RS OGH 1968/6/25 2Ob86/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1968
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Norm

EKHG §5 IIA

Rechtssatz

Die Haltereigenschaft einer Baufirma geht nicht dadurch verloren, daß einem Dienstnehmer das Recht eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Dienstschluß gegen Ersatz der Treibstoffkosten für eigene Zwecke zu verwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitnehmer, Arbeitsschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058190

Dokumentnummer

JJR_19680625_OGH0002_0020OB00086_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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