Norm: EKHG §5 IIAEKHG §9 G
Rechtssatz: Da die Steinstreuung zur Winterzeit die Gefahr der Beschädigung anderer Fahrzeuge durch aufgewirbelte Steine erhöht, muß der Fahrzeuglenker beim Überholen einen möglichst großen Sicherheitsabstand einhalten. Er darf sich erst in größerer Entfernung vor dem überholten Fahrzeug in dessen Fahrstreifen einordnen. Entscheidungstexte 2 Ob 434/70 Entsche... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug kann auch dadurch ausgeübt werden, daß dieses vom Halter teils selbst benützt, teils einem anderen überlassen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 336/70 Entscheidungstext OGH 12.11.1970 2 Ob 336/70 Veröff: ZVR 1971/127 S 159 8 Ob 228/73 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Der Halter muß nicht alle Kosten bestreiten. Entscheidungstexte 2 Ob 336/70 Entscheidungstext OGH 12.11.1970 2 Ob 336/70 Veröff: ZVR 1971/127 S 159 7 Ob 8/87 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 8/87 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Die Haltereigenschaft ist primär ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis und weniger ein rechtliches Verhältnis (so schon ZVR 1957/237). Entscheidungstexte 2 Ob 152/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 152/70 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 = ZVR... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet. Entscheidungstexte 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 = ZVR 1971/85 S 104 2 Ob 336/70 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Halter eines Fahrzeuges ist, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Entscheidungstexte 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 = ZVR 1971/85 S 104 5 Ob 141/71 Entscheidungstext OGH 23.06.1971 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art104 Abs2EKHG §5 IIAEKHG §5 IIB
Rechtssatz: Haltergemeinschaft zwischen Bund und Land bei Fahrzeugen, die im Rahmen der Straßenverwaltung (Autobahn) eingesetzt werden. Entscheidungstexte 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 Schlagworte SW: Auto European Case Law ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art104 Abs2EKHG §5 IIAEKHG §5 IIB
Rechtssatz: Zur Frage der Haltergemeinschaft Bund - Bundesland. Entscheidungstexte 2 Ob 152/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 152/70 2 Ob 167/70 Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70 Veröff: SZ 43/109 European Case ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt den Ersatz des Schadens, den sie bei einem Verkehrsunfall am 28. Juni 1966 in W erlitten habe, weil den Unfall der Lenker eines LKWs, dessen Halter die Beklagte gewesen sei, verschuldet habe. Die Beklagte, ein Bundesland, macht geltend, daß sie nicht Halterin dieses LKWs gewesen sei und daß den Lenker des Fahrzeuges kein Verschulden am Unfall treffe. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, weil die beklagte Partei nicht Halterin des LKWS gewes... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: Für die Haltereigenschaft des Inhabers einer Kraftfahrzeugwerkstätte in Bezug auf das zur Reparatur übergebende Fahrzeug ist es nicht entscheidend, ob eine konkrete Fahrt im Rahmen des Reparaturauftrages liegt. Maßgeblich ist vielmehr, daß dem Werkstätteninhaber die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug eingeräumt wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 163/70 Entsche... mehr lesen...
Der Kläger wurde am 26. August 1967 als Mitfahrer des von seinem Vater gelenkten Mopeds verletzt, als dieser mit einem vom Erstbeklagten gelenkten PKW der Zweitbeklagten (Republik Österreich) auf der Bundesstraße Nr 1 in W zusammenstieß. Der Vater des Klägers wurde im Strafverfahren freigesprochen; gegen den Erstbeklagten wurde ein Strafverfahren nicht eingeleitet. Der Kläger behauptet Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall und verlangt von den beiden Beklagten zur ungeteilte... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Keine Mithaltereigenschaft dessen, auf dessen Namen das Kraftfahrzeug zugelassen ist und die Haftpflichtversicherung lautet, wenn eine andere Person das Kraftfahrzeug in ihrer ausschließlichen Verfügungsgewalt hat und für eigene Rechnung gebraucht. Entscheidungstexte 2 Ob 329/68 Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 329/68 ... mehr lesen...
Norm: DHG §3 Abs2EKHG §5 IIc
Rechtssatz: Keine Halterhaftung des Bundeslandes, wenn ein Landesbeamter einen Unfall auf einer Dienstreise verschuldet, zu der er, ohne hierzu verpflichtet zu sein, seinen eigenen Personenkraftwagen benützt. Entscheidungstexte 2 Ob 212/68 Entscheidungstext OGH 04.10.1968 2 Ob 212/68 Veröff: SZ 41/126 Schlag... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIBEKHG §6 Abs1
Rechtssatz: Halterhaftung des Werkstätteninhabers für den von einem Bediensteten bei einer verbotswidrigen Fahrt mit einem Kundenfahrzeug verschuldeten Schaden, wenn die Einhaltung des Verbotes nicht wirksam kontrolliert wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 227/68 Entscheidungstext OGH 04.10.1968 2 Ob 227/68 Veröff: SZ 41/127 = ZVR 1969/246 S 212 ... mehr lesen...
Am 10. Dezember 1966 stießen auf der P.-Bundesstraße ein vom Kläger und ein von Helmut W. gelenkter PKW. zusammen. Hiebei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und der Kläger schwer verletzt. Der Kläger macht gegen den Beklagten als Halter des von Helmut W. gelenkten Wagens Schadenersatzansprüche in der Höhe von 24.501 S s. A. zur ungeteilten Hand mit dem zu 18 Cg ... des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz abgesondert durch einen Vergleich verpflichteten Helmut W. geltend. Der... mehr lesen...
Der Kläger, der nach beiderseitigem Vorbringen als Landesbeamter zur beklagten Partei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, hat nach seinen Angaben als Lenker des ihm gehörigen PKWs am 4. August 1965 in der Nähe von S. durch den Zusammenstoß mit dem von R. Sch. geführten LKW des F. H. einen Verkehrsunfall erlitten. Der Kläger bringt vor, im Zusammenhange mit diesem Verkehrsunfalle der Übertretung nach § 431 StG. schuldig erkannt worden zu sein. Sein Verschulden näher... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Die Haltereigenschaft einer Baufirma geht nicht dadurch verloren, daß einem Dienstnehmer das Recht eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Dienstschluß gegen Ersatz der Treibstoffkosten für eigene Zwecke zu verwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 86/68 Entscheidungstext OGH 25.06.1968 2 Ob 86/68 Veröff: SZ 41/77 = LwBetr 1969,103 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIA
Rechtssatz: Die für die Haltereigenschaft entscheidenden Merkmale sind die Verfügungsgewalt und der Gebrauch für eigene Rechnung. Entscheidungstexte 2 Ob 9/68 Entscheidungstext OGH 20.03.1968 2 Ob 9/68 2 Ob 329/68 Entscheidungstext OGH 14.11.1968 2 Ob 329/68 7 Ob 238/68 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1375 DEKHG §5 IIa
Rechtssatz: Das Schuldanerkenntnis eines Kraftfahrzeuglenkers begründet keine Haftung des mit dem Lenker nicht identen Halters nach EKHG. Entscheidungstexte 2 Ob 320/67 Entscheidungstext OGH 12.10.1967 2 Ob 320/67 Veröff: EvBl 1968/176 S 295 = SZ 40/126 2 Ob 403/70 Entscheidungstext OGH 29.04.1... mehr lesen...
Der Kläger begehrt die Klagssumme als Ersatz für Schäden, die bei einem Verkehrsunfall an seinem Kraftfahrzeug entstanden. Hiezu brachte er vor, Franz K. habe als Lenker eines PKWs, der im Eigentum des Beklagten stehe und dessen Halter der Beklagte sei, den Unfall verschuldet. Franz K. habe sein Alleinverschulden anerkannt und auch eine Verschuldenserklärung ausgestellt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe die Hälfte der Schadenssumme bezahlt und verweigere weitere Zahlungen... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAZPO §266 DIV
Rechtssatz: Die generelle Bestreitung des Klagebegehrens enthebt den Beklagen nicht, den darin enthaltenen Klagsbehauptungen betreffend seine Haltereigenschaft ausdrücklich zu widersprechen. Entscheidungstexte 2 Ob 211/67 Entscheidungstext OGH 06.07.1967 2 Ob 211/67 Veröff: ZVR 1968/102 S 203 2 Ob 216/74... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAZPO §266 DIZPO §267
Rechtssatz: Zugeständnis der Haltereigenschaft ist zulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 211/67 Entscheidungstext OGH 06.07.1967 2 Ob 211/67 Veröff: ZVR 1968/102 S 203 2 Ob 25/83 Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 25/83 2 Ob 89/11v Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAEKHG §6
Rechtssatz: Zur Frage der Haltereigenschaft und Halterhaftung. Entscheidungstexte 2 Ob 310/66 Entscheidungstext OGH 02.12.1966 2 Ob 310/66 Veröff: SZ 39/207 = EvBl 1967/221 S 268 = JBl 1967,318 = KJ 1967,49 = ZVR 1967/250 S 329 2 Ob 156/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 156/68 ... mehr lesen...
Am 22. Juni 1964 wurde der PKW des Klägers durch ein von Karl Z. widerrechtlich in Betrieb genommenes Moped beschädigt. Der Kläger begehrt vom Beklagten als Halter des Mopeds den Ersatz seines Schadens. Der Erstrichter gab dem auf 3853 S eingeschränkten und der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Klagebegehren statt. Er stellte bezüglich der Halterfrage fest: Der Beklagte war Eigentümer des Mopeds, das auch in der Zeit vom 7. September 1960 bis 19. Oktober 1964 unter seinem Namen zum ... mehr lesen...
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist am 4. März 1965 auf der Autobahn in der Nähe von Seewalchen, die Windschutzscheibe am PKW des Klägers dadurch zertrümmert worden, daß er vom Zweitbeklagten mit einem PKW der Erstbeklagten überholt und durch die Räder ein auf der Fahrbahn unter dem Streugut liegender Stein gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Schadenersatz von den beiden Beklagten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechte... mehr lesen...
Norm: EKHG §1 IIIBEKHG §5 IIAEKHG §9 AEKHG §19
Rechtssatz: Wird ein Sachschaden dadurch verursacht, daß durch das Fahren mit einem Kraftwagen ein Stein gegen einen anderen Kraftwagen geschleudert wird, so wird in der Regel ein unabwendbares Ereignis gemäß § 9 Abs 1 EKHG anzunehmen sein. Nur wenn der Lenker nicht alle Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG angewendet hat, kommt eine Haftung des Kraftfahrzeughalters nach den Bestimmungen des EKHG i... mehr lesen...
Beim Zusammenstoß mit einem vom Zweitbeklagten gelenkten PKW, Marke Peugeot 404, wurde das Taxi der Erstklägerin beschädigt. Unter Inanspruchnahme der Solidarhaftung der Erstbeklagten wegen ihrer Haltereigenschaft und des Zweitbeklagten - des Ehegatten der Erstbeklagten - als am Zusammenstoß schuldtragenden Lenkers begehrte die Erstklägerin den Ersatz ihres Verdienstentganges (wegen der durch die Reparatur bedingten Stehzeit), während der Zweitkläger die ihm von der Erstklägerin zedie... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: Mithaltereigenschaft der Ehefrau, die Miteigentümerin des Kraftfahrzeuges ist, das auf ihren Namen polizeilich zugelassen und haftpflichtversichert ist, obgleich ausschließlich der Mann fährt, der auch sämtliche Kosten trägt. Entscheidungstexte 2 Ob 144/66 Entscheidungstext OGH 26.05.1966 2 Ob 144/66 Veröff: SZ 39/99 = RZ 1967,16 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: Haltereigenschaft des Reparaturunternehmers (Werkstätteninhabers; Traktor). Entscheidungstexte 2 Ob 105/66 Entscheidungstext OGH 29.04.1966 2 Ob 105/66 Veröff: JBl 1966,626 = ZVR 1967/70 S 70 2 Ob 227/68 Entscheidungstext OGH 04.10.1968 2 Ob 227/68 Veröff: SZ 41/127 = ZVR 1969/246 S 212 ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 DcAHG §7EKHG §1 IIIAEKHG §5 IIAEKHG §11
Rechtssatz: Ein Rechtsträger (hier: Republik Österreich, Militärauto) kann außer der Haftung nach dem AHG auch als Kfz - Halter nach den Bestimmungen des EKHG in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 239/65 Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 239/65 Veröff: SZ 38/183 = RZ 1966,69 = ZVR 1966/125 S 130 = JBl 1966,426... mehr lesen...