Beisatz: Für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist nicht in erster Linie entscheidend, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer Eigentümer des Fahrzeuges oder wer Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung ist. Diese Umstände können bloß als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unter stützende Momente Bedeutung haben, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist. (T2)