Norm
EKHG §9 Abs2 CRechtssatz
Vom Lenker eines Kraftfahrzeuges sind die Fähigkeiten eines sachkundigen, erfahrenen Fachmannes zu verlangen. Er haftet daher auch für einen Mangel der besonders geschärften Aufnahmsfähigkeit für rasche Eindrücke.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0058339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019