RS OGH 1949/5/25 2Ob179/49

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Veröffentlicht am 25.05.1949
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1304
EKHG §9 Abs2 F
RHG §1

Rechtssatz

Eine bahnfremde Person, die verbotswidrig eine Draisine benützt, trägt an dem Unfalle, den sie auf der Strecke erleidet, ein Verschulden; auch die Bundesbahnen trifft ein solches Verschulden, wenn ein Angestellter der Bahn die Benützung der Draisine zuließ und infolge Unaufmerksamkeit den Unfall herbeiführt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0029887

Dokumentnummer

JJR_19490525_OGH0002_0020OB00179_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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