RS OGH 1970/6/18 2Ob167/70, 2Ob336/70, 2Ob406/70 (2Ob407/70), 8Ob258/71, 9ObA150/00z, 1Ob70/03f, 2Ob

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Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

EKHG §5 IIA

Rechtssatz

Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten; es kommt nicht darauf an, ob sich die in Anspruch genommene Person als Halterin betrachtet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 167/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 2 Ob 167/70
    Veröff: SZ 43/109 = ZVR 1971/85 S 104
  • 2 Ob 336/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 2 Ob 336/70
    nur: Die Haltereigenschaft ist nach objektiven Gesichtspunkten zu betrachten. (T1) Veröff: ZVR 1971/127 S 159
  • 2 Ob 406/70
    Entscheidungstext OGH 08.07.1971 2 Ob 406/70
    nur T1
  • 8 Ob 258/71
    Entscheidungstext OGH 05.10.1971 8 Ob 258/71
  • 9 ObA 150/00z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 150/00z
    nur T1; Beisatz: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T2)
  • 1 Ob 70/03f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
    Vgl; Beis wie T2 nur: Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. (T3)
    Beisatz: Die Eigentümereigenschaft ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft, das allerdings widerlegt werden könnte. Ob einer bestimmten Person jenes Herrschaftsverhältnis zukommt, das der für eine Halterhaftung erforderlichen freien Verfügung entspricht, ist Tatfrage. (T4)
    Veröff: SZ 2003/125
  • 2 Ob 251/08p
    Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
    Vgl auch
  • 2 Ob 192/12t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
    nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/43
  • 2 Ob 75/14i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 75/14i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 76/17s
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 76/17s
    Vgl; Beisatz: Für die Haltereigenschaft bei Eisenbahnfahrzeugen gilt demgegenüber ein subjektives Konzept: Entscheidend ist, welches Unternehmen durch die Registrierung zu erkennen gibt, dass es die Pflichten des Halters übernimmt. (T5); Veröff: SZ 2017/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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