Norm
EKHG §9 Abs2 CRechtssatz
Auch Lenker bevorzugter Fahrzeuge sind von der allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht befreit; andere Verkehrsteilnehmer brauchen nicht damit zu rechnen, daß sich der Lenker des bevorzugten Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0058345Dokumentnummer
JJR_19610609_OGH0002_0020OB00220_6100000_001