Norm
EKHG §1 IIIBRechtssatz
Wird ein Sachschaden dadurch verursacht, daß durch das Fahren mit einem Kraftwagen ein Stein gegen einen anderen Kraftwagen geschleudert wird, so wird in der Regel ein unabwendbares Ereignis gemäß § 9 Abs 1 EKHG anzunehmen sein. Nur wenn der Lenker nicht alle Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG angewendet hat, kommt eine Haftung des Kraftfahrzeughalters nach den Bestimmungen des EKHG in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058361Dokumentnummer
JJR_19660623_OGH0002_0020OB00162_6600000_001