Norm
EKHG §9 Abs2 GRechtssatz
Das Aussteigen aus einem in Bewegung befindlichen oder sich wieder in Bewegung setzenden Zuge bedeutet für den dabei verunglückten Reisenden ein erhebliches Verschulden, das je nach Lage des Falles die Haftung der Eisenbahn ganz oder teilweise auszuschließen vermag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 1 RHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059138Dokumentnummer
JJR_19500630_OGH0002_0020OB00430_5000000_001