Nach dem festgestellten Sachverhalt ereignete sich am 17. Juni 1963 auf der Bundesstraße in der Nähe von Bad Goisern ein Verkehrsunfall, bei dem der Kraftwagen des Klägers beschädigt wurde. Der Kläger wollte einen vor ihm fahrenden Sanitätskraftwagen der beklagten Partei überholen, während sich der Lenker dieses Fahrzeuges, der Heeresangehörige Ernst G., anschickte, einen vor ihm fahrenden Omnibus zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Im Strafverfahren wu... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAEKHG §9 G
Rechtssatz: Schadensteilung zwischen Mopedfahrer und Fußgänger 1 : 3 zugunsten des Mopedfahrers, weil der Mopedfahrer die von ihm und seinem Fahrzeug ausgehende Gefahr zu vertreten hat, die darin liegt, daß er die Fahrt fortsetzte, ohne den Fußgänger weiter zu beobachten. Entscheidungstexte 2 Ob 314/65 Entscheidungstext OGH 07.10.1965 2 Ob 314/65 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: 1. Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) betrieben, so sind deren Teilhaber als Halter dieses Kraftfahrzeuges anzusehen. 2. Für den von einem Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft durch ein Delikt (Quasidelikt) verursachten Schaden kann der andere Teilhaber nicht haftbar gemacht werden, der sich daran nicht beteiligt hat. Entscheidungstexte 2 Ob... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAEKHG §9 G
Rechtssatz: Zur Frage der Bedeutung eines "Stangenausfalles" beim Betrieb eines Oberleitungs - Omnibusses (Beweislastverteilung). Entscheidungstexte 2 Ob 37/63 Entscheidungstext OGH 07.02.1963 2 Ob 37/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058195 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: Haltereigenschaft einer Aktiengesellschaft, die ihrem Vorstandsmitglied einen Personenkraftwagen für Dienstfahrten und Urlaubsfahrten überläßt. Entscheidungstexte 2 Ob 189/62 Entscheidungstext OGH 13.09.1962 2 Ob 189/62 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: Verleiht ein Halter sein Kraftfahrzeug (KFZ), so bleibt seine Halterhaftung auch dann bestehen, wenn der Entleiher das Kraftfahrzeug unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überläßt. Veröff: VersR 1962,725 Schlagworte *D*, Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1962:RS0103309 Dokumentnummer JJR_19620703_AU... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: Ob der stille Gesellschafter Halter eines mit Mitteln des Geschäftsinhabers betriebenen Kraftfahrzeuges ist, bestimmt sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts. Wenn er das Fahrzeug in erheblichem Umfang nach eigenem Ermessen mitbenutzt und durch die Betriebskosten des Fahrzeugs wirtschaftlich mitbelastet wird, ist seine Haltereigenschaft in der Regel zu bejahen. Veröff: VersR 1962,509 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIBKraftfVerkG §7 IIB
Rechtssatz: Der Vermieter bleibt regelmäßig Halter des Kraftfahrzeuges, insbesondere dann, wenn er das Kraftfahrzeug, zB als Inhaber einer Autoleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überlässt. Es können aber unter Umständen auch mehrere Personen, also auch Vermieter und Mieter, als Halter angesehen werden. In solchen Fällen ist bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Wü... mehr lesen...
Der Maurer Johann S. kam am 22. September 1956 bei einem Traktorunfall als Beifahrer ums Leben. Adalbert A. wurde als Lenker und Franz H. als Halter des Traktors mit dem in zweiter und dritter Instanz bestätigten Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. November 1958 auf Grund der am 19. April 1957 eingebrachten Klage zum Schadenersatz in Geldbeträgen und Renten an die Witwe Maria S. und die beiden mj. Kinder Johann und Adalbert S. verurteilt. Dabei wurde festgestellt, daß die beiden ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 DcEKHG §1EKHG §5 IIB
Rechtssatz: a) Für die Frage, ob eine Dienstfahrt in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beamte eine "Dienstfahrzeug", ein "beamteneigenes" oder ein "privateigenes Kraftfahrzeug geführt hat. b) Der Beamte, der in Ausübung öffentlicher Gewalt auf einer Dienstfahrt im eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, kann vom Geschädigten als Halte... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IB
Rechtssatz: (Zum EHG) Haftung der Bundesbahnen für einen auf der österreichischen Strecke geschehenen Unfall auf einer Grenzbahn, wenn die Bundesbahnen auf der österreichischen Strecke "den Betrieb führen" und lediglich der Zugsförderungsdienst und Fahrdienst von einer ausländischen Bahnverwaltung besorgt wird. Entscheidungstexte 2 Ob 1241/27 Entscheidungstext OGH 23.... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIB
Rechtssatz: (Zum AutomobilhaftpflichtG) Zur Frage der Haftpflicht für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges bei Übergabe dieses letzteren zur Reparatur. Entscheidungstexte 2 Ob 896/26 Entscheidungstext OGH 16.11.1926 2 Ob 896/26 Veröff: SZ 8/320 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...