Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsFür den Ersatz der im § 1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter.Für den Ersatz der im Paragraph eins, bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter.
(2)Absatz 2Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs haften zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 01.06.1959 bis 31.12.9999
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