Norm
EKHG §5 IIARechtssatz
Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019