder Rechtsbeistand berufen; das hätte auch nichts an meinem Einschreiten geändert."
Der BfV und der Beh-V stellen keine weiteren Anträge.
Zur Äußerung vom 23.4.1996 bringt der BfV vor:
Daß die Spruchpraxis des UVS hinsichtlich der Behandlung einzelner Vorbringensgruppen als Beschwerde unterschiedlich ist und daher abzuwarten bleibt, ob sich auch bei den einzelnen Senaten des VwGH bzw VfGH eine einheitliche Spruchpraxis entwickeln wird.
Zur Äußerung vom 24.4.1996:
Es wird auf § 8 RAO verwiesen, wonach jederman sich vor allen Gerichten und Behörden in allen Verfahren sich vertreten lassen kann, es sei denn dies sei ausdrücklich ausgeschlossen, was jedoch nur höchstpersönliche Handlungen betrifft, zB Eheschließung oder die Ausübung des Wahlrechts. Die von der BPD Wien hiezu angestellten Überlegungen sind daher obsolet. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach zuletzt 1989 eine diesbezügliche Bestimmung im HDG aufgehoben wurde. E contrario folgt daraus, daß Vertretungsausschlüsse in keinen Gesetzestext hineininterpretierbar sind.
Der Beh-V entgegnet:
Zur zit Bestimmung der RAO ist anzumerken, daß nach dem Inhalt der Äußerung der belangten Behörde im gegenständlichen Fall eben kein Verfahren durchgeführt wurde. Wenn im übrigen eine Vertretung nur dann unzulässig wäre, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen wäre, so käme man konsequenterweise auch zu dem Ergebnis, daß etwa ein Festgenommener als solcher sich vertreten lassen könnte. Das kann aber wohl nicht ernsthaft angenommen werden.
BfV hält entgegen, daß die Vertretungsbefugnis nach § 8 RAO nicht auf das Verfahren beschränkt ist, sondern sich auf das Rechtsverhältnis gegenüber Behörden auch außerhalb von Verfahren erstreckt (Informationsrecht).
In seinen Schlußausführungen gibt der BfV an:
Die gesamte Art des Polizeieinsatzes verletzt die Bf in
wesentlichen wirtschaftlichen Rechten.
Der Beh-V bringt abschließend vor, daß im Zusammenhang bei der Kostenentscheidung zu RLV-Verfahren mehrere Entscheidungen des UVS-Wien vorliegen, wo Kosten zugesprochen wurden, im Sinne der UVS-Kostenverordnung.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten sowohl im Maßnahmen- als auch im RLV-Beschwerdeverfahren wird aufrecht erhalten.
Der BfV stellt ebenfalls für beide Verfahren den Zuspruch von entsprechenden Kostenersatz.
II.) Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat hiezu erwogen. Ad 1. Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Hausrechts ist unzulässig.
Aufgrund der hieramts aufgenommenen Beweise liegt offenkundig keine Hausdurchsuchung vor.
Alle hieramts einvernommenen SWB haben übereinstimmend ausgesagt, daß lediglich Personsdurchsuchungen vorgenommen worden waren; eine Hausdurchsuchung war weder intentiert noch vorgenommen. Demgegenüber steht das relativ unkonkretisierte Vorbringen des BfV und zweier Zeugen, ein SWB habe hinter einen Apparat oder eine andere Vorrichtung geschaut.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung eines jeden beschwerdegegenständlichen Sachverhalts auf den Zeitpunkt des Einschreitens und auf den Informationsstand, den die einschreitenden Beamten hatten, abzustellen ist (VfSlg 10272, 8461 ua).
Das Wesen einer Hausdurchsuchung ist im Lichte der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg 8815, 11266 ua) darin gelegen, daß nach bestimmten Personen und Gegenständen gesucht wird, von denen der Aufenthalt unbekannt ist. Nicht als Hausdurchsuchung im Sinne der Begriffsdefinition des Art 9 Staatsgrundgesetzes ist hingegen der Fall einer bloßen Nachschau zu qualifizieren, etwa wie im vorliegenden Fall aufgrund des Einsatzgrundes des Verdachtes eines Suchtgifthandels. Die Nachschau in Räumlichkeiten im Wege des "bloßen Betretens", selbst unter gewaltsamem Öffnen (VfSlg 11650), fällt nicht unter dem Begriff einer Hausdurchsuchung; worunter auch die verfahrensgegenständliche Amtshandlung zu subsumieren war (VfSlg 11266, B 4901/91 vom 10.7.1993 ua).
Ausführungen womit der Beschwerdeführer darüberhinaus in seinem Hausrecht verletzt worden sein solle, fehlen gänzlich. Die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung des Hausrechts war mangels Vorliegens einer Hausdurchsuchung demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Im Lichte der obigen Ausführungen war auch Spruchpunkt 2. - hinsichtlich der behaupteten Nichtausstellung einer Bescheinigung - demzufolge als unzulässig zurückzuweisen.
Ad 3., 4. und 5. Die restlichen Beschwerden nach den §§ 30, 35, 40 iZm § 88 SPG (Identitätsfeststellung, Personsdurchsuchung, Verletzung der Rechte auf Information, Beiziehung einer Vertrauensperson und auf Vorbringen) sind unzulässig. Wie die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift zu diesen Beschwerdepunkten ausführt, ist aufgrund des Umstandes, daß es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, der Eingriff in subjektive Rechte im Hinblick auf die Beschwerdeinhalte dieser drei Punkte nicht gegeben.
§ 87 SPG gewährt dem/den von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht auf Gesetzmäßigkeit des Einschreitens. Dieses Recht steht jedoch nur dem/den unmittelbar Betroffenen zu und begründet keinerlei Anspruch darauf, daß - allenfalls innerhalb der Rechtssphäre von Personen - gegenüber Dritten sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur im Sinne der Bestimmungen des SPG (allenfalls der RLV) gesetzt werden dürften.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bezogen sich die beschwerderelevanten Personsdurchsuchungen und Identitätsfeststellungen sowie allenfalls Vereitelung der Beiziehung einer Vertrauensperson auf natürliche Personen, welche jedoch weder namentlich noch personenbezogen im hieramtigen Beschwerdevorbringen genannt wurden; diese in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen vermochten somit keine unmittelbare Wirkung auf die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als juristische Person zu entfalten. Ein Vorbringen, daß aber namentlich konkret benannte Personen allenfalls im Sinne dieser Beschwerdepunkte 3 bis 5 in deren (subjektiven) Rechten verletzt worden wären, wurde aber weder vorgebracht noch im hieramts durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellbehauptet; da sich somit - unter Verweis auf VfSlg 3669 - die behördlichen Akte ausschließlich auf Rechte anderer - das heißt von der Beschwerdeführerin verschiedene - Personen bezogen hatten, waren die Beschwerdepunkte 3 bis 5 als unzulässig zurückzuweisen. Es sei somit dahingestellt, ob die Äußerung "Und Du, putz di", tatsächlich gefallen ist oder nicht.
III.) Kostenentscheidung:
Gemäß § 79a AVG iZm § 88 SPG hinsichtlich der Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie gemäß § 79a AVG iVm § 89 SPG hinsichtlich der Richtlinienbeschwerde iZm § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten, BGBl Nr 855/1995, werden iS Spruchpunkte 7 und 8 gemäß § 1 Zif 3, 4 und 5 leg cit für Vorlage,- Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand bzw (nur) Verhandlungsaufwand die im Spruch festgesetzten Pauschalbeträge festgesetzt und zugesprochen.