RS OGH 1957/10/8 5Os427/57, 9Os384/60, 11Os83/71, 11Os160/93, 15Os106/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1957
beobachten
merken

Norm

StGB §84 C

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Berufes" ist der einem Menschen nach seinen Verhältnissen, das ist in seinem gewohnten Erwerbsleben innerhalb der menschlichen Gesellschaft, zukommende Bereich des Wirkens. Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 427/57
    Entscheidungstext OGH 08.10.1957 5 Os 427/57
    Veröff: ZVR 1958/65 S 77
  • 9 Os 384/60
    Entscheidungstext OGH 13.12.1960 9 Os 384/60
    nur: Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben. (T1) Beisatz: Auch eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit ist unter diesen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeit. (T2)
  • 11 Os 83/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 83/71
    Beisatz: Schulbesuch eines Kindes. (T3) Veröff: ZVR 1972/162 S 310
  • 11 Os 160/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. (T4) Veröff: EvBl 1994/61 S 281
  • 15 Os 106/20g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092688

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten