Norm
EKHG §9 Abs2 GRechtssatz
Mit den gewöhnlichen Schleuderbewegungen und Ruckbewegungen muß jeder Fahrgast rechnen. Unterläßt er es, sich den nötigen festen Stand zu verschaffen, dann liegt bei einem eingetretenen Unfall Selbstverschulden vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 1 RHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0059152Dokumentnummer
JJR_19380426_OGH0002_0020OB00303_3800000_001