Norm
StGB §84 CRechtssatz
Unter dem Begriff des "Berufes" ist der einem Menschen nach seinen Verhältnissen, das ist in seinem gewohnten Erwerbsleben innerhalb der menschlichen Gesellschaft, zukommende Bereich des Wirkens. Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021